Hall,
ich habe hier mal ein Problem.
Kindsvater hat Nutzungsvertrag mit Grundstückseigentümer über das Anbringen und Nutzen einer Photovoltaikanlage auf Dach des Grundstückes bis 31.12.2036 geschlossen.
Enthalten ist u.a.
Eigentum des Nutzers sind die Photovoltaikanlage, verlegt Leitungen , Schalt und Messanlagen sowie sonstige eingebrachte Sachen bis zum Ende der Laufzeit 31.12.2036
bei Auftretenden Schäden am Dach oder vom Dach ausgehende Schäden werden während der Laufzeit zunächst durch ein Fachfirma oder ggf. dann durch einen Gutachter begutachten und die Schadensursache festgestellt. Die Kosten des Gutachters trägt dann der Schadensverursacher. Die Schadensbeseitigungskosten trägt der Verursacher.
zusätzliche Kosten die durch das betreiben der Anlage übernimmt der Betreiber.
Es gibt ein außerordentliches Rücktrittsrecht.
Bei Verpflichtung der Entfernung der Anlage ist der Betreiber den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Alle Rechte und Pflichten gelten auch zu Gunsten oder zu Lasten etwaiger Rechtsnachfolger.
Im Falle einer Dachreparatur haben die Betreiber die Anlage auf eigene Kosten zu entfernen.
Betreiber beauftragt einen Dipl. Ing mit der treuhänderischen Betriebsführung der Anlage.
Jetzt will der Vater mit seinem Kind über diese Photovoltaikanlage einen Pachtvertrag abschließen.
Inhalt ua. des Pachtvertrages:
Pachtgenstand ist Photovoltaikanlage zur zeitweisen Überlassung.
Der Pächter verpflichtet sich den Pachtgegenstand ausschließlich für die Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Der Pächter hat dem Verpächter allen Schaden zu ersetzen, der dem Verpächter dadurch entsteht, dass ein Verstoß des Pächters gegen diese Verpflichtung zu einer Korrektur des Vorsteuerabzuges des Verpächters führt.
Pachtzeit: Beginn 01.01.2017, Ende unbestimmte Zeit
Pacht soll 269,00 zuzügl. 51,111 MWST betragen. (Einnahmen 550,00 monatl. Abschlagszahlung)
Pacht ist monatl. im Voraus zu zahlen.
Die Haftung des Verpächters auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Pachtsache oder wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Mangel von dem Verpächter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.
aufgenommen ist noch eine Pachtbürgschaft für das mdj. Kind.
Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Verpächter und dem Gewerbeamt, für die Erfüllung aller sich aus dem Pachtverhältnis ergebenden, auch künftigen Verbindlichkeiten zur Zahlung der MWST, Miete, Betriebs- , Mietnebenkosten und Versicherungen sowie Schadensersatzansprüche nebst Kosten, Zinsen und solche Forderungen, die erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses im Zusammenhang mit der Abwicklung, der Rechtsverfolgung und Zwangsvollstreckung entstehen.
Ich habe hier Bauchschmerzen.
1. tritt das Mündel mit dem Pachtvertrag in den Nutzungsvertrag als Rechtsnachfolger im Vollen Umfang ein? -Dann müsste der Mündel im Falle einer Dachreparatur auf seine Kosten die Anlage wieder abbauen.
2. müsste der Pachtvertrag nicht wie der Nutzungsvertrag auch am 31.12.2036 enden?
3. müsste nicht im Pachtvertrag auch auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mündels verwiesen werden, falls der Nutzungsvertrag von einer der Parteien gekündigt wird.
4. Was ist mit Versicherungen, müssen die Bestehenden Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Feuer-Sturm- und Hagelversicherungen usw.) auf den Mündel umgeschrieben werden oder haben diese weiter Bestand.
5. Die Bürgschaft kann man doch auch knicken, denn zuerst werden die Forderungen doch gegenüber dem Mündel geltend gemacht.
Seht ihr hier noch Haken, die ich noch nicht gesehen habe?