Hinsichtlich des Zustandekommens einer Zahlungsvereinbarung gelten die allgemeinen Regeln zum Zustandekommen eines Vertrages gemäß §§ 145ff. BGB. Ein vom Gläubiger gemachtes Angebot auf Abschluss einer Zahlungsvereinbarung (mit Kostentragungsregel) kann selbsverständlich auch konkludent angenommen werden. Die Kernfrage ist aber, ob der bloßen Zahlung ein solcher Erklärungswert beigemessen werden kann. Dazu ist die Zahlung unter Berücksichtigung eines objektivierten Empfängerhorizontes auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Ich sehe es so, dass eine in Höhe der angebotenen Ratenzahlung erfolgte, pünktliche Erfahrung aus Sicht eines Dritten idR schon diesen Erklärungswert haben wird. Auch der BGH hat die Bewirkung der Leistung als konkludente Annahmeerklärung ausreichen lassen (BGH, NJW 1980, 2246). Sollte zusätzlich noch im Verwendungszweck der Überweisung auf das Ratenzahlungsangebot Bezug genommen worden sein, ist die Sache mE klar.
Dass durch die fristgemäße Zahlung der Rate nur die Ratenzahlungsvereinbarung, nicht aber die die darin enthaltene Kostentragungsregelung angenommen wird, halte ich für eher fernliegend. Die Annahmeerklärung unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen muss klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (Palandt/Ellenberger, § 150 Rn. 2 mit Verweis auf die BGH Rechtsprechung). Die nicht weiter begründeten Behauptung des LG Hannover, dass hier plötzlich ein ausdrückliches Handeln erforderlich sei, widerspricht sämtlichen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen.
Zu trennen von der Frage des Zustandekommens der Zahlungsvereinbarung ist deren Nachweis. Hier ist Glaubhaftmachung erforderlich aber auch ausreichend.
Die Erstattungsfähigkeit - wie kleinersti - von der Vorlage einer unterschriebenen Vereinbarung abhängig zu machen halte ich aber in jedem Fall für falsch. Die Zahlungsvereinbarung muss mangels gesetzlicher Anordnung (Umkehrschluss § 126 Abs. 1 BGB) nicht der Schriftform entsprechen. Versichert zB der Gläubigervertreter mittels anwaltlicher Versicherung, dass telefonisch eine Zahlungsvereinbarung mit entsprechender Kostentragungsregelung abgeschlossen wurde, so ist dies für die Berücksichtigung der Einigungsgebühr in jedem Falle ausreichend.
Wunderbar auf den Punkt gebracht.