Weiß jemand, ob dieses Urteil des OLG Düsseldorf
rechtsräftig wurde oder jemand Revision eingelegt hat?
Weiß jemand, ob dieses Urteil des OLG Düsseldorf
rechtsräftig wurde oder jemand Revision eingelegt hat?
Bei Beck-online steht nichts davon, daß Revision beantragt wurde.
Wenn das Fall wäre, stünde normalerweise ein Hinweis dabei.
Mal zur Info; lt. tel. Auskunft des OLG Ddorf ist Revision eingelegt worden.
wäre ja eigentlich ein DAuerbrenner, wenn immer mal wieder hingeguckt würde....... hab da letzes Jahr mal reingepiekst, und die Antwort des Insolvenzverwalters war beachtlich: wir werden zukünfitig Verjährungsverzichte erklären....
BGH hat entschieden, Urteil vom 14.12.2017 IX ZR 118/17
2. Anders als das Berufungsgericht meint, führt weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO noch die Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Beklagten geführte Lis-te zur Hemmung der Verjährung. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit be-wirkt keine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB. Ebenso scheidet eine entsprechende Anwendung der §§ 205, 206 BGB aus.
dann habe ich ja nicht zu unrecht "Alarm" gegeben. Die Frage verjhrter Massseverbindlichkeiten taucht in der Schlussrechnungsprüfung nicht grad selte auf
Hallo
Ich habe hier ein Verfahren, was nach § 211 InsO eingestellt werden soll (ausschließlich Altmasseverbindlichkeiten offen).
Nachdem ich den Verwalter mit der o. g. Rechtsprechung konfrontiert habe, erwidert dieser, dass er sich nicht gehindert sieht, sich nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen und eine Zahlung an die Gläubiger mit den verjährten Altmasseforderungen vorzunehmen. Er argumentiert, dass ansonsten die Gläubiger im schlechteren Rang (Insolvenzgläubiger) grundlos begünstigt werden würden.
So etwas habe ich persönlich noch nicht erlebt/gehört.
Wie sollte ich mit einem solchen Verwalter umgehen? Ist das ein Grund für die Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund? Wie würdet ihr vorgehen?
Oder bin ich auf dem falschen Weg wenn ich behaupte, dass Gläubiger mit verjährten Masseforderungen trotz ihres besseren Ranges (§§53, 55 InsO) gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht schutzwürdig sind und sich der Verwalter pflichtgemäß auf die Einrede zu berufen hat?
LG
Hallo
Ich habe hier ein Verfahren, was nach § 211 InsO eingestellt werden soll (ausschließlich Altmasseverbindlichkeiten offen).Nachdem ich den Verwalter mit der o. g. Rechtsprechung konfrontiert habe, erwidert dieser, dass er sich nicht gehindert sieht, sich nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen und eine Zahlung an die Gläubiger mit den verjährten Altmasseforderungen vorzunehmen. Er argumentiert, dass ansonsten die Gläubiger im schlechteren Rang (Insolvenzgläubiger) grundlos begünstigt werden würden.
So etwas habe ich persönlich noch nicht erlebt/gehört.
Wie sollte ich mit einem solchen Verwalter umgehen? Ist das ein Grund für die Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund? Wie würdet ihr vorgehen?
Oder bin ich auf dem falschen Weg wenn ich behaupte, dass Gläubiger mit verjährten Masseforderungen trotz ihres besseren Ranges (§§53, 55 InsO) gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht schutzwürdig sind und sich der Verwalter pflichtgemäß auf die Einrede zu berufen hat?LG
Ich denke, dieses Vorgehen könnte man als masseschädigendes Verhalten klassifizieren, das ein Vorgehen nach § 59 I InsO (und die Inanspruchnahme durch den dann neu zu bestellenden Verwalter) rechtfertigen würde.
In der Praxis würde ich zum Hörer greifen und dem Verwalter das so mitteilen. Dann soll er doch machen, was er für richtig hält.
Zu diesem Thema speziell wird man in Literatur und Rechtsprechung wenig finden, zumal das Urteil des BGH noch recht neu ist.
