Hallo,
ich habe ein Problem, bei dem ich leider nicht weiterkomme und die Kommentierung auch nichts hergibt.
Ich habe in einem Verfahren am 24.10.2014 die Schlussrechnung genehmigt und den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren auf den 05.01.2015 festgesetzt. Gleichzeitig habe ich beim Verwalter den Veröffentlichungstext nach § 188 InsO angefordert. Dieser wurde zunächst nicht eingereicht.
Am 15.01.2015, also nach Ablauf der Schlussfrist, habe ich den Verwalter zur Abwicklung aufgefordert und nochmal an die Hereingabe des Veröffentlichungstextes nach § 188 InsO erinnert.
Am 03.02.2015 erfolgte dann letztendlich die Veröffentlichung nach § 188 InsO.
Nun rief mich der Verwalter an und teilte mir mit, dass er eine bisher bestrittene Forderung feststellen möchte. Und da die Fristen nach den §§ 189 und 193 InsO noch nicht abgelaufen wären, möchte er die Forderung auch noch ins Schlussverzeichnis aufnehmen möchte. Er behauptet, dass er ja erst am 15.01.2015 aufgefordert wurde den VÖ-Text einzureichen. Sollte er das grundsätzlich nicht von alleine tun? Mal davon abgesehen, dass ich ihn bereits im Oktober dazu aufgefordert habe.
Ich hardere etwas mit mir, ob ich das geänderte Schlussverzeichnis nun wirklich niederlegen soll. Auf der einen Seite sind die Fristen nach §§ 189 ff. InsO noch nicht abgelaufen. Allerdings könnten die anderen Gläubiger aufgrund der bereits abgelaufenen Schlussfrist keine Einwendungen dagegen mehr erheben.
Hattet ihr schon einen solchen Fall? Was würdet Ihr machen? Gibt es hierzu irgendwelche Entscheidungen die ich in beck-online nicht gefunden habe?
Vielen Dank für eure Mithilfe.