Habe folgenden Fall:
Eine niederländische Gesellschaft ist Alleingesellschafterin "meiner" deutschen GmbH. Nun wird mir angemeldet, dass ein GF abberufen worden sei.
Beigefügt ist der entsprechende Gesellschafterbeschluss der Geschäftsführer A + B der niederländischen Gesellschaft.
Zudem wurde ein übersetzter niederländischer Handelsregisterauszug eingereicht. Hiernach gibt es insgesamt 4 Geschäftsführer.
Bei der Vertretungsbefugnis steht bei jedem GF lediglich: "Gemeinsam befugt (mit einem oder mehreren anderen Geschäftsführern, siehe Gesellschaftsvertrag)"
Schließlich wurde noch ein übersetzter Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag eingereicht, aus der sich ergibt, dass die im Beschluss aufgetretenen GF vertretungsberechtigt waren. Bei diesem Auszug handelt es sich jedoch nicht um eine beglaubigte Übersetzung.
Die Frage ist nun, ob dies als Vertretungsnachweis ausreicht. Als Problem erachte ich insbesondere die Tatsache, dass ich gar nicht überprüfen kann, ob der Gesellschaftsvertrag tatsächlich der Gesellschaftsvertrag ist.
Mein HRP (Stand 2010) führt unter Rn. 321 zur Prüfung der Vertretungsbefugnis ausländischer Gesellschaften (im Zusammenhang mit Zweigniederlassungen) aus, dass der Nachweis der Vertretungsbefugnis "auf Grundlage der Eintragung im Heimatregister erfolgen kann, soweit diese aus dem jeweiligen Register unmittelbar hervorgeht". "Ist dies nicht der Fall, so genügt eine gutachterliche Äußerung eines dortigen Notars gegebenenfalls samt Apostille oder eines des jeweiligen Landesrechts kundigen Experten, zum Beispiel auch eines deutschen Notars."
Da aus der Eintragung im niederländischen Register jedoch gerade nicht unmittelbar die Vertretungsbefugnis feststellbar ist, käme bei Anwendung der Meinung des HRP nur eine gutachterliche Äußerung in Betracht.
Wie seht Ihr das?