Im vorliegenden Fall wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt, um die erbrechtlichen Hintergründe nach der Mutter der Betroffenen aufzuklären, da die Betreuerin aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen verhindert ist. ErgBetreuer ist RA und Berufsmäßigkeit wurde im Beschluss festgestellt. Dieser macht nun eine Rechnung auf und verlangt neben seiner spitzen Abrechnung in Minuten auch die 19 % darauf entfallende Umsatzsteuer. Zu Recht? Vielen Dank für eine Antwort!
Hat Ergänzungsbetreuer Anspruch auf Umsatzsteuer?
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§ 6 Satz 1 VBVG verweist Dich auf § 3 VBVG, der in Absatz 1 Satz 3 anordnet: "Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt." Also lautete die Antwort: JA.
Jetzt lautet die Antwort dank Eddie: NEIN. -
Der Berufsbetreuer (und Berufsvormund) ist von der Umsatzsteuer befreit. Deshalb setze ich auch keine fest.
In § 4 UStG, der die Befreiungen von der Umsatzsteuer regelt, wurde die Auflistung von umsatzsteuerfreien Leistungen ergänzt durch:- Nr. 16 k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 des BGB vergütet werden, oder ...
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Du meinst also, der RA ist eine solche Einrichtung und damit generell von dieser Steuerpflicht frei? Das gibt der SV für mich nicht her.
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Alle Personen, auch Einzelberufsbetreuer, fallen darunter.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist m. E. nach Einführung der Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer obsolet. -
Könnte was dran sein an Deiner Theorie.:D
Schönes Wochenende. -
Jürgens, 5 . Auflage zu § 4 VBVG:
Zwischenzeitlich hat auch der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung 1.7.2013 die Umsatzsteuerbefreiung für Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB (also auch für Einzelbetreuer, die nach § 1836 Abs. 2 vergütet werden) in § 4 Nr. 16 Satz 1 k) UStG normiert. Für Vormünder nach § 1773 BGB und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB gilt die gleiche Regelung (§ 4 Nr. 25 Satz 3 c)). Dies gilt jeweils nicht für Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Auch ein einzelner Betreuer/Vormund/Ergänzungspfleger ist im Sinne dieser Vorschriften eine „Einrichtung“. -
Das will ich doch hoffen, dass an meiner Theorie was dran ist, schließlich habe ich dies insbes. den RAs als Ergänzungsbetreuer so eingetrichtert. Die waren nicht erfreut darüber, dass sie ihre eigentliche Tätigkeit (also RA-Gebühren etc.) mit USt abrechnen und die Betreuertätigkeit ohne USt. Stellt intern einen ganz schön bürokratischen Aufwand dar.
Dir, FED, und allen im Forum die noch einen Blick in diesen Thread riskieren, ein schönes WE! -
Alle Personen, auch Einzelberufsbetreuer, fallen darunter.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist m. E. nach Einführung der Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer obsolet.Fraglich finde ich allerdings, weshalb der Gesetzgeber trotz der schon vier Jahre (!) geltenden Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer/Vereine es (bislang?) nicht geschafft hat, auch das VBVG für Ergänzungsbetreuer entsprechend anzupassen. Das würde derartige Irritationen bei allen Beteiligten vermeiden helfen.
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