GBB im Rahmen eines Flurneuordnungsverfahrens

  • Im Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde wird mir mitgeteilt, dass die Eigentümerin verstorben und lt. Testament von X beerbt worden ist. Erbnachweis liegt mir vor.
    Muss ich hier auf einen Antrag des Erben warten oder könnte ich das im Rahmen des Ersuchens gleich mitberichtigen?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hat die Flurbereinigungsbehörde im Plan den neuen Eigentümer schon eingetragen ?? Dann würde ich (unter Angabe der Ordnungsnummer und des Nachlassaktenzeichens) berichtigen.

  • Im Ersuchen ist der alte Eigentümer, so wie er im Grundbuch steht, vermerkt. Als weitere Beteiligte sind aber die Erben aufgeführt und die Erbnachweise benannt, die ich vorliegen habe.
    Ich hätte damit auch kein Problem, wollte halt nur andere Meinungen hören.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der Antrag der Erben ist abzuwarten, besonders im Hinblick auf die Möglichkeit der gebührenfreien Erbauseinandersetzung.

    Der Antrag wird nicht kommen. Die eingetragenen Eigentümer (mehrere Akten) sind schon seit Jahrzehnten tot und zum Teil auch die Erben.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

    Einmal editiert, zuletzt von Jana08 (29. September 2015 um 10:14) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich würde dies auch begrüßen wenn die Erben eingetragen werden. Als Flurbereiniger haben wir gem. § 37 Abs. 1 FlurbG die Aufgabe die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Darunter verstehe ich auch, dass nach einem Flurbereinigungsverfahren keine verstorbenen Eigentümer mehr im Grundbuch stehen. Dies ist auch im öffentlichen Interesse.

    Einmal editiert, zuletzt von ISpeech (30. September 2015 um 08:20) aus folgendem Grund: Grammatik

  • Muss/Kann ich als Grundbuchamt tatsächlich aufgrund eines Ersuchens Tote als Eigentümer eintragen??

    Ich habe dies schon öfters gesehen, obwohl es formell gesehen eigentlich nicht möglich ist (ich glaube mich zu erinnern, dies hier im Forum mal gelesen zu haben). Ich finde es persönlich besser, wenn die erste Erbfolge schon mal im Grundbuch steht, sonst fängt jede Behörde oder Berechtigter immer wieder bei 0 an mit der Erbenermittlung und der Erbschein wird über die Jahre x-mal abgefordert.

  • Warum sollte man hier plötzlich vom Antragsgrundsatz abweichen dürfen?
    Wenn ich mir § 12, 13 FlurbG ansehe dann würde ich eher sagen, dass die Angelegenheit im Grundbuch via § 82 bzw. § 82a GBO zu lösen ist.

  • (... )Die eingetragenen Eigentümer (mehrere Akten) sind schon seit Jahrzehnten tot und zum Teil auch die Erben.

    Muss/Kann ich als Grundbuchamt tatsächlich aufgrund eines Ersuchens Tote als Eigentümer eintragen??

    Erbscheine der zum Teil nachverstorbenen Erben liegen natürlich auch vor. Beteiligte des Flurbereinigungsverfahrens sind doch logischerweise alles noch lebende Erben.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Mal wieder Flurneuordnung.:(

    Im Grundbuch ist eingetragen Ausgedinge für A und B. Löschbar bei Todenachweis.
    Das soll ich jetzt im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens löschen.
    Müssen mir hierzu Sterbeurkunden (o.a. Nachweise) vorgelegt werden oder ist das Ersuchen ausreichend? Die Sterbeurkunden scheinen bei der Flurneuordnungsbehörde vorzuliegen.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Nochmal unser leidiges Thema Flurneuordnung:

    Im Rahmen der Flurneuordnung werden Kaufverträge vollzogen.
    Ich soll jetzt Vormerkungen (für Wiederkaufrechte) eintragen, die in den KV bewilligt worden sind. Auf diese Bewilligungen wird im Ersuchen Bezug genommen. Die KV liegen vor. Es handelt sich hier um befristete Rechte, deren einzelne Fristen während der langen Laufzeit des Flurbereinigungsverfahren abgelaufen sind.
    Auf der einen Seite habe ich das Ersuchen, welches für mich heißt: eintragen.
    Auf der anderen Seite würde ich dann Rechte eintragen, die nicht mehr bestehen. Nach meinem Demharter Anhang zu § 13 Nr. 22 wären diese Vormerkungen nicht mehr eintragungsfähig.

