Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • Leitsatz: Eine privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist nicht möglich, wenn als Titel ein Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegt.
    In solchen Fällen kann auch nicht der Vordruck nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ZVFV verwendet werden.

    Aus den Gründen:
    Die gerichtliche Zwischenverfügungvom 01.12.2015 wurde bis heute nicht beantwortet. Diese hatte u.a. folgendenWortlaut: "DasArbeitseinkommen ist vorliegend nur nach § 850c ZPO der Pfändung unterworfen.Eine privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist vorliegend ausgeschlossen, weilals Titel nur ein im Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid vorliegt.Die insoweit zu § 850f Abs. 2 ZPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung(BGH Beschluss vom 05. 04. 2005 –VII ZB 17/05- = FamRZ 2005, 974 - 975)ist auch auf § 850d ZPO zu übertragen, so dass hier "nur" im Rahmendes § 850c ZPO vollstreckt werden darf (siehe LG Hannover Beschluss vom09.12.2013 -55 T 82/13- veröffentlicht in juris; LG Leipzig Beschluss vom01.10.2012 -5 T 507/12 veröffentlicht in juris; LG Verden Beschluss vom 04.08.2014-6 T 138/14-; LG Berlin Beschluss vom 29.04.2015 -51 T237/15-).
    Um Hergabe eines entsprechend ausgefüllten Antragsformularsfür normale Geldforderungen wird daherhöflich gebeten.“
    Nach fruchtlosem Fristablauf ist nunmehr der Antrag aufErlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Kostenfolge des § 91ZPO zurückzuweisen.

    DasVollstreckungsgericht teilt die Auffassung, dass eine privilegierte Pfändunggem. § 850d ZPO aus einem Vollstreckungsbescheidnicht möglich ist. Es findet bei einem Vollstreckungsbescheid keine rechtlicheÜberprüfung des behaupteten Anspruchs durch das Mahngericht statt. Dieteilweise auch vertretene Auffassung, andere Anspruchsgrundlagen kämen imGegensatz zu § 850fZPO nicht in Betracht, geht fehl. Es sind sehr wohl andere Anspruchsgrundlagen,wie beispielsweise Vertrag denkbar. Eine Überprüfung, ob die behaupteteAnspruchsgrundlage auch tatsächlich die richtige Anspruchsgrundlage für dengeltend gemachten Anspruch ist, findet nach dem Wesen des gerichtlichen Mahnverfahrensgerade nicht statt. Der Schuldner kann zwar gegen den Mahnbescheid Widersprucherheben, er ist jedoch hierzu nicht veranlasst, wenn er die Forderung zwargrundsätzlich schuldet, jedoch aus einer anderen als der behauptetenAnspruchsgrundlage (vgl. BGH zu § 850fAbs.2 ZPO in NJW 2005, 1663). Die rechtliche Überprüfung,ob die behauptete Anspruchsgrundlage auch die tatsächliche ist geht weit überdie im Rahmen des § 850d ZPO für das Vollstreckungsgerichtzulässige Auslegung hinaus, würde letztlich zu einer vollständigen rechtlichenÜberprüfung des behauptete Anspruchs führen. Die Privilegierung gemäß § 850d ZPO kann somit nicht aufgrund eines Vollstreckungsbescheideserlangt werden, a nicht nachgewiesen werden kann, dass wegen Unterhalts vollstrecktwerden soll. Dies hat zur Folge, dass auch der Vordruck nach 3 2 Satz 1 Nr. 1 ZVFVvorliegen nicht verwendet werden kann. Es wäre daher zwingend der Vordruck nach§ 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV einzureichen gewesen.

  • BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15

    a) Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelba-ren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können.

    b) Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen ei-ner beim Schuldner bestehenden Gesundheitsoder Suizidgefahr auf unbe-stimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Ver-ringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berück-sichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Kostengrundentscheidung

    [h=1]BGH, Beschluss vom 21. 1. 2016 – V ZB 175/13; OLG Hamburg (http://lexetius.com/2016,90)[/h]

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zwa…gericht-3107400

  • Hat der erwerbstätige Schuldner keinen festen Wohnsitz, so sind Unterkunftskosten bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrags in der Zwangsvollstreckung nicht zu berücksichtigen.

  • Sofern der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt, welcher seinem sozialhilferechtlichen Bedarf entspricht, durch seine LVA-Rente und seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau decken kann, ist das Renteneinkommen aus einer privaten Versicherung für die Gläubiger hinsichtlich der Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung in vollem Umfang pfändbar

  • Bei der Prognose, ob künftige Pfändungsmaßnahmen aussichtslos sind, reicht es nicht allein aus, dass bereits eine Quellenpfändung vorliegt.

