Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • LG Neubrandenburg, Beschluss vom 5.12.2014, 2 T 232/14 Rpfleger 2015, 351 (Heft 6/2015)

    Eine nach § 149 Abs. 2 ZVG angeordnete Räumung des zwangsverwalteten Grundstücks ist auch schon dann berechtigt, wenn der Schuldner dem Zwangsverwalter wiederholt Schwierigkeiten bereitet (hier: Zutrittsverweigerung, keine Herausgabe notwendiger Schlüssel) und dadurch der Ertrag des Grundstücks gefährdet wird.

  • Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.

    BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13

    Inzwischen ist auch die Entscheidung der Vorinstanz zu finden:

    LG Kiel, Urteil vom 13.09.2012 - 13 O 71/12

    ohne amtlichen Leitsatz. In der Entscheidung heißt es u.a.:
    Die Vollstreckung ist zulässig, auch wenn, wie die Klägerin meint, der Beklagten erteilte weitere Vollstreckbare Ausfertigungen im Jahre 2003, oder, wie die Klägerin auch vorträgt, im Jahre 2005, nicht hätten erteilt werden dürfen. Die Voraussetzungen der Erteilung weiterer Vollstreckbarer Ausfertigungen sind prozessualer Art und berühren die Zulässigkeit der Vollstreckung unter dem gem. § 767 ZPO maßgeblichen Gesichtspunkten nicht. Die Vollstreckungsgegenklage kann darauf gestützt werden, dass der vollstreckbare Anspruch selbst in seinem Bestand durch hinzutretende Ereignisse beeinflusst oder entfallen ist. Soweit die Voraussetzungen der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen angesprochen sind, geht es demgegenüber um die formalen Voraussetzungen der Klauselerteilung, die mit den Rechtsmitteln gem. §§ 732, 768 ZPO in Abrede genommen werden können, jedoch nicht mit der Vollstreckungsgegenklage.

  • Thüringer OVG vom 30.04.2015, 4 EO 52/15

    Kernaussage:
    Bei „wiederkehrenden Beiträgen“ im Sinne des § 7a ThürKAG [betreffend Herstellungs- bzw. Ausbaubeiträge] handelt es sich nicht um von dem Zwangsverwalter zu begleichende „wiederkehrende Leistungen“ im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Allein die Verwendung des Wortes „wiederkehrende“ in § 7a ThürKAG und in § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG und § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zwingt nicht dazu, den „wiederkehrenden Beitrag“ im Sinne des § 7a ThürKAG als „laufende wiederkehrende Leistung“ im Sinne der Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes einzuordnen.

  • Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.

    BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 160/14

  • OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 387/14

    1.
    Der Erwerb eines Grundstücks durch Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren stellt grundsätzlich einen Vorkaufsfall im Sinne der §§ 1094 Abs. 1, 1098 Abs. 1, 463 BGB dar. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieses nur einen Grundstücksbruchteil belastet und der Zuschlag einem Teilhaber erteilt wird.

    2.
    Ein für den ersten Verkaufsfall eingeräumtes Vorkaufsrecht erlischt grundsätzlich auch dann, wenn es im Einzelfall nicht ausgeübt werden kann (Abgrenzung zu BayObLG, Beschl. vom 08.10.1980 - BReg 2 Z 72/79 = JurBüro 1981, 752 f.).

    Nachtrag: Revision beim BGH anhängig unter Az. V ZB 43/15

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    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (2. Oktober 2015 um 14:39)

  • LG Bielefeld, 30.01.2015 – 23 T 851/14 Verfahrenseinstellung nach § 765a ZPO auf unbestimmte Zeit gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung unter Wert, wenn die alte, kranke Eigentümerin von Grundsicherung lebt

    ohne amtlichen Leitsatz, wichtige Aussagen von mir interpretiert:

    a) Der Geschäftsführer der Ersteher-GmbH kann ihm drohende Gesundheitsgefahren nicht dem § 765a-Antrag entgegensetzen.

    b) Der Gläubiger kann die gegen ihn laufende Zwangsvollstreckung nicht dem 765a- Antrag entgegensetzen. "... jedenfalls mit gewissen Verzögerungen ist ... grundsätzlich zu rechnen, gerade wenn man ein von einer alten, kranken Frau bewohntes Einfamilienhaus im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt."

    c) Der Schuldnerin kann die angemessene Nutzungsentschädigung nicht zugemutet werden, wenn der hierfür als Grundsicherung gezahlte Betrag nicht ausreicht - dies liefe einem effektiven Rechtsschutz entgegen. Der Betreuer der Schuldnerin möge sich aber um eine Erhöhung des Betrags bemühen.

    d) Der Gläubiger ist weniger schutzwürdig, wenn er ein Grundstück für weniger als den Verkehrswert ersteigert.

