Trotz einiger Suche habe ich keinen passenden Beitrag hier gefunden, deshalb der neue Thread.
Einem Schuldner wird das Girokonto gepfändet (Pfüb des AG). Er lässt dieses in ein P-Konto umwandeln, jedoch erst nach Ablauf der Frist des § 850k I 4 ZPO.
Seit 02.02.17 hat er ein P-Konto, am 01.02.17 ging ALG für Februar 2017 drauf. Lohn für geringfügige Tätigkeit kommt wohl noch im Laufe des Februar.
Die eingegangenen Beträge sind noch da, die Spaßkasse zahlt aber nicht aus. Er solle sich die Freigabe beim Vollstreckungsgericht "holen".
Der Schuldner will also in den nächsten Tagen einen Antrag stellen kommen (so seine telefonische Mitteilung). Ich weiß trotz einiger Recherche noch nicht wirklich, ob ich diesem Ansinnen entsprechen kann und ggf. nach welcher Vorschrift.
Wie seht ihr das? Vielen Dank schon einmal für eure Meinungen.