Moin,
in einer Landwirtschaftssache ging ein Antrag nach § 11 RVG ein. Der Anwalt vertritt/vertrat die Partei in zwei Verfahren, eins vor dem Landgericht und eins hier bei unserem Amtsgericht. Abgerechnet nach § 11 wurde nur für das Verfahren vor dem Amtsgericht. In dem Antrag wurde eine Vorschusszahlung durch den Mandanten berücksichtigt.
Der Mandant hat gegen den Antrag eingewendet, dass ein weiterer Vorschuss an den Anwalt gezahlt worden ist, der in dem VA hätte berücksichtigt werden müssen.
Der Anwalt erwiderte daraufhin nur, dass es nicht relevant sei, auf welchen Teil der dort entstandenen Kosten angerechnet werden würde (ich gehe davon aus, dass der zweite Vorschuss auf die Kosten vor dem Verfahren des LG angerechnet worden ist).
Der eigentlich zuständige Rpfl. hat dann antragsgemäß festgesetzt. Der Beschluss ist seit Dezember rechtskräftig.
Nun erscheint der Kostenschuldner/die Partei in der Rechtsantragsstelle und gibt an, dass in der Kostenfestsetzung ignoriert worden ist, dass der weitere Vorschuss gezahlt worden ist/nicht auch noch angerechnet worden ist und dass der RA die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat. Weiter gibt er an, dass der Restbetrag zwischenzeitlich gezahlt wurde (denke der Differenzbetrag zwischen festgesetzter Vergütung und dem Vorschuss, den die Partei angerechnet haben will).
Habe die Akte jetzt unter eilt vorgelegt bekommen, da die GV die ZV für 2 Wochen ruhend gestellt hat.
Hat jemand Rat für mich?
MfG