  • VG Meiningen Beschl. v. 15.12.2014, 1 E 501/13 Me,

    ThürVBl 2015, 172

    Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters als falscher Bekanntgabeadressat hinsichtlich wiederkehrender Beiträge nach §§ 7,7a ThürKAG als Straßenausbaubeiträgen, zu denen der Eigentümer eines Grundstückes, der Erbbauberechtigte oder der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Art. 233 § 4 EG BGB veranlagt werden kann

  • Meerhoff, Norbert: Die GbR als Bieterin im Zwangsversteigerungstermin, ZfIR 14/2015, 518

    Aus der Ankündigung bei zfir-online.de:
    Während der BGH Regeln für den Grundstückserwerb einer bereits existierenden „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ in seinem Beschluss vom 28.4.2011 – V ZB 194/10 (ZfIR 2011, 487 (m. Bespr. Böttcher, S. 461) = ZIP 2011, 1003 (m. Bespr. Bestelmeyer, S. 1389, Ulmer, S. 1689 u. Altmeppen, S. 1937)) – aufgestellt hat, ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihr der Zuschlag im einem Zwangsversteigerungsverfahren zu erteilen ist, bis heute noch nicht vom BGH entschieden worden. Es soll hier untersucht werden, ob die in dieser Entscheidung aufgestellten Regeln auch auf das Gebot und die Zuschlagserteilung an eine bereits bestehende GbR im Zwangsversteigerungsverfahren übertragen werden können.
    Quelle: http://zfir-online.de/757a3afa4c55c26d45d6d8f0fcc6a220

  • BGH, Urteil v. 19.12.2014; V ZR 82/13
    Leitsatz:

    1. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar.(Rn.12)(Rn.19)

    2. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden.(Rn.7)
    3. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist.(Rn.24)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Lukas Hilbert, Anmerkung zu BFH vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BB 2015, 1763 (1764)

    Weitere Anmerkungen zu dieser unsäglichen Entscheidung sind inzwischen veröffentlicht:

    - Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Jan de Weerth, Praxisfragen zur Einkommensteuererklärung bei Zwangsversteigerung und -verwaltung, NZI 2015, 643

    - Rechtsanwalt/Zwangsverwalter Gerald Breidert, Einkommensteuer - Zur Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters, IGZInfo2-3/2015, 48

    - Rechtsanwalt Dr. Karsten Förster, Zur Einkommensteuerpflicht des Zwangsverwalters, IGZInfo 2-3/2015, 51

    - Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Thomas Carlé, Zwangsverwaltung löst Einkommensteuerpflicht aus, DStZ 2015, 587

    - Dr. Beatrice Dalichau, Anmerkung, SteuK 2015, 311

    - Jens M. Schmittmann, Einnahmen in der Zwangsverwaltung und Einkommensteuer, ZfIR 2015, 545


    Siehe auch Programmerweiterung beim 5. ZVG-Treff in Heilbronn, LINK.

    Nachtrag durch Kai: siehe auch die abl. Anmerkung von Drasdo, NJW 2015, 2524 (2528)

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    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (3. August 2015 um 16:57)

  • LG Lüneburg, Urteil vom 03.02.2015 - Az 9 S 77/14

    Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für Vorfälligkeitsregelung bei Hausgeldern (hier: beschlossen 2008, angewendet auf Verzug bei Hausgeldzahlungen 2014) sowie Zahlungspflicht des Zwangsverwalters

    Aus den Gründen:
    Die gesamten Hausgelder für das Jahr 2014 waren jedenfalls nach dem 3. Werktag des Monats März im Voraus fällig, weil sich der Beklagte [der Zwangsverwalter] mit der Zahlung seit Februar 2014 in Verzug befunden hat. Soweit die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 13. Februar 2008 beschlossen hat, dass die Hausgelder am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig sind, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Regelung keine Bedenken. Solche werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

    Unbedenklich ist aber auch die beschlossene Vorfälligkeitsregelung, wonach das gesamte restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig wird, sofern ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es der Eigentümergemeinschaft nicht an der Beschlusskompetenz. Die BGH-Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - BGH V ZB 34/03 -, auf die sich der Beklagte beruft, ist aufgrund der WEG-Novelle überholt (Heinemann, in: Jennißen, WEG, 4. Auflage, § 21 Rdnr. 114, und Jennißen, in: Jennißen, a. a. O. § 28 Rdnr. 201b). Die Beschlusskompetenz ergibt sich (nunmehr) aus § 21 Abs. 7 WEG.

