Hallo,
ich mache noch nicht lange Hinterlegungssachen und habe eine umfangreiche Sache übernommen.
Im Jahre 2016 wurde von Seiten einer Behörde ein Betrag in Höhe von 230.000 EUR (Grund "Gläubigerungewissheit") hinterlegt. Empfangsberechtigt sind Die Frau G und Herr H (Anm.: natürliche Personen). Zwischenzeitlich ist mal etwas Geld hinzugekommen und etwas herausgegeben. Soweit so gut.
Anfang 2017 fing es dann an, dass hier reihenweise Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse eintrudelten, die wahlweise gegen einen der Empfangsberechtigten (mal Frau G mal Herr H) oder auch gegen eine GbR mit den Gesellschaftern Frau G und Herr H. gerichtet waren. Drittschuldnererklärungen wurden übersandt und auf § 22 des HessHintG wurde verwiesen.
Nach dem Hessischen Hinterlegungsgesetz § 22 kann ich Geld aus der Hinterlegungssumme nur herausgeben, wenn die Empfangsberechtigten dies bewilligen bzw. anerkannt haben oder wenn "Die Empfangsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen den Beteiligten oder das Land festgestellt ist." Ersteres wird immer unwahrscheinlicher weil die beiden sich streiten, ständig misstrauen, sodass ich von beiden noch mit öffentlich beglaubigter Erklärung nach § 23 Satz 2 HessHintG versehene Erklärungen verlange. Aber Frau G rührt sich nicht und Herr H kündigt immer große Maßnahmen an und macht nichts.
Im hier verfügbaren Kommentar zur Hinterlegungsordnung (Kommentar zum HessHintG gibt es nicht) steht ausdrücklich, dass von diesem letzteren Herausgabefall ein stinknormaler Pfändungs-und Überweisungsbeschluss nicht erfasst ist. Auch die einhellige Meinung der Kollegen ist, dass hier ausschließlich aufgrund eines PfÜb keine Herausgabe erfolgt.
Wie ist es nun richtig??? Wie muss der Gläubiger vorgehen???
Erschwerend kommt hinzu, dass die Schuldner in den PfÜbsen variiieren und dass mittlerweile 7 Pfändungen vorliegen, die die Hinterlegungssumme um ca. 130.000,00 EUR übersteigen. Die Anfrage, ob ein Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO möglich ist, wurde mir vom Vollstreckungsgericht wieder zurückgegeben mit der Antwort, dass das Verfahren nur möglich ist, wenn die Vollstreckung zeitlich vor der Hinterlegung erfolgt ist.
Nun weiß ich nicht weiter. Einer der Gläubigervertreter hat angekündigt, dass er eine rechtsmittelfähige Entscheidung bezüglich meiner Nichtherausgabe beantragen wird, damit die von ihm vertretenen Gläubiger PKH beantragen können.
Gibt es hierzu hilfreiche Richtungsweisungen?