Hallo ihr Lieben,
da ich ganz neu hier bin, hoffe ich, dass ich dieses Thema nicht irgendwo anders überlesen habe.
Ich habe folgendes Problem:
Es wurde ein KFB erlassen, gegen den durch den Kläger-Vertreter Erinnerung eingelegt worden ist.
Diese Erinnerung war auch gerechtfertigt und ich habe entsprechend abgeholfen. In dem Schreiben, mit dem Erinnerung eingelegt worden ist, wurde nicht beantragt, dass dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind.
Dieser Antrag kam nun erst nach dem Abhilfebeschluss. Der Beklagte wehrt sich nun dagegen, dass er die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen hat. Ich möchte ihm aber jetzt trotzdem die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegen, da er seinerzeit durch seine Anmeldung Anlass zu der Erinnerung gegeben hat.
Über diese Kosten muss ich ja nun, da der Abhilfebeschluss ja schon gemacht worden ist, in einem gesonderten Beschluss entscheiden. Muss ich da eine Rechtsmittelbelehrung beifügen und wenn ja, welche?
Ich bin irgendwie ratlos und habe dazu auch noch nichts konkretes gefunden. Ich würde jetzt dazu tendieren, die 200Euro-Beschwerde als Rechtsmittel zu nehmen, da ich bei dem Abhilfebeschluss m.E. ja auch dieses Rechtsmittel habe, und über die Kosten auch direkt in dem Abhilfebeschluss hätte entscheiden können.
Kann ich in diesem Beschluss dann auch einfach den Streitwert für das Erinnerungsverfahren mit festsetzen? (Hier ging es um etwa 140 Euro, soll ich dann tatsächlich den konkreten Betrag nennen oder sagen Streitwert bis 500 Euro. Viele Richter bei uns nehmen auch einfach in ihren Sachen "Streitwert wird auf bis zu X € festgesetzt" und keinen auf Euro und Cent genau bezifferten Betrag...)
Schon mal vielen Dank im Voraus! Ich verzweifel über dieser Akte bald