Hallo zusammen,
wir haben immer bei Erteilung der Restschuldbefreiung den Beschluss mit der Belehrung gemäß § 6 InsO veröffentlicht.
Wir wissen, dass bei der Restschuldbefreiung eigentlich § 300 Abs. 4 S. 2 InsO gilt.
Da es bei ForumSTAR diese spezielle RMB nicht gibt, war bislang unser Motto Hauptsache RMB „sofortige Beschwerde“.
Bei ForumSTAR ist ab sofort kein Rechtsmittel vorbelegt. Vielmehr wird der Erteilungsbeschluss (nach Anhörung der Beteiligten) als „rechtskräftig“ angesehen.
Man müsste jetzt alles umständlich manuell wieder ändern. Das kann es ja nicht sein.
Im Uhlenbruck steht, dass sofern weder ein Gläubiger noch der Treuhänder einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt , so findet ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, nicht statt.
Wie handhabt Ihr das mit der Veröffentlichung der RMB?
Wir tendieren jetzt dazu gar keine RMB zu veröffentlichen.
Was ist aber mit der befristeten Rechtspflegererinnerung?
Uns geht es wirklich nur darum ob und welche RMB veröffentlicht wird....