Ich habe hier einen Fall gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, welcher sich nach meiner Meinung hätte einfach erledigen lassen.
Gläubiger erhält im Zeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO deshalb Zahlungen, weil er gegenüber dem Insolvenzschuldner vorher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitete.
Zum Nachweis der obj. Zahlungsunfähigkeit wurde darauf verwiesen, dass im gleichen Zeitpunkt andere fällige Forderungen von Gläubigern bestanden, welche mittlerweile zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Damit ist aus meiner Sicht der Nachweis der Zahlungseinstellung erbracht (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011- 134/10). Damit wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO das Vorliegen der obj. Zahlungsunfähigkeit vermutet.
Da der Gläubiger das Vorliegen einer obj. Zahlungsunfähigkeit bezweifelt, will er nun, dass ich ihm anhand eines IDW 6-Status (der wohl in einem derartigen Fall nicht zwingend notwendig ist) vorrechne, dass eine solche tatsächlich bestanden hat.
Übersehe ich jetzt etwas, wenn ich mich weigere. Der Gläubiger möge sich verklagen lassen und kann dann - wenn ihm alles so zweifelhaft ist - doch ein Sachverständigengutachten beantragen. Von mir aus auch nach den Regeln des IDW 6 .