... Erübrigt hätte sich dann auch der Vorbehalt im Schöner/Stöber Rn 2176 („... dem kann wegen des Formerfordernisses (§ 29 GBO) nicht beigetreten werden.“)...
Wobei sich die Frage stellt, ob sich die Ausführungen bei Schöner/Stöber RN 2176, nicht ohnehin nur auf die Nachweise nach § 751 II ZPO beziehen, wie sich mE aus dem Hinweis auf die seiner Ansicht widersprechende Rechtsprechung in der Fußnote 41 ergibt (s. dazu oben, #3, MelissaKiu).
Dazu stellt das LG Augsburg im Beschluss vom 22. 10. 1997, 5 T 4335/97, fest: „Das Gesetz stellt den Rechtsanwalt aufgrund seiner Funktion als Organ der Rechtspflege und seiner standesrechtlichen Bindungen für die Gewähr der Wirksamkeit einer Zustellung dem Gerichtsvollzieher gleich. Für den Bereich der Zustellung von Amts wegen wird dies in § 212a ZPO ausdrücklich ausgesprochen. Deshalb ist es gerechtfertigt und im Hinblick auf die Funktionalität des Instituts der Prozessbürgschaft auch notwendig, das Empfangsbekenntnis des § 198 ZPO wegen seiner der (öffentlichen) Urkunde nach § 212a ZPO gleichstehenden Beweiskraft (RGZ 15, 374) als Nachweisurkunde i.S. von § 751 II ZPO (und damit auch i.S. der wortgleichen Verwaltungsanweisung nach Nr. 83 Abs. 1 GVGA) ausreichen zu lassen.“
Das entspricht den in #15 wiedergegebenen Ausführungen zu (jetzt) § 174 ZPO