Hallo zusammen!
Folgendes Problem:
Es wurde für das PÜ-Verfahren VKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet. PÜ wurde antragsgemäß erlassen, VKH-Vergütung festgesetzt, Übergangsanspruch gegen den Schuldner zum Soll gestellt.
Im Rahmen der Geschäftsprüfung wurde jetzt festgestellt, dass bei Erlass des PÜ übersehen wurde, dass der Anwalt seine Vergütung auch im PÜ angesetzt hatte.
Es kann daher jetzt zur doppelten Inanspruchnahme des Schuldners wegen dieser Vergütung kommen.
Wie könnte man die Situation sinnvoller Weise lösen, damit eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners nicht erfolgt?
Eventuell Rücksprache mit der Gläubiger, dass dieser gegenüber dem Drittschuldner hinsichtlich dieses Teils des Anspruchs schriftlich verzichtet, da die Forderung insoweit nicht besteht? Und sich dann eine Abschrift dieser Erklärung zur Akte reichen lassen?
Ein Berichtigungsbeschluss dürfte m.E. ausscheiden.
Danke!