Feststellung vors.beg. unerlbte. Hdlg. obwohl kein RSB-Antrag gestellt?

  • dazu hab ich in diesem Thread schon 2006 Stellung bezogen.
    Null Belehrung, warum auch !
    Mach ich bei der GmbH auch nicht :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • dazu hab ich in diesem Thread schon 2006 Stellung bezogen.
    Null Belehrung, warum auch !
    Mach ich bei der GmbH auch nicht :D



    Bei der GmbH kann auch der Antrag auf RSB nicht durch die Hintertür kommen.



    Ich finde aber, wenn Du (Ihr) in dem Fall eines vor Monaten zurückgewiesenen RSB-Antrags noch vor Hintertüren zittert, dann würde ich auch vor etwaigen Hintertüren bei GmbH's (GF-Haftung, um mal was völlig abstruses zu sagen) zittern;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich zitter doch nicht. Wir wissen doch alle, dass die InsO bzw. unserere Lieblingsrichter in Karlsruhe einige Überaschungen für uns bereitshalten. :D



    Ich jedenfalls habe den Spruch mit dem Unwohlsein von Pferden vor Apotheken immer für Blödsinn gehalten. Seit ich aber Insolvenz bearbeite, bin ich mir nicht mehr sicher...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das mit der "Hintertür" ist garnicht so abwegig, muss ich zugeben.
    Nehmen wir einfach den Fall einer unterbliebenen oder fehlerhaften (= nicht den BGH-Anforderungen entsprechenden) Belehrung über die Beantragung der RSB. In solchen Fällen kann der RSB-Antrag nachgeholt werden (jedenfalls bis zur Verfahrensaufhebung). Geschieht dies, müsste man die dann erst nötige Belehrung zur vbUH nachholen und auf die Einhaltung der Widereinsetzungsfrist hinweisen (sofern man dies als Widereinsetzung einordnen mag. Anderer Ansatz: die Widerspruchsfrist gegen die vbUH (und nur gegen diese) hat wg. Belehrungsmangel nicht begonnen, es wäre n.PT hierzu anzuberaumen.... .
    M.E. zwingt dies aber alles nicht dazu, in nicht-RSB-Fällen zu belehren.

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  • Hi,

    wie behandelt ihr jetzt solche Fälle? Also wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt hat und nun Forderungen aufgrund vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung angemeldet werden?

    Mein einer Kollege sagt, ich soll den Schuldner gar nicht belehren, weil keine RSB möglich ist, meine andere Kollegin sagt, ich solle ihn trotzdem belehren.

  • Hi,

    wie behandelt ihr jetzt solche Fälle? Also wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt hat und nun Forderungen aufgrund vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung angemeldet werden?

    Mein einer Kollege sagt, ich soll den Schuldner gar nicht belehren, weil keine RSB möglich ist, meine andere Kollegin sagt, ich solle ihn trotzdem belehren.

    Auch wenn die RSB nicht beantragt/niemals erteilt wird, hat die Feststellung der v. b. u. H. doch letztlich weiterreichende Folgen für eine spätere mögliche Zwangsvollstreckung. Mit dem Tabellenauszug kann schlussendlich bevorrechtigt in das Arbeitseinkommen des Schuldner gepfändet werden. Die Belehrung dürfte da sehr wohl von Bedeutung sein.

  • Hi,

    wie behandelt ihr jetzt solche Fälle? Also wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt hat und nun Forderungen aufgrund vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung angemeldet werden?

    Mein einer Kollege sagt, ich soll den Schuldner gar nicht belehren, weil keine RSB möglich ist, meine andere Kollegin sagt, ich solle ihn trotzdem belehren.

    Auch wenn die RSB nicht beantragt/niemals erteilt wird, hat die Feststellung der v. b. u. H. doch letztlich weiterreichende Folgen für eine spätere mögliche Zwangsvollstreckung. Mit dem Tabellenauszug kann schlussendlich bevorrechtigt in das Arbeitseinkommen des Schuldner gepfändet werden. Die Belehrung dürfte da sehr wohl von Bedeutung sein.

    Dies mag so so sein, aber dies ist bei einem Vollstreckungsbescheid oder Versäumnisurteil nicht anders.
    Der Tabellenauszug vermag aufgrund nicht erfolgter richterlicher Prüfung nicht weitergehen, als ein Vollstreckungsbescheid - was im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage zu klären ist. Für den Fall einer RSB-Erteilung und eines entsprechenden Tabellenauszugs müsste der Schuldner im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage jedoch einwenden, er sei nicht belehrt worden. Der Unerscheid ist ergo folgender: Tabellenauszug hat nur bedingte Titelqualität bzgl. privilegierter Vollstreckung. Bei RSB hat er letztlich keine rechtlich durchsetzbare Position; Ausnahme: bei RSB-Erteilung.
    Oki, dies mutet etwas seltsam an, aber m.E. juristisch i.O. I.Ü. gibt es keine Belehrungspflicht - auch nicht im Zivilprozeß - dahingehend, dass ein Titel einen erhöhten Vollstreckungszugriff zulässt. Da wird über Ansrpüche entschieden. Daher bleibe ich dabei: keine Belehrung - zumal diese nur hinsichlich der Restschuldbefreiungsfestigkeit vorgesehen ist - Andere Gründe für eine Belehrung vermag ich nicht auszumachen.

