Nachträgliche Anmeldung nach § 188er VÖ und Aufhebung des Schlusstermins

  • Folgender Sacherverhalt: IK-Verfahren, Schlusstermin wurde bestimmt, der Schlussverteilung zugestimmt, und die Verteilungsanzeige veröffentlicht (16.07.2008). Der Schlusstermin wurde aber aufgehoben, weil eine Erbschaft des Sch. bekannt wurde, also die Verwertung nicht abgeschlossen ist. Verfahren ist noch anhängig.

    Problem: Jetzt (11.03.2010) meldet noch ein Gläubiger eine Forderung an. Kann die Forderung jetzt noch geprüft und in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden, da ja der ST aufgehoben wurde, oder gilt die Ausschlussfrist der alten Veröffentlichung weiter?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich würde mich an die Entscheidung IX ZB 8/05 halten.

    Ansonsten hätte man immer das Problem, dass jemand einwenden könnte, dass da noch Vermögen des Schuldners sei, was nicht verwertet worden ist, um die Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis zu erzwingen. Notfalls schenkt der Gläubiger dem Schuldner 1,- EUR.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber im Ausgangsfall wurde doch die Genehmigung zur Schlussverteilung widerrufen.



    Meinst Du mit Ausgangsfall die von lFdC zitierte Entscheidung oder meinen Fall? Ich habe nur den Schlusstermin aufgehoben, aber nicht die Verteilungsankündigung. Also hat der nachgeklapperte Gläubiger jetzt Pech gehabt, weil der Beschluss Zustimmung zur Verteilung rechtskräftig ist?

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  • Aber im Ausgangsfall wurde doch die Genehmigung zur Schlussverteilung widerrufen.



    Meinst Du mit Ausgangsfall die von lFdC zitierte Entscheidung oder meinen Fall? Ich habe nur den Schlusstermin aufgehoben, aber nicht die Verteilungsankündigung. Also hat der nachgeklapperte Gläubiger jetzt Pech gehabt, weil der Beschluss Zustimmung zur Verteilung rechtskräftig ist?



    Ich meinte Deinen Fall. Da hab ich mal wieder was reingelesen, was gar nicht dar war, also hat LFdC mal wieder recht. :)

  • nun, was die Partizipierung von "Nachmeldern" betrifft, widersprechen sich die Entscheidungen des BGH und die des AG D-dorf nicht. Sie helfen aber beide in vorliegendem Fall auch nicht weiter !
    Was in dem vorliegenden Falle problematisch sein könnte, ob ein Widerruf der Schlussverteilung zu erfolgen hat. Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung ist eine gefährliche Sache !.
    Ein Widerruf dürfte nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Genehmigung der Schlussverteilung nicht vorgelegen haben und ! der Widerruf nicht die Interessen der Gläubiger beeinträchtigt (welche Gläubiger ließe sich jetzt noch ausdifferenzieren).
    Zu Zeiten der KO wurde dies in Bezug auf eine verspätete Vorlage eines Zwangsvergleichsvorschlags diskutiert (der konnte nur bis zur Genehmigung der Schlussverteilung vorgelegt werden; anders der Insolvenzplan, welcher noch im Schlusstermin vorgelegt werden kann). Zum Zwangsvergleich hab ich die Auffassung vertreten, wenn für die Gläubiger eine bessere Quote rumkommt, ist zu widerrufen. Die Gefahr der Nachmelder war jedoch in solchen Verfahren eher gering.
    In Bezug auf die InsO ist die Sache etwas heikler. Z.T. wird vertreten, der Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung hat dann stattzufinden, wenn ein massezugehöriger Gegenstand entdeckt wird, der nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung einfach abzuwicklen sei.
    In vorliegendem Falle wäre zu überlegen, wo soll die Reise hingehen.
    vorschlag: hier mal mit dem Verwalter hinter verschlossener Türe sprechen, ob der Massegenstand einfach zu verwerten wäre oder nicht. Im Zweifel dann einen Beschluss dahingehend erlassen, dass ein Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung nicht in Betracht kommt und diesen dem betreffenden Gläubiger zustellen.
    Mit Hinweis, dass er an einer Verteilung nicht mehr teilnimmt; zu prüfen ist seine Forderung jedoch auf jeden Fall.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Ein Widerruf dürfte nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Genehmigung der Schlussverteilung nicht vorgelegen haben und ! der Widerruf nicht die Interessen der Gläubiger beeinträchtigt (welche Gläubiger ließe sich jetzt noch ausdifferenzieren).
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    In Bezug auf die InsO ist die Sache etwas heikler. Z.T. wird vertreten, der Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung hat dann stattzufinden, wenn ein massezugehöriger Gegenstand entdeckt wird, der nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung einfach abzuwicklen sei.
    ..
    Mit Hinweis, dass er an einer Verteilung nicht mehr teilnimmt; zu prüfen ist seine Forderung jedoch auf jeden Fall.




