Es wurde ein Inhaberwechsel bei einem Einzelkaufmann angemeldet, jedoch nur von dem bisherigen Inhaber.
Nun hat der neue Inhaber folgendes angemeldet: "nehme ich Bezug auf die Handelsregisteranmeldung vom ... und schließe mich allen Erklärungen und Anträgen an."
Gem. § 12 Rdnr. 36 HGB, Ebenroth/ Boujong, 3. Aufl., muss die Anmeldung "inhaltlich so bestimmt sein, dass das Gericht zweifelsfrei erkennen kann, was der Antragsteller sachlich vom Gericht begehrt."
Eigentlich finde ich die obige Anmeldung nicht hinreichend bestimmt.
Wie seht ihr das?
Vielen Dank für die Antworten.