Kai (30.09.2004)
Wir überlegen, ob wir die Gutachten von den Gutachtern auch per Datei anfordern sollten, entweder als CD oder als Mail. Die bisher angesprochenen Gutachter haben nichts dagegen.
Vorteile wären ein ständiger Zugriff, der in Ausnahmefällen auch einen Ausdruck erlauben und so (den allerdings billigeren) Kopiervorgang ersparen würde. Der Versand an die Internetanbieter wäre auch einfacher.
Gibt es schon Erfahrungen damit? Welches Dateiformat wird gewählt? pdf und Word bieten sich an, wobei der Schreibschutz bei pdf wohl etwas effektiver ist. In Word soll der sehr leicht aushebelbar sein.
Werden die Gutachten den Interessenten auch vom Gericht per Mail zur Verfügung gestellt?
Kostenrechtlich könnte der Versand per Mail nach KV 9000 GKG mit 2,50 € abgerechnet werden; für die Gutachter würde § 7 JVEG gelten.
Anonymus (22.11.2004)
Moin, moin,
zur Zeit erstellen wir Gerichtsgutachten über Word und drucken in entsprechender Anzahl die Gutachten farbig aus, lochen und heften diese. Als Anlage wird dann eine beschriftete CD mit einem Kurzgutachten (Word) für das Internet beigelegt. Selbstverständlich ist auf der CD noch ausreichend Platz für das Komplettgutachten in *.PDF Format zur weiteren Verwendung des Rechtspflegers.
Gruss
Dietrich E. W. Schulz
Kai (08.02.2005)
Ich wollte besonders fortschrittlich sein und habe meine Gutachter gebeten, die Gutachten auch auf CD-Rom als pdf-Datei zur Verfügung zu stellen. Das hat jetzt in einem Fall dafür gesorgt, dass die Gutachterin allein 4 Stunden Mehraufwand für die Erstellung der pdf-Datei in Rechnung gestellt hat (30 Seiten Anlage, die hauptsächlich auf die Baulasten zurückzuführen sind).
Bei einem Verkehrswert von 36.000 EUR sind mir über 2.500 EUR Gutachterkosten dann doch irgendwie zuviel.
Ulf (09.02.2005)
Ich habe gestern diese Frage mit der ZV-Abt. im Hause besprochen. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, auch zukünftig keine kompletten Gutachten zum Download anbieten zu wollen.
Wir meinen, so weit braucht der Service der Gericht nun wirklich nicht zu gehen. Es genügt u.E., wenn sich potentielle Interessenten im Web einen groben Überblick über das Objekt verschaffen können. Wenn sie dann wirklich Interesse daran haben, werden Sie auch den Weg zum Gericht nicht scheuen (bzw. ggf. ein gedrucktes Exemplar per Post anfordern). Wir meinen, die Möglichkeit des bequemen Abrufs kompletter Gutachten für jedermann aus dem Web würde dazu führen, dass viele nur aus Neugier (z.B. Nachbarn und Bekannte des Schuldners) die Gutachten herunterladen würden. Das kann man zwar auch nicht komplett verhindern, wenn man die Gutachten nur auf der Geschäftsstelle bereit hält und auf Anforderung heraus gibt. Man erhöht so aber den Aufwand (und wahrscheinlich auch die Hemmschwelle) für Personen, die nur aus Neugier an dem Gutachten interessiert sind und gar nicht wirklich bieten wollen.
Kai (09.02.2005)
Die Meinung kann man sicher vertreten.
Dennoch: Die neugierigen Nachbarn kann man nicht verhindern. Die Prangerwirkung wird schon dadurch abgemildert, dass der Name des Schuldners nicht mehr genannt wird. Andererseits: Es ist nun mal ein öffentliches Verfahren. Im stillen Kämmerlein ohne Öffentlichkeit funktioniert eine Versteigerung nicht. Wer sich unbedingt am Unglück des Nachbarn laben will, hat dazu auch ohne Gutachtenveröffentlichung vielfältige Möglichkeiten. In der Zeitung stehts auch. Der Termin ist öffentlich.
Nebenbei: Für bloße Neugier sind die Gutachten auch im Web zu teuer (bis auf den Gutachtenauszug bei hanmark.de). Da dürfte der Preis also schon einen guten Schutz bieten.
Als Zukunftsmusik habe ich ja auch die Hoffnung, dass die CD-Roms auch einen internen Zweck erfüllen könnten, in dem die Geschäftsstellen leichter auf die Gutachten zugreifen könnten.
Fazit: Ohne das Gerichte wie ein Makler auftreten sollen und dürfen, sollte die bescheidene Werbemöglichkeit durch Veröffentlichung des Gutachtens genutzt werden. Dies kommt letztlich auch den Schuldner zugute; das Zerren in die Öffentlichkeit wird er dafür hinnehmen müssen.
Kai (09.02.2005)
Der geplante § 43a ZVG macht die Internetveröffentlichung der Terminsbestimmung und der Gutachten zwar wohl nicht zur Pflicht, aber möglicherweise wird es faktisch schwieriger, sich der Internetveröffentlichung zu entziehen. Dreizehn (16.03.2005)
Das würde ich sehr begrüßen.