Habe folgenden Fall:
Mutter und Sohn sind zu je 1/2 im GB als Eigentümer eingetragen. Auf dem Anteil des Sohnes ist bereits unter II/1 ein Nießbrauch und unter II/2 im Nachrang eine RückAV eingetragen.
Nun wird der restliche 1/2 Anteil auf den Sohn übertragen. Unter Verweis auf die alte Urkunde wird zudem bewilligt und beantragt, in das GB einzutragen, dass sich nun der Nießbrauch und die RückAV auf das komplette Grundstück beziehen soll.
Die Frage ist nun, ob dies so möglich ist.
Habe bezüglich der Vormerkung den folgenden Thread gefunden (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…iner-Vormerkung)
Hiernach sei dies wohl zumindest bei einer Vormerkung zulässig. Eine Begründung konnte ich hierfür jedoch auch nicht finden.
Weiß jemand mehr zu der Frage, ob man eine "Pfanderstreckung" bei einer Vormerkung und Nießbrauch eintragen kann? Hatte bisher immer den Fall, dass einfach neue Rechte bestellt worden sind...!
Beste Grüße!