Hallo,
ich hab ein kleines Problem betreffend eine Stundungsverlängerung:
Bei der jährlichen Überprüfung ist aufgefallen, dass dem Schuldner seit Ende letzten Jahres erheblich mehr Geld im Monat zur Verfügung steht. Dies hat er von sich aus nicht mitgeteilt.
Ich frage mich nun, ob ich ab dem Zeitpunkt der Verbesserung bis zum Fristablauf nach § 4 b Abs. 2 S. 4 InsO (Fristablauf ist nächste Woche) rückwirkend Raten anordnen kann. Gibt es dafür eine Grundlage?
Bislang habe ich in der Kommentierung nur die Möglichkeit gefunden, die Stundungsverlängerung aufzuheben.
Liebe Grüße
Ani