    § 196 InsO ist nicht so absolut, wie man vom Text her vermuten läßt. Ansonsten käme es ja schon nicht zur NTV, weil da ja noch etwas war. Zu differenzieren, ob etwas "einfach" ist oder nicht, schein mir ein gewagtes Abgrenzungskriterium.

    Ein nicht beendeter Aktivprozess hindert die SV beispielsweise auch nicht, BAG, 22.02.1973, 5 AZR 472/72.

    Ob überhaupt ein Widerruf möglich ist, weiß ich nicht, an die Sprungadresse 3 W 370/70, OLG Frankfurt komme ich nicht ran.


    Prüfen trotzdem, in das Verteilungsverzeichnis aufnehmen, wegen oben, nein.

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  • § 196 ist nicht absolut ? versteh ich jetzt nicht.
    Liegen die Voraussetzungen der Genehmigung der Schlussverteilung vor, ist dieser zuzustimmen.
    Die Vorschriften über die Nachtragsverteilung im hier interessierenden Zusammenhang hingegen sind dann anzuwenden, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden.
    Und genau darin liegt das Problem. Werden nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt, bedeutet dies, dass das die Masse noch nicht ausliquidiert ist. Ist die Masse nicht ausliquidiert, darf an sich die Schlussverteilung nicht genehmigt werden. Da aber der Massegegenstand erst nach dem Schlusstermin bekannt wurde, war die Genehmigung zunächst einmal richtig.
    Nur wie sollte denn verfahren werden, wenn es zur Realisierung des vom Himmel gefallenen Massegegenstandes einer Prozeßführung bedarf ?! Was, wenn es sich dabei um die Anhängigmachung eines Prozesses mit einem erheblichen Streitwert handelt und und und.... Also da - entgegen der Quotenprognosen in Ansehung der bevorstehenden Ausschüttung noch eine Nachtragsverteilung anzuordnen und gleich noch ne Rückstellung von Prozesskosten für drei Instanzen vorzusehen, würd ich mir als Gericht nicht anmaßen...

    Da liegt das Problem.

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  • Grundsätzlich sehe ich das auch so wie meine Vorredner, nach VÖ gem. § 188 Inso ist Schluss.
    Hier hätte ich aber doch Bedenken, ob die alte VÖ noch reicht.
    Gläubiger mit angemeldeten, hohen, aber vom IV bestrittenen Forderungen können durch die VÖ nach § 188 Inso abschätzen, ob sich eine Klage lohnt.
    Platt ausgedrückt: Habe ich als Gläubiger eine bestrittene Forderung von 100.00 € angemeldet, die Masse beträgt aber 0, werde ich mir wohl so oder so eine Klage verkneifen.
    Stelle ich aber fest, dass es viel zu verteilen gibt, reiche ich ev. doch Klage ein.
    Die 1. VÖ ist in meinen Augen unrichtig geworden.
    Durch die Erbschaft wird ja viel mehr Masse zur Verfügung stehen.
    Deshalb ist in meinen Augen neu zu veröffentlichen und der "neue" Gläubiger profitiert davon.

  • Ich halte nicht viel von mehreren Veröffentlichungen. Denn wo will man denn die Grenze ziehen? Ab wann ist denn das Verteilungsverzeichnis falsch? Das läuft m.E. auf eine ziemliche Willkür hinaus. Ein Gläubiger hat doch immer Unwägbarkeiten. Die Summe der Forderungen muss auch nicht stimmen. Was ist, wenn ein großer absonderungsberechtigter Gläubiger seinen Ausfall nachweist? Auch neue Veröffentlichung? Der Schuldner kann auch am Tag vor der Aufhebung was erben. Was dann? Nochmal neuer Termin? Außerdem kann es auch in der WVP noch einen Geldregen geben. Dann müsste man ja auch den Gläubigern noch mal Gelegenheit geben usw. usw..
    Irgendwann muss Schluss sein und dafür hat der Gesetzgeber die Frist des § 188 InsO vorgesehen. Punkt. Aus. Ich versuch es auch mit dem Gesetzestext zu erklären. Wenn der Gesetzger gewollt hätte, dass es mehrere Veröffentlichungen gibt, hätte er in § 189 InsO schreiben müssen :"...nach der letzten Veröffentlichung...".
    Welche Veröffentlichung ist denn maßgeblich? Ich möchte jedenfalls nicht einen Termin abhalten, in dem Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorgebracht werden und man hat mehrmals veröffentlicht.

