§ 195 II ZPO und ZwaHyp

  • ... Erübrigt hätte sich dann auch der Vorbehalt im Schöner/Stöber Rn 2176 („... dem kann wegen des Formerfordernisses (§ 29 GBO) nicht beigetreten werden.“)...

    Wobei sich die Frage stellt, ob sich die Ausführungen bei Schöner/Stöber RN 2176, nicht ohnehin nur auf die Nachweise nach § 751 II ZPO beziehen, wie sich mE aus dem Hinweis auf die seiner Ansicht widersprechende Rechtsprechung in der Fußnote 41 ergibt (s. dazu oben, #3, MelissaKiu).

    Dazu stellt das LG Augsburg im Beschluss vom 22. 10. 1997, 5 T 4335/97, fest: „Das Gesetz stellt den Rechtsanwalt aufgrund seiner Funktion als Organ der Rechtspflege und seiner standesrechtlichen Bindungen für die Gewähr der Wirksamkeit einer Zustellung dem Gerichtsvollzieher gleich. Für den Bereich der Zustellung von Amts wegen wird dies in § 212a ZPO ausdrücklich ausgesprochen. Deshalb ist es gerechtfertigt und im Hinblick auf die Funktionalität des Instituts der Prozessbürgschaft auch notwendig, das Empfangsbekenntnis des § 198 ZPO wegen seiner der (öffentlichen) Urkunde nach § 212a ZPO gleichstehenden Beweiskraft (RGZ 15, 374) als Nachweisurkunde i.S. von § 751 II ZPO (und damit auch i.S. der wortgleichen Verwaltungsanweisung nach Nr. 83 Abs. 1 GVGA) ausreichen zu lassen.“

    Das entspricht den in #15 wiedergegebenen Ausführungen zu (jetzt) § 174 ZPO

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... auf die Nachweise nach § 751 II ZPO beziehen

    Selbes Problem: Nachweis durch öffentliche Urkunde => Aussteller muß amtliche Urkundsperson sein.

    Das entspricht den in #15 wiedergegebenen Ausführungen zu (jetzt) § 174 ZPO

    Und damit ist man auch wieder bei #16

    BGH a.a.O.:

    "Die Vorschrift macht die Vorteile einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) im Hinblick auf die Stellung des Rechtsanwalts als eines standesrechtlich gebundenen unabhängigen Organs der Rechtspflege (§§ 1, 43 BRAO) auch für die Amtszustellung nutzbar. Anstelle einer förmlichen Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks durch eine amtliche Urkundsperson in der dafür vorgeschriebenen besonderen Form reicht es aus, daß der Anwalt schriftlich bestätigt, das empfangene Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1151 = LM § 516 ZPO Nr. 24 = BGHRZPOO § 212 a Zustellungswille 2; BGH, BGHRZPOO § 212a Empfangsbekenntnis 3; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 212a Anm. 1 E, 2 A m. w. Nachw.).

    Insoweit handelt es sich zwar, da das Empfangsbekenntnis hier nicht von einer der in § 212a ZPO genannten Amtspersonen abgegeben wurde, nicht um eine öffentliche Urkunde i. S. des § 418 ZPO, sondern (nur) um eine Privaturkunde i. S. des § 416 ZPO."

    Wenn es in der Rechtsprechung wirklich unterschiedliche Ansichten dazu gäbe, müßte sich auch an irgendeiner Stelle ein "(str.)" finden lassen. Der Streit, den der BGH mit seiner Entscheidung dann beenden würde. Damit läuft es auf die Wirkung und auf ein "wie eine öffentliche Urkunde" hinaus. Ohne es zu sein. Wird trotzdem reichen.

