In meinem Teilungsv.-Verfahren wurde jetzt ( vor demVerteilungstermin und somit vor der Hinterlegung zugunsten der bisherigenEigentümer ) der Erlösanteil des Schuldners ( Erlösüberschuss in derTeilungsversteigerung ) gepfändet.
Lt. Pfändung werden auch die künftig fälligen Ansprüche gepfändet.
Drittschuldner lt. Pfüb ist das Amtsgericht.
Zugestellt wurde an den Direktor.
M.E. ist das AG nicht Drittschuldner, sondern der Schuldner selber, da noch nicht hinterlegt ist.
Könnte man den Pfüb auch so auslegen, dass der künftige Anspruch gegen dieHinterlegungsstelle gepfändet wurde ?
Lt. Länderbestimmungen NRW wäre dann aber die HL-Stelle Zustellungsempfänger.
Würde die ZU an den Direktor ausreichen?
Müsste ich den Pfändungsgläubiger schon als Eventualberechtigten in den HL-Antrag aufnehmen oder ist das Sache der HL-Stelle ?