Wenn man sich jedoch die Regelungen und Kommentarstellen zum Umgang mit verjährten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO anschaut, kommt man schnell zu der Auffassung, dass die Feststellung verjährter Ansprüche nach § 38 InsO einen Schadenersatzanspruch nach § 60 InsO nach sich ziehen kann.
Ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter nach § 60 InsO <> ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann, der sich auf Verjährung nicht beruft (wir sind ja hier auch nicht auf englischen Rasenplätzen).
Da es sich aber um eine Rechtsauffassung handelt, sehe ich für die Entlassung wenig Platz. Man sollte aber offen kommunizieren, dass man bei Bedienung verjährter Ansprüche einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um den Sachverhalt zu prüfen, ob Schadenersatzansprüche im Raum stehen.
(Da die Masse idR dann nicht mehr ausreicht eine Klage zu führen, ist der SIV auf PKH angewiesen, die in der Regel nicht gewährt wird, weil die Gläubiger einen Vorschuss leisten müssen.)
Zu diesem Thema speziell wird man in Literatur und Rechtsprechung wenig finden, zumal das Urteil des BGH noch recht neu ist.
Wenn man sich jedoch die Regelungen und Kommentarstellen zum Umgang mit verjährten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO anschaut, kommt man schnell zu der Auffassung, dass die Feststellung verjährter Ansprüche nach § 38 InsO einen Schadenersatzanspruch nach § 60 InsO nach sich ziehen kann.
Ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter nach § 60 InsO <> ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann, der sich auf Verjährung nicht beruft (wir sind ja hier auch nicht auf englischen Rasenplätzen).
Da es sich aber um eine Rechtsauffassung handelt, sehe ich für die Entlassung wenig Platz. Man sollte aber offen kommunizieren, dass man bei Bedienung verjährter Ansprüche einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um den Sachverhalt zu prüfen, ob Schadenersatzansprüche im Raum stehen.
(Da die Masse idR dann nicht mehr ausreicht eine Klage zu führen, ist der SIV auf PKH angewiesen, die in der Regel nicht gewährt wird, weil die Gläubiger einen Vorschuss leisten müssen.)
Soll also heißen, dass ich sehenden Auges den Verwalter verjährte Ansprüche befriedigen lasse, obwohl ich im Vorhinein in der Lage gewesen wäre, durch Entlassung eine derartige Befriedigung zu unterbinden.
Zum Verfahrensablauf: Ich setze also einen Schlusstermin insbes. zwecks Anhörung zur Einstellung nach § 211 InsO an. In dem Termin würde ich dann direkt beschließen lassen, ob etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter geltend gemacht werden sollen, sofern er die angekündigten Zahlungen vornimmt.
Mir gefällt das Ganze nicht.
Soll also heißen, dass ich sehenden Auges den Verwalter verjährte Ansprüche befriedigen lasse, obwohl ich im Vorhinein in der Lage gewesen wäre, durch Entlassung eine derartige Befriedigung zu unterbinden. Zum Verfahrensablauf: Ich setze also einen Schlusstermin insbes. zwecks Anhörung zur Einstellung nach § 211 InsO an. In dem Termin würde ich dann direkt beschließen lassen, ob etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter geltend gemacht werden sollen, sofern er die angekündigten Zahlungen vornimmt. Mir gefällt das Ganze nicht.
Wenn Dir das Ganze nicht gefällt, warum willst Du dann etwas in einem Schlusstermin beschließen lassen, wenn man absehen kann, dass zu diesem Termin keiner erscheint?
Dann kannst Du doch gleich von Amts wegen tätig werden und brauchst keine GV.
Soll also heißen, dass ich sehenden Auges den Verwalter verjährte Ansprüche befriedigen lasse, obwohl ich im Vorhinein in der Lage gewesen wäre, durch Entlassung eine derartige Befriedigung zu unterbinden. Zum Verfahrensablauf: Ich setze also einen Schlusstermin insbes. zwecks Anhörung zur Einstellung nach § 211 InsO an. In dem Termin würde ich dann direkt beschließen lassen, ob etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter geltend gemacht werden sollen, sofern er die angekündigten Zahlungen vornimmt. Mir gefällt das Ganze nicht.
