Hallo ihr Lieben,
wir sind hier ein kleines Amtsgericht ohne Familien-, Insolvenz- und Registerabteilung. Nun hat meine Kollegin einen Fall, in dem sie von einem Familiengericht ersucht wird, einen Ergänzungspfleger zu verpflichten. Daraus ist bei uns eine Diskussion entstanden, ob wir dafür zuständig sein können oder ob ein solches Ersuchen nur an ein anderes Familiengericht gerichtet werden kann. Eigentlich nicht, war unser Gedanke, aber wo steht's?
Daneben stellt sich dann die Frage, woraus sich ergibt, dass wir Gewaltschutzanträge für ein Familiengericht aber sehr wohl aufnehmen müssen. Oder müssen wir das gar nicht? Oder hängt das an der Eilbedürftigkeit? Und müssten wir dann auch Anträge auf eilige Umgangsneuregelung aufnehmen, wenn da einstweilig etwas zu "übermorgen" geklärt werden muss? Das FamFG hat mir auf die Schnelle dazu nichts ausgespuckt. Ich bin nur über § 156 GVG gestolpert, der hier aber nicht hilft.
Und wenn wir schon dabei sind: Müssten wir auch Erklärungen für das Insolvenzgericht oder Anträge für das Handelsregister hier aufnehmen oder können wir die Leute in allen Fällen guten Gewissens an das zuständige Amtsgericht verweisen?
Wir sind leider ziemlich verunsichert und sehen möglicherweise nur den Wald vor lauter Bäumen nicht
Wer kann uns helfen und ein wenig Licht ins Dunkel bringen?
Liebste Grüße
Lynn