  • Der Antrag des Gläubigers auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages nach den §§ 850k Abs. 4, 850c Abs. 4 ZPO ist bereits vor der Pfändung zulässig. Der Gläubiger kann ihn bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (hier: Kontenpfändung) stellen.


  • Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen könne Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden.

    BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - VII ZB 68/13 -

    Vorinstanzen:
    AG Nienburg, Entscheidung vom 18.10.2012 - 15a M 1395/12 -
    LG Verden, Entscheidung vom 28.11.2013 - 6 T 128/13 -

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorle-gen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden
    (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178).

    BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - VII ZB 14/15

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  • LG Tübingen · Beschluss vom 17. Februar 2016 · Az. 5 T 23/16

    Gemäß § 802 g ZPO wird die beglaubigte Abschrift des Haftbefehls übergeben, nicht zugestellt. Eine Gebühr gem. KV 100 (Zustellung) kann daher nicht anfallen.

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  • BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 67/13

    a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).

    b) Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10. März 2011 VII ZB 70/08, NJWRR 2011, 791).


    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…&pos=17&anz=611

  • LG Hamburg 332 T 31/16 vom 10.05.16: Der Nachweis der Umwandlung reicht nicht aus. Die Firma hat sich verschiedentlich verändert: V.. und J.. GbR, GLI-V.. und J.. GbR sowie WJ.. u.A. GbR . Der Nachweis, dass sie als GLI GbR firmiert hat, liegt nicht vor.

  • LG Hamburg 332 T 31/16 vom 10.05.16: Der Nachweis der Umwandlung reicht nicht aus. Die Firma hat sich verschiedentlich verändert: V.. und J.. GbR, GLI-V.. und J.. GbR sowie WJ.. u.A. GbR . Der Nachweis, dass sie als GLI GbR firmiert hat, liegt nicht vor.


    Wurde das bereits irgendwo veröffentlicht? würde mich brennend interessieren.
    Mit der meist beigefügten Entscheidung von Paderborn(?) bin ich nicht so zufrieden.

  • Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen.

    BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Feiertags- und Wochenendzuschläge von Pfändung ausgenommen

    Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse zum Arbeitsentgelt sind unpfändbar. Denn es handele sich um sogenannte Erschwerniszulagen, die im Vollstreckungsverfahren nach § 850a Nr. 3 ZPO besonders geschützt seien.

    LG Trier, Beschluss vom 12.05.2016 - 5 T 33/16 nicht rechtskräftig, RB zugelassen

  • aus den Gründen:
    Die nach §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwere ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

    Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.04.2016 rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

    Das Amtsgericht Hannover hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2015 die Höhe der von den Beschwerdegegnern an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vortragen lässt, im vorliegenden Fall seien, da die Räumungsvollstreckung gegen zwei Schuldner, nämlich die Beschwerdegegner, angestrebt worden sei, zwei Verfahrensgebühren i.S.d. Nr. 3309 VV RVG entstanden, konnte die Kammer dieser Ansicht nicht folgen.

    Dabei ist sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass die Frage, ob im Falle einer gegen mehrere Gesamtschuldner gerichteten Zwangsvollstreckung lediglich eine oder anhand der Anzahl der Gesamtschuldner zu orientierende mehrere Gebühren nach Nr. 3309 VV RVG entstehen, in der Rechtsprechung sowie Literatur grundsätzlich unterschiedlich beantwortet wird. Ausgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage, ob es sich bei der zu beurteilenden Zwangsvollstreckung um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handelt. Eine Definition, was dieselbe Angelegenheit ist, stellt das RVG, wie zuvor bereits die BRAGO, nicht zur Verfügung. Vielmehr ist auf die vom BGH entwickelte Definition, die nach Ablösung der BRAGO durch das RVG weiterhin Anwendung findet, zurückzugreifen. Anhand der noch unter Geltung der BRAGO entwickelten Definition liegen eine Angelegenheit vor, wenn zwischen mehreren Handlungen des Rechtsanwaltseiner innerer Zusammenhang besteht und die Handlungen sowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.211 - Az.: VI ZR 214/10, m.w.N.). Folglich bedarf es einer anhand der Umstände des Einzelfalls zu orientierenden Abwägung, die gerade nicht durch den bloßen Hinweis auf bisher ergangene Rechtsprechung ersetzt werden kann.

    Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten die Räumung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24.03.2014 (Az.: 420 C 9782/13) betrieben, wonach die Beschwerdegegner die Wohnung xxxxx, zu räumen und an die Beschwerdeführerin herauszugeben verpflichtet sind. Nach Erteilung des Rämungsauftrags haben die Beschwerdegegner die streitgegenständliche Wohnung geräumt und der Räumungsaufrtag wurde zurückgenommen. Vor de Hintergrund der zuvor genannten inhaltlichen Ausgestaltung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nur als eine Angelegenheit gewertet werden. Die Räumungsvollstreckung richtet sich zwar gegen zwei Personen, nämlich die beiden Beschwerdegegner, weshalb zumindest nicht ausgeschlossen ist, zwei Tätigkeiten festzustellen. Jedoch sind beide Handlungen, nicht zuletzt aufgrund der Identität des Verfahrensgegenstandes, nämlich der Räumung derselben Wohnung aus denselben Urteil, inhaltlich identisch und stimmen mit ihrer Zielsetzung, nämlich der Beschwerdeführerin den Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung zu verschaffen, überein. Dies spiegelt sich zugleich in dem Vollstreckungsbemühen des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wider, der gegenüber dem Amtsgericht Hannover gerade nicht zwei verschiedene Räumungsaufträge erteilt hat, sondern ausweislich Bl. 7 d.A. einen Räumungsauftrag verfasst hat, der beide Beschwerdegegner umfasst. Die Übereinstimmung von Inhalt und Zielsetzung erfordern daher die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit und damit die Annahme derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Dieser annahme steht auch nicht entgegen, dass die Vollstreckung gegen jeden der beiden Beschwerdegegner, soweit sie fortgeführt worden wäre, einen unterschiedlichen Verlauf hätte nehmen können. Dabei ist natürlich zutreffend, dass im Falle divergierenden Vollstreckungsverlaufs bei mehreren Schuldnern der damit einhergehende Mehraufwand zu berücksichtigen ist und sich im Einzelfall in einer weiteren Gebühr i.S.d. Nr. 3309 VV RVG niederschlägt. Vorliegend war jedoch zu berücksichtigen, dass die Vollstreckungsbemühungen bereits nach Erteilung des Räumungsauftrags durch den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch freiwillige Räumung der streitgegenständlichen Wohnung und anschließender Rücknahme des Vollstreckungsauftrags erledigt waren. Die Vollstreckung gegen die Beschwerdegegner verlief daher identisch i.S.d. zuvor aufgeführten Kriterien.

    Das gefundene Ergebnis entspricht zugleich dem Grundgedanken der Rechtsanwaltsvergütung, wonach durch die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts angemessen abgegolten werden soll. Wird der Rechtsanwalt jedoch in derselben Angelegenheit tätig, wird sein Arbeitsaufwand geringer sein al bei einer Tätigkeit in unterschiedlichen Angelegenheiten. einen gesteigerten Arbeitsaufwand, der über die Wertung des § 15 abs. 2 Satz 1 RVG hinaus eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG rechtfertigen würde, musste der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gerade nicht erbringen. Eine zusätzliche Vergütung würde daher nicht im Einklang mit dem obigen Grundgedanken stehen.

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine pauschale Erhöhung der Verfahrensgebühr des Gläubigervertreters im Zwangsvollstreckungsverfahren allein anhand der Anzahl der Schuldner im Widerspruch zur Ausgestaltung der Verfahrensgebühr im vorausgehenden Erkenntnisverfahren stehen würde. Im erkenntnisverfahren kommt es, wie Nr. 3100 VV RVG verdeutlicht, für die Bestimmung der Verfahrensgebühr des Klägervertreters gerade nicht auf die Anzahl der Beklagten an. Warum sich dies im Zwangsvollstreckungsverfahren anders darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis kann der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG lediglich einmal fordern. Die Kosten in dem angefochtenen Beschluss sind daher entsprechend und zutreffend festgesetzt worden.

  • Der Antragsteller hat im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass die Kostenfestsetzung der angemeldeten Kosten bislang weder erfolgt ist, noch abgelehnt wurde.

    Aus den Gründen:
    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 03.09.2015 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.09.2015 rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts.

    Die Beschwerdeführerin hat entgegen der Aufforderung des Amtsgerichts nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die zur Festsetzung nach 3 788 abs. 2 ZPO angemeldeten Kosten bislang weder festgesetzt worden sind, noch dass deren Festsetzung abgelehnt wurde. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist im Rahmen des § 788 Abs. 2 ZPO jedoch erforderlich (vgl. Preuß in: BeckOK ZPO § 788, Rn. 49 m.w.N.).

