Rechtsprechungshinweise Betreuung

  • BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1908 b Abs. 3; FamFG §§ 16 Abs. 2, 63; ZPO § 222 Abs. 2

    Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln.

    BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14

  • Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung wird nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder des Erben gehemmt.

    BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 338/14

  • a) Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 Abs. 5 FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung.
    b) Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210).

    BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 462/14

  • BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836 Abs. 1; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; VBVG § 1 Abs. 1 Satz 1; RVG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2

    Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Fortführung des Se-natsbeschlusses vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113).

    BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13

  • BGH, 05.11.2014, XII ZB 186/13


    Die Einrede der Verjährung ist im Festsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu be-rücksichtigen. Dabei hat er nicht nur zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist, sondern auch, ob die Einrede gegebenenfalls treuwidrig erfolgt und ihr damit § 242 BGB entgegensteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Literaturhinweis:

    Coeppicus: Magische Zahlen im Betreuungsrecht – Zum Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

    NJW 2014, 3703

  • Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrags - auch wegen gesetzlichen Verbots oder Sittenverstoßes - kann grundsätzlich auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen. Für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines be-schränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff, 108 BGB) oder eines Betreuten, für dessen Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist (§ 1903 BGB), gilt nichts anderes.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2014 – III ZA 19/14

  • FamFG § 303 Abs. 2


    Der im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Angehörige kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen.


    BGH, Beschluss vom 20. November 2014, XII ZB 86/14

    http://www.haerlein.de/blogs/rechtsan…-eine-betreuung

  • BGB § 1906 Abs. 4

    a) Ohne rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen ist eine Maßnahme immer dann als unterbringungsähnlich im Sinn des § 1906 Abs. 4 BGB einzustufen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt.

    b) Ein "regelmäßiges" Hindern i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB liegt vor, wenn es stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt. Es kommt nicht auf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an, so dass auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig sind, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden. Lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit unterfallen nicht § 1906 Abs. 4 BGB, bei denen es sich um nur unerhebliche Verzögerungen handelt.

    c) Das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme darstellen, wenn der Betroffene weder einen Schlüssel erhält noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht.

    BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - XII ZB 395/14

  • Zu den Anforderungen der Festestellung des freien Willens des Betroffenen vor Betruungsanordnung und zur Nichtbeachtung des Wunsches des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen.

    BGH, Beschluss vom 14.01.2015 – XII ZB 352/14

  • BGB § 1896 Abs. 2

    Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466).


    BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14

    http://www.haerlein.de/blogs/rechtsan…des-betroffenen

  • Zum Umfang einer Vorsorgevollmacht bei Bankgeschäften

    Normen: BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2

    Leitsätze:

    1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

    2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).

    Landgericht Detmold, 14.1.15, 10 S 110/14

    http://www.haerlein.de/blogs/rechtsan…vollmaechtigten

  • FamFG §§ 278 Abs. 5; 34 Abs. 3 Satz 1

    Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzun-gen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur dann von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unter-nommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).

    BGH, 26.11.2014 - XII ZB 405/14

    NJW 2015, 693

  • OLG Brandenburg, 4.11.2014, 3 U 156/11

    Leitsatz der DNotI-Redaktion:
    Die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung entbindet den zum Abwesenheitspfleger bestellten Rechtsanwalt nicht von seiner Pflicht, das abgeschlossene Rechtsgeschäft selbst auf Vorteile und Nachteile hin gewissenhaft zu prüfen, die es dem Abwesenden bringt oder nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bringen kann.

  • VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4, § 292 Abs. 1

    a) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem "Bachelor of Business Administration" abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 XII ZB 684/13 FamRZ 2015, 253).
    b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113).

    BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14

  • Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde.

    BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14

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