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (12. März 2017 um 18:14)

  • Guten Morgen,

    ich soll eine Sihyp eintragen. Vorgelegt wird eine vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldurkunde nebst Klausel. Urkunde ist vom 18.04.2018 und Klausel auch. Zustellung ist durch Postübergabeurkunde des GV erfolgt. Dieser erklärt, dass die not. Urkunde im Auftrags des GL zur Zustellung an S an die blaue Post übergeben hat. Unterschrift und Siegel. Auf einem weißen Blattpapier ist dann der übliche Inhalt einer Zustellungsurkunde angegeben udn Übergabe zur Wohnung angekreuzt und unterschrieben von einem Mitarbeiter der blauen Post.

    Die blaue Post ist ein privater Postdienstleister. Kann dieser eine Zustellung nach § 182 ZPO iVm § 415 ZPO vornehmen bzw. ist der Nachweis der Zustellung wirksam geführt?

    Muss ist bei dem Titel noch etwas beachten Kündigung , § 1193 BGB oder ähnliches bevor ich eintragen kann?

  • Ich nehme an, dass sich die Grundschuld auf ein anderes Grundstück bezieht, wenn eine Sicherungshypothek beantragt wird.

    Zu Sicherungshypothek aus notarieller Urkunde siehe Schöner/Stöber, Rn. 2171a unter Verweis auf OLG München, 23.06.2016, 34 Wx 189/16.

  • Ja es gibt einen Nachweisverzicht und GS ist bei einem anderen AG eingetragen.

    2171a habe ich gelesen. In 2715a wird dann jedoch gesagt, dass § 1193 BGB zu beachten ist und im GB-Verfahren nicht unterlaufen werden darf.

    Ist nur die Frage, und da bin ich nicht auf dem Laufenden, ob dies nach der heutign Rechtsprechung immer noch so ist.

    Was ist mir der ZU?

  • Wenn GV der Gerichtsvollzieher ist, dann hat der doch die Zustellung bescheinigt, oder?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • GV erklärt:

    Postübergabeurkunde

    Begl. Abschrift der not. Urkunde habe ich heut im Auftrag von Gl als verschlossene mit meinen Namen, Amtsbezeichnung, Geschäftsnummer und Anschrift versehene Sendung zur Zustellung an den bezeichneten Empfänger

    blaue Post

    mit dem Auftrag übergeben, die Zustellung auszuführen.

    Den Namen des Auftragsgebers habe ich auf dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück vermerkt.

    Unterschrift Siegel

    Dann folgt danach ein weißes Blatt mit Überschrift Postzustellungsurkunde- Inhalt wie die gelben ZUs, nur das blaue Post unten die Bescheinigung über die Zustellung ausgefüllt hat.

  • Es ist ja nur der Zugang nachzuweisen, weshalb ich da kein durchgreifendes Problem sehe.

    Die blaue Post ist beliehener Unternehmer nach § 33 Postgesetz, weshalb über sie Zustellungen möglich sind. Nun gibt es aus § 190 ZPO die Möglichkeit, für die Zustellungen Formulare einzuführen. Davon ist mit der Zustellungsvordruckverordnung Gebrauch gemacht worden. Darin sind für Zustellungen in gerichtlichen Verfahren die gelben Formulare vorgeschrieben.

    Aber: Ein Verstoß gegen die Formularvorschrift macht einen Zustellungsnachweis nicht nichtig. Darüber hinaus erfolgte die Zustellung nicht im gerichtlichen Verfahren. Hier ist also "nur" eine Urkunde im Sinne des § 418 ZPO erforderlich, die vorliegen dürfte.

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  • In 2715a wird dann jedoch gesagt, dass § 1193 BGB zu beachten ist [...]

    Zahlendreher -> 2175a. Die Frage nach der Prüfungspflicht einer Vollstreckungsreife (§ 1234 BGB) auch bei der Eintragung einer Zwangshypothek.

    Nicht bei einem Nachweisverzicht -> (richtig) BGH Beschl. v. 28.4.2022 – V ZB 12/20

    Zumindest wird dann höchstrichterlich bei der Vollstreckung aus einer Grundschuld nicht mehr auf die Vollstreckungsreife abgestellt. Damit sollte sich die Frage auch hinsichtlich der Zwangshypothek erübrigt haben.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (31. März 2023 um 15:50)

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