    Der Rechtspfleger hat bei einer Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Kosten zu prüfen. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, muss der Antragsteller gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO die für den Kostenfestsetzungsantrag relevanten Tatsachen glaubhaft machen. Dabei beschränkt sich das Erfordernis der Glaubhaftmachung, wie bereits zuvor ausgeführt, nicht nur auf die den Kostenanspruch begründenden Tatsachen. Vielmehr ist der Antragsteller im Falle der Geltendmachung von im Vollstreckungsverfahren entstandenen Kosten verpflichtet, durch angaben zur Festsetzung als solcher einer möglichen Doppelfestsetzung Vorschub zu leisten. Im Gegensatz zu dem Kostenfestsetzungsverfahren im Anschluss an das Erkenntnisverfahren steht dem Antragsteller im Vollstreckungsverfahren, insbesondere bei mehreren Vollstreckungshandlungen, nicht nur die Möglichkeit offen, das Kostenfestsetzungsverfahren bei allen mit den Vollstreckungshandlungen betrauten Vollstreckungsgerichten zu betreiben. Zugleich kann der Antragsteller die ihm entstandenen Kosten statt per Kostenfestsetzung gleich im Wege des Vollstreckungsverfahrens geltend machen. Da der Rechtspfleger eine mögliche anderweitige Geltendmachung nicht überprüfen kann, bedarf es im Gegensatz zum Kostenfestsetzungsverfahren im Anschluss an das Erkenntnisverfahren vorliegend der von der Beschwerdeführerin geforderten Glaubhaftmachung.

  • Leitsatz:
    Rentenanwartschaften als solche unterliegen nicht der Pfändung.


    Aus den Gründen:
     Die Erinnerung der Drittschuldnerin zu 2), der „Deutschen Rentenversicherung xxx“vom 11.04.2016 ist im Umfange des Tenors begründet, so dass ihr vom Rechtspfleger abzuhelfen ist, weil § 54 Abs. 4 SGB I nur die Pfändung der laufenden Geldleistungen einer (künftigen) Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwenrente etc. des Schuldners bei der Deutschen Rentenversicherung xxx zulässt. Unpfändbar sind die in den Antrag und auch dem erlassenen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss zweifellos ausschließlich enthaltenen Rentenanwartschaften als Stammrecht (vgl. BGH, Urt. v. 24.November 1988 - IX ZR 210/87, WM 1989, 71, 77 = NJW-RR 1989, 28, 290 und BGHBeschluss vom 21.11.02 -IX ZB 85/02-).

    Die gegenteiligen Einwendungen der Gläubigerin vermögen nicht zu überzeugen, da sie zweifellos unter Anspruch B nicht die Renten sondern lediglich die unpfändbaren Rentenanwartschaften benannt hat. Es verhält sich vielmehr so, dass "Rentenanwartschaften" an den gesetzlichen Rententräger keineAnwartschaften im privatrechtlichen Sinne und somit nicht eigenständig pfändbar sind (AG Rotenburg [Wümme] Beschluss vom 20. 05. 1998 -2 aM 5350/98-), pfändbar sind lediglich die aus den Anwartschaften resultierenden gegenwärtigen und künftigen Zahlungsansprüche (Rente) im Rahmen der §§ 850 ff ZPO i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB I (Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1322, 1364). Durch Pfändung und Überweisung des Rentenanspruchs seines Schuldners erlangt der Gläubiger auch das Recht, die Rente zu beantragen. Die Rentenanwartschaft als solche ist aber nicht übertragbar ( § 40 SGB I), daher folglich unpfändbar und auch nicht zuammenrechnenbar (Musielak/Becker ZPO 5. Aufl. § 850i Rn. 24;LG Osnabrück FamRZ 1999, 527; LG Frankenthal Rpfleger 1991, 164).
    Unter Anspruch B hätte im amtlichen Antragsformular demnach die Rente konkret angegeben werden müssen. Sollte der Platz dort nicht ausreichend sein, wäre entweder ein Freifeld im Formular zu nutzen gewesen oder aber eine Anlage zu verwenden gewesen. Es kommt bei der Pfändung von Sozialleistunen, zu denen der Rentenanspruch gehört, nicht nur darauf an, dass Anspruch B angekreuzt wird. Nach der Konzeption des Vordrucks ist die zu pfändende Sozialleistung dort auch zu benennen. Denn nicht alle Sozialleistungen sind auch wie Arbeitseinkommen der Pfändung unterworfen.Diese Benennung war fehlerhaft. Die Einführung eines gesetzlichen Vordruckzwangs kann nicht dazu führen, dass ein unpfändbarer Anspruch plötzlich ein pfändbarer Anspruch wird. Im Gegensatz zur Ansicht des Anwalts der Gläubigerin war daher eine weitere Ergänzung des Formular sehr wohl notwendig.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO

    Die Wirksamkeit dieser Entscheidung war zur Vermeidung von Rechtsnachteilen von ihrer Rechtskraft abhängig zumachen.

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