Ich habe eine IN-Akte über das Vermögen einer GmbH übernommen. Es handelt sich um eine relativ umfangreiches und langes Verfahren aus 2002.
Problem darin:
Im Schlussbericht hat der IV die Einstellung nach § 211 InsO beantragt, nach einem "normalen" Schlusstermin hat dann der Kollege aber nach § 200 InsO rechtskräftig aufgehoben.
Darauf meldete sich danach der IV und bat um Berichtigung des Beschlusses dahingehend, dass nach § 211 InsO eingestellt wurde statt nach § 200 InsO aufgehoben wurde.
Der Kollege fragte dann, wann denn die Anzeige nach § 208 InsO erfolgte, worauf der IV dann die Masseunzulänglichkeit anzeigte (also nach Schlusstermin und nach Aufhebung des Verfahrens).
Das ganze ist natürlich unglücklich, da im Schlussbericht ja schon der 211 erwähnt wurde und der IV außerdem beim Nachweis der Nullstellung (also vor Aufhebung) mitgeteilt hatte, dass die Masseverbindlichkeiten nur mit einer Quote von 70 % bedient werden konnten.
Aber die Sache ist doch nun durch. Ich kann doch jetzt den Aufhebungsbeschluss nicht mehr ändern, oder?
Am liebsten würde ich das Schreiben auf Berichtigung des Beschlusses als verspätete Erinnerung werten und nach Nichtabhilfe dem Richter vorlegen.
Aber was meint Ihr?