  • die Benennung genauer Summen ist Käse, da sich ja immer wieder wtwas ändert. Auch die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen ist für einen fdA-Gläubiger wenig hilfreich, da in der Regel keine Rückschlüsse daraus gezogen werden können.

    Da ändert auch eine Doppel/Drilling-Veröffentlichung nichts.

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  • Aber im Ausgangsfall wurde doch die Genehmigung zur Schlussverteilung widerrufen.



    Meinst Du mit Ausgangsfall die von lFdC zitierte Entscheidung oder meinen Fall? Ich habe nur den Schlusstermin aufgehoben, aber nicht die Verteilungsankündigung. Also hat der nachgeklapperte Gläubiger jetzt Pech gehabt, weil der Beschluss Zustimmung zur Verteilung rechtskräftig ist?


    Frage dazu:

    Wenn in einem Fall das IG nur den Schlusstermin aufhebt, hat man dann auch (konkludent ?) die Genehmigung der Schlussverteilung mit aufgehoben und eine originäre 188er-VÖ und ein originäres SV gekippt; § 197 Abs. 1 Satz 1 InsO scheint ja in einem engen Sinn- und Sachzusammenhang mit § 196 Abs. 2 InsO zu stehen ?

  • AG Düsseldorf, Beschl. v. 8. 2. 2006 - 514 IK 8/04

    daraus:

    Im Falle eines Widerrufs der Genehmigung der Schlußverteilung wäre der Schlußtermin hinfällig ; anzunehmen ist auch, dass damit die durch bereits bewirkte Veröffentlichung und entsprechenden Fristablauf erfolgte Präklusionswirkung der §§ 189 ff. im Nachhinnein entfällt. Folge wäre faktisch ein "Wiedereröffnen" der Fristen der §§ 189 ff. infolge einer im Verfahren sodann später noch vorzunehmenden (erneuten) Genehmigung der Schlußverteilung mit entsprechender Verwalterveröffentlichung.

    Die Frage ist, ob man umgekehrt (also zwar Aufhebung Schlusstermin, aber keine Aufhebung der Schlussverteilungsgenehmigung zu denselben Schlussfolgerungen gelangen kann?

  • Ich meine, die VÖ des Schlussverzeichnisses und der Schlusstermin sind zwei verschiedene paar Schuhe. Sprich, hebt man den Schlusstermin auf, bleibt das Schlussverzeichnis trotzdem endgültig, denn die Fristen nach §§ 189 ff InsO sind völlig unabhängig von einem Schlusstermin. Die Aufhebung kann ja auch ganz einfache Gründe haben. Ich hatte das mal, dass der Schuldner zwischen Anberaumung und Termin geerbt hat. Das war dann noch langwieriges Verwerten. Ich weiß allerdings jetzt nicht mehr genau, ob ich den ST wirklich ganz aufgehoben habe, oder aber den TOP Einwendungen gegen das SV belassen habe:oops:. Ich glaube schon.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ds ist doch die Fangfrage: mit Zustimmung zur Schlussverteilung ist der Schlusstermin zu bestimmen. Warum soll ein Schlusstermin -mit Ausnahme krankheitsbedingter Abwesenheit des Vorsitzenden - aufgehoben werden ?
    Lagen de Voraussetzungen zu seiner Anberaumung nicht vor, dann lagen auch die Voraussetzungen zur Zustimmung zur Schlussverteilung i.d.R. nicht vor, damit wäre diese zu widerrufen.....

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  • ds ist doch die Fangfrage: mit Zustimmung zur Schlussverteilung ist der Schlusstermin zu bestimmen. Warum soll ein Schlusstermin -mit Ausnahme krankheitsbedingter Abwesenheit des Vorsitzenden - aufgehoben werden ?
    Lagen de Voraussetzungen zu seiner Anberaumung nicht vor, dann lagen auch die Voraussetzungen zur Zustimmung zur Schlussverteilung i.d.R. nicht vor, damit wäre diese zu widerrufen.....

    Und was machst Du mit der Erbschaft zwei Tage nach Anberaumung des ST ?

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