Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?
1. s. die übrigen Antworten und
2. das Gericht hat nicht die "Ersprießlichkeit" des Verwalterhandels im Rahmen seiner Aufsicht zu überprüfen (A.: offenbarer Unfug...)Nichtsdestotrotz sehen dies teilweise Rechtspfleger zu 2. wohl anders.
Äh, wer sieht dies anders ? Konnte ich dem Thread nicht entnehmen.
Problematisch ist m.E. lediglich die Verschleuderung von Insolvenzmasse; diese unterliegt möglicherweise der Aufsicht des Insolvenzgerichts, aber ganz sicher dem Haftungsregime des § 60 InsO.
Der Kernfehler des Falles liegt doch bereits darin, der Gläubigerversammlung ungare Sachverhalte zur Beschlussfassung vorzulegen. Es gibt immer mal wieder so Anregung zur Beschlussfassung (lach: z.T verbunden mit der Anregung das Verfahren schriftlich durchzuführen - eigentlich ein Fall des "Auto-delistings"....)Genau....Auto delisting....Verwalter stellt Antrag, Gläubiger kommen - es wird genehmigt und es ist auch rechtskonform. Rechtspfleger sieht es anders.....Verwalter wird nicht mehr bestellt.....O-Ton einiger Verwalter.
Und wie stellen sich die Verwalter das vor? Dass der Rpfl. dann zum Richter geht und sagt: "Der und der IV ist blöd". Und dann sagt der Richter: "Ja, dann wird der nicht mehr bestellt".?