Wenn Dir das Ganze nicht gefällt, warum willst Du dann etwas in einem Schlusstermin beschließen lassen, wenn man absehen kann, dass zu diesem Termin keiner erscheint?
Dann kannst Du doch gleich von Amts wegen tätig werden und brauchst keine GV.
zu #11:
Weil der Verwalter die Ansprüche in seinem Schlussbericht als offen deklariert hat und umgehend von mir auf die Problematik hingewiesen worden ist. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Verwalter Ansprüche, die seit Jahren offen sind, vor diesem Hintergrund nun ganz kurzfristig erfüllt hat. Außerdem wurde die Vergütung des Verwalters noch nicht festgesetzt. Darauf wird zumeist gewartet.
zu #12:
Ich halte es wegen BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 58/15 für geboten, eine entsprechende Gläubigerversammlung einzuberufen. Außerdem kann man nicht wissen, ob ein Gläubiger erscheinen wird.
Machst Du Dir damit nicht doppelt Arbeit?
Das Insolvenzgericht hat im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung sowohl im Amts- als auch im Antragsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorliegen.
MaW, Du müsstest sowieso prüfen, auch ohne GV.
Machst Du Dir damit nicht doppelt Arbeit?
Das Insolvenzgericht hat im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung sowohl im Amts- als auch im Antragsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorliegen.
MaW, Du müsstest sowieso prüfen, auch ohne GV.
Ich gebe dir vollkommen Recht, dass mir diese Vorgehensweise mehr Arbeit macht. Und natürlich hast du Recht, dass ich in jedem Fall selber prüfen muss., egal ob eine Gläubigerversammlung einberufen worden ist oder nicht. Nur verfolge ich die Schadenersatzansprüche zugunsten der geschädigten Gläubiger. Daher sollten auch diese nach meiner Auffassung die Möglichkeit haben, frühzeitig auf mein Amtsverfahren einzuwirken.
So hat ja auch der BGH entschieden, dass die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung auf meine Entscheidung erheblichen Einfluss haben kann.
Machst Du Dir damit nicht doppelt Arbeit?
Das Insolvenzgericht hat im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung sowohl im Amts- als auch im Antragsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorliegen.
MaW, Du müsstest sowieso prüfen, auch ohne GV.
Ich gebe dir vollkommen Recht, dass mir diese Vorgehensweise mehr Arbeit macht. Und natürlich hast du Recht, dass ich in jedem Fall selber prüfen muss., egal ob eine Gläubigerversammlung einberufen worden ist oder nicht. Nur verfolge ich die Schadenersatzansprüche zugunsten der geschädigten Gläubiger. Daher sollten auch diese nach meiner Auffassung die Möglichkeit haben, frühzeitig auf mein Amtsverfahren einzuwirken.
So hat ja auch der BGH entschieden, dass die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung auf meine Entscheidung erheblichen Einfluss haben kann.
Also mal allgemein zur Sonderinsolvenzverwalterbestellung:
Das Gericht prüft die Schlussrechnung, fertigt hierüber einen Vermerk an, der für die Beteiligten mit der Schlussterminsbestimmung niederzulegen ist. Nun ist wohl kaum bei jedweder - negativen - Anmerkung im Rahmen der Prüfungsverhandlung ein Sonderverwalter zu bestellen.
M.E. ist diese nur bei einem eindeutigen quotenschädigenden Verhalten des Verwalters geboten, jedoch nur bei rechtsfehlerhaften Verhaltens, nicht einfach nur bei unzweckmäßigem Verhalten, wobei die Grenzen fleißend sind ...
