Ich bitte um eine kurze Meinungsäußerung, wie das an den örtlichen Vollstreckungsgerichten gehandhabt wird:
Wenn ein Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers eingeht und die EAO ist durch den GV noch nicht an das ZenVG übermittelt worden - schickt ihr dann den Widerspruch an den GV mit der Bitte um Prüfung des Abhilferechts?
Widerspruch an sich kann ja beim GV nicht eingelegt werden, aber ist das in § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO geregelte Abhilferecht ein "echtes"? Sprich - so wie der Rpfl. auch eins hat wenn zB sofortige Beschwerde eingelegt wird gegen eine Entscheidung des Rpfl.? D.h. muss ich den GV IMMER beteiligen anhören bzw. zur Prüfung der Abhilfe auffordern, wenn noch keine Übermittlung stattgefunden hat?
Wie wird das bei euch gehandhabt?
Für Meinungen wäre ich wirklich sehr dankbar!!!