  • Ist zwar nicht mehr taufrisch, wird aber erst jetzt in den Internetplattformen veröffentlicht:

    LG Aachen, Beschluss vom 08.06.2011 - 3 T 303/10zur Einstellung der Zwangsversteigerung auf unbestimmte Zeit bei Suizidgefahr des Schuldners oder eines nahen Angehörigen in der Wiederversteigerung des Grundstücks.


    Eine Besonderheit des Falles besteht darin, dass die suizidgefährdete Mutter der jetzigen Schuldnerin im Wiederversteigerungsverfahren die frühere Eigentümerin des Grundstücks war. Die Tochter hatte am 18.09.2002 (sic!) das Grundstück ersteigert, dann aber das Meistgebot nicht belegt. Am 06.01.2003 wurde dann die Wiederversteigerung angeordnet.

    Weitere Besonderheit: Nach gutachterlicher Meinung würde die suizidgefährdete Mutter bei einer Zwangseinweisung möglicherweise an Herzversagen sterben. Überdies sei die Unterbringung unverhältnismäßig mangels Therapierbarkeit, unter anderem mangels Therapiemotivation der Mutter.

    Anmerkung: Ich bin wirklich gespannt, was BGH-Richterin Prof. Schmidt-Räntsch zum Thema Suiziddrohung in Bad Boll sagen wird. Das kann doch alles nicht mehr wahr sein!

  • SaarOLG, Beschluss vom 25.2.2015, 5 W 96/14, Rpfleger 08/2015, 488.

    Ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussagen:
    1. Die Bruchteilsgemeinschaft an einem Rückgewährsanspruch eine Grundschuld betreffend wird durch eine Teilungsversteigerung nicht berührt.
    2. Eine Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Verzicht auf die Grundschuld oder durch Erteilung von Löschungsbewilligungen ist nicht mehr möglich, nachdem ein bisheriger MIteigentümer durch den Zuschlag Alleineigentum an dem Grundstück erworben hat.
    3. Vielmehr kann dann der Rückgewährsanspruch nur noch durch eine Abtretung der Grundschuld erfüllt werden und zwar wegen der gemeinschaftlichen Berechtigung der Miteigentümer an diese gemeinsam.

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    3 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (8. September 2015 um 11:12)

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. August 2015 – 2 BvR 2915/14

    Aufhebung des Beschlusses, mit dem das LG die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen hat, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der begehrten mündlichen Anhörung des Sachverständigen, dessen Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint.

    Aus den Gründen:

    bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (BVerfGK 20, 218 <224>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, a.a.O., Rn. 13).

    (1) Nach § 402 in Verbindung mit § 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der Bundesgerichtshof hat daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben (vgl. BGHZ 6, 398 <400 f.>; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 -, NJW-RR 1987, S. 339 <340> und vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -, NJW 1997, S. 802 f.). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, komme es nicht an. Es gehöre zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.O.). Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen könne allerdings dann abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt werde (vgl. BGHZ 35, 370 <371>; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1986, a.a.O., und vom 17. Dezember 1996, a.a.O.; vgl. auch zur Rechtsprechung der übrigen obersten Bundesgerichte BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O., S. 2273 f.).

    (2) Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218 <225>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O., S. 2274; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012, a.a.O., Rn. 15). In Betracht kommt etwa, den Sachverständigen stattdessen um eine schriftliche Ergänzung seines Gutachten zu bitten oder aber ein weiteres Gutachten (eines anderen Sachverständigen) einzuholen (vgl. BVerfGK 20, 319 <320>; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 -, NJW 1992, S. 1459 f.).

  • Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks durch den Nießbrauchsberechtigten im Zwangsversteigerungsverfahren


    BFH, Urteil vom 15.07.2015, II R 11/14

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