Auf denFall gewendet:
1. formaljuristisch
wenn die Ansprüche, die zu einer 211'er Einstellung führen würden (sofern noch nicht bezahlt !), verjährt sind - und dies auch nach Einlassung des Verwalters so ist, dann muss das Gericht einen entsprechenden Termin ablehnen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen werden. Eigentlich liegen die Voraussetzungen der Einstellung erst nach der Verteilung nach § 209 vor, dies wird jedoch praktisch anders gehandhabt, da i.d.R. noch die Vorsteuer aus der Vergütung zurückzurealisieren ist. Zumal der Eisntellung die Anhörung der GLV vorausgeht.
Geht wie vorliegen das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, da ein Teil der Masseverbindlichkeiten dem Verjährungseinwand unterliegen, und wenn die Masse hinreichend ist, in den 38'er Bereich auszuschütten, ist m.E. die Sache nicht "schlussrechnungsfähig" und eine Terminierung kann nicht erfolgen. Hierfür brauche ich keinen Sondervewalter, da der mir auch nix anderes schreiben würde.
2. praktische Sichtweise
Warum mag der Verwalter diese Sicht nicht: er befürchtet eine persönliche Inanspruchnahme - außerhalb des Insovlenzverfahrens.
Über welche Summe reden wir, wie wäre die vermeintliche Quote für die Gläubiger ?
Warum kommt der Verwaqlter mit "Gerechtigkeisargument" und nicht mit dem - auch konludenten - Verjährungsverzicht blabla ?
3. Verfahrensweise
- zunächst Sachaufklärung dahingehend, ob Masseverbindlichkeiten verjährt sind
- wenn verjährt, reicht die Masse auch bei Berücksichtigung der nicht verjährten Masseverbindlichkeiten nicht, dann Anhörung zur Einstellung nach § 211 (und bei der Ausschüttung drauf achten, dass die verjährten nicht bedient wären)
- wenn verjährt, und ist eine Quote für die 38'er darstellbar, dann Verwalter anschreiben und mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Anhörung zur Einstellung nicht vorliegen und eine diesbezügliche Terminsbestimmung nicht in Betracht kommt
- sieht der Verwalter dies anders, dann - zunächst mal RichterIn - Rücksprache nehmen (11 II) und entsprechende Entscheidung erlasen
Für Entlassung des Vewalters - mit welcher Begründung ? - oder Einsetzung eines Sonderverwalters - was soll der denn bitte jetzt machen ? sehe ich keinen Raum. Im Gegenteil, mit der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters wird das Verfahren möglicherweise noch in 207 geschossen.....
Alles anzeigen...
Also mal allgemein zur Sonderinsolvenzverwalterbestellung:
Das Gericht prüft die Schlussrechnung, fertigt hierüber einen Vermerk an, der für die Beteiligten mit der Schlussterminsbestimmung niederzulegen ist. Nun ist wohl kaum bei jedweder - negativen - Anmerkung im Rahmen der Prüfungsverhandlung ein Sonderverwalter zu bestellen.
M.E. ist diese nur bei einem eindeutigen quotenschädigenden Verhalten des Verwalters geboten, jedoch nur bei rechtsfehlerhaften Verhaltens, nicht einfach nur bei unzweckmäßigem Verhalten, wobei die Grenzen fleißend sind ...
Auf denFall gewendet:
1. formaljuristisch
wenn die Ansprüche, die zu einer 211'er Einstellung führen würden (sofern noch nicht bezahlt !) (Nein, noch nicht bezahlt), verjährt sind - und dies auch nach Einlassung des Verwalters so ist (hat er bislang nicht bestritten), dann muss das Gericht einen entsprechenden Termin ablehnen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen werden. Eigentlich liegen die Voraussetzungen der Einstellung erst nach der Verteilung nach § 209 vor, dies wird jedoch praktisch anders gehandhabt, da i.d.R. noch die Vorsteuer aus der Vergütung zurückzurealisieren ist. Zumal der Eisntellung die Anhörung der GLV vorausgeht.
