Ich versuche mal mein Glück:
a) KV 11100 wäre zutreffend, mangels Kostenschuldner (der Betroffene wird solcher erst mit AO nach § 23 Nr. 1 GNotKG) aber kein Ansatz möglich; gilt auch für Gutachterkosten und Verfahrenspflegerkosten (für diese würden die Erben nur im Falle der Unterbringung haften)
b) grundsätzlich ja, aber häufiger dürfte in diesen Fällen KV 11102 sein
c) weitere Gebühren neben der Jahresgebühr (nach 11101 oder 11102) gibt es nicht.
d) niemand, da es keinen Kostenschuldner gibt
Zusammenfassend kann man sagen, dass lediglich die Kostenpflichtigkeit der eAO zu Lasten des Betroffenen eingeführt wurde.
Wenn es zur Anordnung der eAO z. B. wegen Versterbens, Vorhandensein einer Vollmacht o. ä. nicht kommt, können vom Betroffenen (bzw. dessen Erben) keine Kosten erhoben werden. Gleiches gilt, wenn eine endgültige Betreuung geprüft, diese jedoch abgelehnt wird oder der Betroffene ohne Anordnung der Betreuung verstirbt.