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  • Hat denn schon mal ein Vollstreckungsgericht den Tabellenauszug mit dem Vermerk der v. b. u. H. nicht als ausreichend für die bevorrechtigte ZV betrachtet?

  • kann ich selber nicht beurteilen, m.E. gitl nach wie vor:

    Titel
    klausel
    zustellung
    parteiidentiät

    s.a.
    [h=2]VII ZB 17/05[/h]

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  • Ich, Dödel, ich hatte doch selbst einen Fall mit erfolgreicher Vollstreckung aus dem Tabellenauszug.

    Da waren vor EÖ aufgelaufene Unterhaltsforderungen - noch in einem Altverfahren - als v. b. u. H. angemeldet worden. Nach Erteilung der RSB rief der Schuldner aufgeregt an, die GVZin wäre da... er habe das Inso-Verfahren doch nur wegen der Unterhaltsforderungen überhaupt beantragt (PS: Es ging um schlappe 12.000 €) ....

    Die GVZin hat den Titel offensichtlich nicht bemängelt und der Schuldner hat´s dann auf Schlag bezahlt - wovon auch immer. Pfändbare Anteile seiner Rente flossen immer an uns, er muss gut gespart oder uns betrogen haben. :)

    Aber der Hinweis auf die Entscheidung des BGH zum VB finde ich in der Tat auch nachvollziehbar und anwendbar auf den Tabellenauszug. Scheint die GVZin nicht gestört zu haben.

  • ich hab mich des Problems aus konkretem Anlass nochmals angenommen:

    Der Tabellenauszug reicht jedenfalls in solchen Verfahren auch als Titel für eine privilegierte Vollstreckung, da eine materielle Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen hat.
    Soweit in Verfahren mit beantragter RSB Forderungen als vbUH angemeldet werden, sollte auch die eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung ausreichend sein.

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  • Dann will ich mal zur eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung lieber nicht weiter ausführen, dass bei meinem AG ein Kreuzchen an der richtigen Stelle im Anmeldeformular reicht, eine Begründung jeglicher Art völlig unnötig ist..... :gruebel:

    Worauf beziehst du die (eingeschränkte) Schlüssigkeitsprüfung? Ein Richter guckt doch nicht drauf.

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich werde dann doch erstmal belehren, gem. § 175 Abs. 2 InsO.


    Worauf beziehst du die (eingeschränkte) Schlüssigkeitsprüfung? Ein Richter guckt doch nicht drauf.

    Das würde mich auch interessieren :)

    Ja ich glaub, das Feld ist weiter, als ich bisher gedacht habe.... dies insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen 2014.
    Mein Anwärter meinte heute: hm, der eine Rpfl. prüft da Schlüssigkeit, dann wär es ja gut, der andere nicht. Recht hat er ! Gegenargument: der eine Richter guckt drüber, der andere guckt hin !..... bin mittlerweile da "verunsichert" und werd wohl einen Aufsatz drüber schreiben müssen (das ist jetzt kein gag).

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  • Vielen Dank für die Antworten. Ich werde dann doch erstmal belehren, gem. § 175 Abs. 2 InsO.


    Worauf beziehst du die (eingeschränkte) Schlüssigkeitsprüfung? Ein Richter guckt doch nicht drauf.

    Das würde mich auch interessieren :)

    Ja ich glaub, das Feld ist weiter, als ich bisher gedacht habe.... dies insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen 2014.
    Mein Anwärter meinte heute: hm, der eine Rpfl. prüft da Schlüssigkeit, dann wär es ja gut, der andere nicht. Recht hat er ! Gegenargument: der eine Richter guckt drüber, der andere guckt hin !..... bin mittlerweile da "verunsichert" und werd wohl einen Aufsatz drüber schreiben müssen (das ist jetzt kein gag).

    ... den man dann wo lesen kann?

    Schlüssigkeitsprüfung durch den Rpfl. geht auch?

  • ich hab mich des Problems aus konkretem Anlass nochmals angenommen:

    Der Tabellenauszug reicht jedenfalls in solchen Verfahren auch als Titel für eine privilegierte Vollstreckung, da eine materielle Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen hat.
    Soweit in Verfahren mit beantragter RSB Forderungen als vbUH angemeldet werden, sollte auch die eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung ausreichend sein.

    Ich denke, auf eine Schlüssigkeitsprüfung kommt es hier nicht an.
    Geprüft wird der erforderliche Tatsachenvortrag zur vbuH vom IV / IG (tia?) - ist er überhaupt da oder ist er nicht.

    Dann wird die vbuH vom IV zur Tabelle als angemeldet eingetragen.
    Vom IG erfolgt nun das explizite Hinweisprocedere an den Schuldner im Hinblick auf § 302 InsO. Widerspricht er danach nicht, muss er später auch f2 gegen sich gelten lassen.

    Ich meine, dass dieses ausdrückliche Hinweis-Gedöns ggf. den entscheidenden Unterschied zum VB-BGH ausmacht. Beim VB ist kein isolierter Einspruch nur gegen vbuH vorgesehen, beim IG gerade schon.

    Mir würde also als VG der vollstreckbare vbuH-Tabellenauszug auch zur privilegierten Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO ausreichen.

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