    Wie seht ihr das?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Synonyme für leidig sind ärgerlich; unangenehm; lästig. Möglicherweise hast Du mal Probleme mit einem oder mehreren Mitarbeitern der Flurb-Behörde gemacht oder hast einen oder mehrere Fehler der Flurb-Behörde gefunden. Deswegen muss man doch nicht negativ wertend über die gesamte Flurbereinigung urteilen (bereits in diesem Thread das zweite Mal). Das wäre doch das gleiche wenn ich über alle Rechtspfleger urteile, nur weil ich Eintragungsfehler feststelle. Ich hatte gestern mit einer GBA-Rechtspflegerin Kontakt. Ich hatte das GBA über eine neue Verfahrensanordnung informiert. Sie hat mir gesagt: "Als ich die Anordnung gesehen habe, habe ich meiner Kollegin gesagt, dass der spinnt. Die sollen erst mal die alten Verfahren fertig machen." Da sie in der Flurbereinigung so viel weiß, wie ich im Grundbuchwesen, habe ich ihr kurz erläutert, warum es so lange dauert. Bsp.: Widerspruch-/Klageverfahren bis zu 5 Jahre. Wenn wir uns entscheiden in einem Verfahren nicht zu bauen, kann das Verfahren bis zu 10 Jahre schneller abgeschlossen werden usw. Reden hilft, dadurch erlangt man Einblick und Verständnis.

    Für Deinen konkreten Fall: Frage bei der Flurb-Behörde an, weiße auf den Rechtsuntergang hin und warte auf die Reaktion. Vielleicht gibt es Gründe oder die Flurb-Behörde ist dankbar, dass Du sie auf den Fehler aufmerksam gemacht hast. Mit meinen GBÄtern funktioniert das prima. Letztens hatte ich erst ein falsche Flst. als Begünstigtes Flst. benannt. Den Teilnehmern und der Prüfung ist es nicht aufgefallen, aber zum Glück "meiner" Rechtspflegerin.

  • Synonyme für leidig sind ärgerlich; unangenehm; lästig. Möglicherweise hast Du mal Probleme mit einem oder mehreren Mitarbeitern der Flurb-Behörde gemacht oder hast einen oder mehrere Fehler der Flurb-Behörde gefunden. Deswegen muss man doch nicht negativ wertend über die gesamte Flurbereinigung urteilen (bereits in diesem Thread das zweite Mal). ....

    Es tut mir leid, wenn das so rübergekommen ist. Es war mir nicht bewusst, dass das falsch verstanden werden könnte.
    Ich habe absolut kein Problem mit irgendwelchen Mitarbeitern der Flurb-Behörde. Ich würde eher sagen, wir haben einen super Kontakt. Es wird alles mit denen persönlich besprochen und abgeklärt. Und auch das obige Thema hatte ich mit denen schon besprochen, bevor ich es hier eingestellt habe.
    Ich bin vielleicht nur etwas, sagen wir frustriert dahingehend, dass es kaum Möglichkeit gibt irgendetwas selber zu recherchieren, da es so gut wie keine Literatur, Entscheidungen etc. gibt und selbst im hier im Forum nur wenige Meinungen geäußert werden (können).
    In der obigen Sache besteht die Flurb-Behörde auf Eintragungen, da zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verfahren an die Beteiligten (was nun auch schon einige Jahre zurückliegt) die Fristen noch nicht abgelaufen waren. Es sei denn, ich kann gesetzliche Grundlagen, Entscheidungen etc. vorlegen, die sagen es geht nicht.
    Und wie o.g. schon geschrieben, kann ich nicht viel dazu finden

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Kein Problem. :blumen:


    Sofern zum Stichtag, der in der Ausführungsanordnung benannt wurde, das Recht noch galt, würde ich eintragen. Wenn es zu dem Tag nicht mehr galt, wäre es wirklich sehr komisch, aber das können Deine Kollegen im Forum sicher besser begründen.

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