Geht wie vorliegen das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, da ein Teil der Masseverbindlichkeiten dem Verjährungseinwand unterliegen, und wenn die Masse hinreichend ist, in den 38'er Bereich auszuschütten, ist m.E. die Sache nicht "schlussrechnungsfähig" und eine Terminierung kann nicht erfolgen. Hierfür brauche ich keinen Sondervewalter, da der mir auch nix anderes schreiben würde. (Der Sonderverwalter soll - wie bereits geschrieben - Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen, sofern er Zahlung auf verjährte Forderungen tatsächlich vornimmt. Offensichtlich kann ich dem Verwalter ja nicht verbieten, eine Zahlung vorzunehmen)2. praktische Sichtweise
Warum mag der Verwalter diese Sicht nicht: er befürchtet eine persönliche Inanspruchnahme - außerhalb des Insovlenzverfahrens.
Über welche Summe reden wir, wie wäre die vermeintliche Quote für die Gläubiger ? (5-stellig)
Warum kommt der Verwaqlter mit "Gerechtigkeisargument" und nicht mit dem - auch konludenten - Verjährungsverzicht blabla ? (Das darfst du mich nicht fragen Die Stellungnahme des Verwalters ist mehr als dürftig. Ich werde wohl noch eine konkretere Stellungnahme und Belege fordern müssen unter Angabe der Möglichkeiten, wie man die Verjährung hemmen kann. Diese Möglichkeiten müsste er aber eigentlich kennen, denn auf die Rechtsprechung habe ich ihn hingewiesen)3. Verfahrensweise
- zunächst Sachaufklärung dahingehend, ob Masseverbindlichkeiten verjährt sind (vielleicht schafft es der Verwalter in einer weiteren Stellungnahme ordnungsgemäß dazu vorzutragen. Denn verjährungshemmende Einreden kann ich selbstverständlich nicht aus dem Hut zaubern. Die muss mir der Verwalter schon darlegen. Tut er das - wie bisher - nicht, kann ich doch wohl nur auf die regelmäßige Verjährungsfrist abstellen, die offensichtlich seit vielen vielen Jahren abgelaufen ist. Mal schauen...)
- wenn verjährt, reicht die Masse auch bei Berücksichtigung der nicht verjährten Masseverbindlichkeiten nicht, dann Anhörung zur Einstellung nach § 211 (und bei der Ausschüttung drauf achten, dass die verjährten nicht bedient wären) (Da ich bislang von einer vollständigen Verjährung sämtlicher Masseansprüche ausgehe und der Verwalter mir nichts Gegenteiliges wie zum Beispiel eine Verjährungsverzichtserklärung vorgetragen hat, muss ich von einem Verfahren ausgehen, was eigentlich nach § 200 InsO aufgehoben werden könnte, sofern der Verwalter die Einrede erhebt. Und die Einrede will er scheinbar einfach nicht erheben. Mir ist aufgefallen, dass unter den Massegläubigern Dienstleister sind, die der Verwalter regelmäßig in Anspruch nimmt. Womöglich will er es sich mit den Dienstleistern nicht verscherzen, das sind aber reine Vermutungen.)
- wenn verjährt, und ist eine Quote für die 38'er darstellbar, dann Verwalter anschreiben und mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Anhörung zur Einstellung nicht vorliegen und eine diesbezügliche Terminsbestimmung nicht in Betracht kommt (Warum? Die Masseverbindlichkeiten sind doch existent. Sie sind lediglich einredebehaftet. Wenn aber der Verwalter die Einrede nicht erhebt und eine quotale Ausschüttung an die Massegläubiger vornimmt, dann habe ich doch Masseverbindlichkeiten, die der Verwalter teilweise nicht mehr erfüllen kann, obwohl er es will)
- sieht der Verwalter dies anders, dann - zunächst mal RichterIn - Rücksprache nehmen (11 II) und entsprechende Entscheidung erlasen
(und wie genau soll mir das nun weiterhelfen? Ich lehne eine Terminbestimmung ab. Sodann zahlt Verwalter auf verjährte Masseverbindlichkeiten. Dann bin ich doch wieder bei der Frage, ob der Verwalter die Masse geschädigt hat und ob ich zur Geltendmachung von möglichen Schadenersatzansprüchen einen Sonderverwalter einsetze)Für Entlassung des Vewalters - mit welcher Begründung ? - oder Einsetzung eines Sonderverwalters - was soll der denn bitte jetzt machen ? (Jetzt könnte mir nur eine Entlassung helfen, um eine Ausschüttung zu verhindern. Die Entlassung wird offensichtlich kritisch gesehen. Der Sonderverwalter soll erst dann bestellt werden, wenn die kritischen Zahlungen geleistet werden, vgl. meine Beiträge) sehe ich keinen Raum. Im Gegenteil, mit der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters wird das Verfahren möglicherweise noch in 207 geschossen.....
