Gerade hatte ich den Fall, dass ein Chinese mit einem Landsmann aufgetreten ist um Beratungshilfe zu beantragen. Der "Landsmann" hat übersetzt.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Landsmann ein "Kumpel" von dem Chinesen ist.
Nachdem der Beratungshilfeschein erteilt wurde, hat der 'Übersetzer' gebeten, dass ich eine Bescheinigung ausstelle, dass er die Kosten für die Dolmetschertätigkeit bei Gericht und beim Anwalt erstattet bekommt.
Ich habe so eine Bescheinigung nicht ausgestellt, da ich die Person nicht beauftragt habe. Nun erfahre ich von einem Kollegen, dass er dies immer macht. Er beruft sich auf § 185 ZPO. Ich meine, die Vorschrift passt nicht, da die Antragstellung keine Verhandlung darstellt. Oder sehe ich das falsch?