Hallo zusammen,
während der laufenden Privatinsolvenz dürfen ja auch Neugläubiger nicht vollstrecken, § 89 InsO. Nach II 2 wäre aber ein PfüB wegen Unterhalt zulässig. Nun frage ich mich, ob ich denn als Gläubiger wenigstens die isolierte Drittauskunft beim GV beantragen darf, oder ob das schon als Vollstreckung iS des Abs. I gilt. Wie soll ich sonst an den ArbeitG kommen, wenn nicht über diese Drittauskunft?
Vielen Dank
Frank