Hallo,
folgender Fall: Im Mahnverfahren erbringt der Antragsgegner zwischen Erlass des Mahnbescheides und Beantragung des Vollstreckungsbescheides eine Zahlung, was vom Antragsteller auch so angegeben wird. Daraufhin wird der Vollstreckungsbescheid erlassen mit dem Hinweis, dass der Antragsgegner nach Erlass des Mahnbescheides am xx.xx.xxxx eine Zahlung in Höhe von xx Euro geleistet hat.
Aus dem Titel soll jetzt vollstreckt werden. Ich hätte hier Bedenken, ob sich der vollstreckbare Anspruch aus dem Titel hinreichend konkret ergibt, m.a.W. ob der Vollstreckungsbescheid überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. Denn: Aus dem Hinweis auf die Zahlung im Vollstreckungsbescheid ergibt sich nicht, auf welche Forderungen die Zahlungen geleistet wurden (Verrechnung unter Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes auf bestimmte Einzelforderungen oder gemäß § 367 Abs. 1 BGB?) und welche Einzelforderungen damit noch offen sind und damit den vollstreckbaren Inhalt des Titels bilden. M.E. fällt die Prüfung der Verrechnung auch nicht in die Sphäre des Vollstreckungsorgans, da die Zahlung vor Titulierung erfolgt ist.
Hintergrund der Frage: Im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides kann zwar der Zeitpunkt der Zahlung aber keine Leistungsbestimmung der Zahlung angegeben werden.
Was meint ihr?
Gruß
DD