Siehe Anmerkungen
... , wie wäre die vermeintliche Quote für die Gläubiger ? (5-stellig) .....
Siehe Anmerkungen
Das erklär mir mal
Bei mir sind die Quoten im allerbesten Fall höchstens dreistellig
@ Queen: der war gut
@ Pittys
Gut das Du zwischengepostet hast. Zur besseren Übersicht kommentiere ich nun "isoliert".
1. Formaljuristisch
Bin auch davon ausgegangen, dass die Masseverbindlichkeiten noch nicht bezahlt wurden.
Der Sonderverwalter kann - da gehen wir einig - erst bestimmt werden, wenn die schädigende
Handlung vorgenommen wurde. Hier ließe sich jedoch in der Tat die Frage aufwerfen, den
jetzigen Verwalter sogleich zu entlassen und einen neuen Verwalter einzusetzen. M.E. ist
jedoch eine deart "vorsorgende Schadensvermeidungsstrategie" die auch mit nicht
unerheblichen Kosten verbunden wäre, nicht angezeigt, sofern gerichtlicherseits
nicht alle sosnstigen Möglichkeiten gentutzt worden sind (Hierzu noch am Ende)
2. Praktische Scihtweise
Meine Frage war rhetorisch einzuordnern, von Dir klar erkannt, und auch der sich
ergebende Aufklärungsbedarf (Thema: "sonstige Möglichkeiten...").
3. Verahrensweise
- zu den Vermutungen: diese drängen sich auf, aber regelmäßig Kooperierende kennen das, und
kennen auch ihre Möglichkeiten, dem Verjährungsproblem zu entgehen. Desweiteren
nehmen .- so wenn es denn mal schief geht - auch mal den Ausfall hin.
- zur verfahrensrechtlichen Seite:
-- die Masseverbindlichkeiten sind existent, aber nicht zu bedienen, soweit sie verjährt sind
-- soweit damit die Masse in den 38'er Bereich reicht, sind die Voraussetzungen der Einstellung nicht gegeben
Mit dem was Du geschrieben hast, hast Du sicherlich recht, ABER: Schlussbemerkung
Schlussbemerkung:
1. weitere Aufklärung (da gehen wir einig)
2. wenn von Verjährung auszugehen ist, und 38'er Quote auszugehen ist, Beanstandung
der 2Schlussrechnung"
3. Stellungnahme abwarten
4. ggfls. die Terminsbestimmung über Anhörung zur Einstellung ablehnen, da Vorasusetzungen nicht vorliegen
Die Gedanken darüber, was wäre wenn der Verwalter dann doch einfach mal ausschüttet, falsch parkt, oder
sonstwas macht, erst später.....
Oki, ich wüsste selber nicht, was ich machen würde, dies wäre aber mal mein Ansatz ...den ich auch mit Kollegen diskutieren würde;
Denke, es ist step by step anzugehen. Alle Varianten nun durchzuspielen, hilft zwar als Gedankenspiel, aber
kann nicht den nächsten Schritt tutti completti umfassen.
greez
Def.
... , wie wäre die vermeintliche Quote für die Gläubiger ? (5-stellig) .....
Siehe Anmerkungen
Das erklär mir mal
Bei mir sind die Quoten im allerbesten Fall höchstens dreistellig
Meine Antwort bezog sich natürlich auf den ersten Halbsatz der Frage ("Über welche Summe reden wir,")
Die mutmaßliche Quote ist mir derzeit leider nicht bekannt (und die Akte liegt mir gerade nicht mehr vor)
Ich bedanke mich für eure Antworten.
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