Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 165/14


    a) Einem Heimfallanspruch kommt keine dingliche Wirkung zu. Sind dessen Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten, kann er daher nicht gegen den Erwerber des Erbbaurechts geltend gemacht werden.
    b) Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein Heimfallrecht mit der Begründung ausüben, dieser sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

    Dazu nun Anmerkung von

    Grziwotz, ZfIR 2016, 329.

  • BGH vom 12.03.2015, Az.: V ZB 41/14

    "Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?"

    Siehe hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 26.05.2016 - C-195/15. Dann hoffe ich mal auf eine baldige Entscheidung.

  • Auch fürs ZVG-Verfahren interessant:

    Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek verletzt das Grundbuchamt nicht gesetzliche Vorschriften, wenn es eine mit dem Titel vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel nicht daraufhin überprüft, ob stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist. (amtlicher Leitsatz)

    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass auch nach dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ein Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig ist. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 23.06.2016, 34 Wx 189/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11673?hl=true

  • 1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO müssen die Vollstreckungsgerichte auch die Wertentscheidungen des GG und die Grundrechte des Schuldners - etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - berücksichtigen. Dies kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum bzw - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (vgl BVerfG, 03.10.1979, 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214 <219 f>; BVerfG, 29.07.2014, 2 BvR 1400/14 <Rn 11>). (Rn.11)

    1b. Zwar wird auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen. Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen aber auch die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfGE 52, 214 <219 f>; BVerfG, 15.01.1992, 1 BvR 1466/91 <Rn 16>). (Rn.17)

    1c. Es entlastet das Vollstreckungsgericht nicht, wenn das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung (außerhalb des Aufgabenkreises der Vermögenssorge) gesehen hat (BVerfG, 29.07.2014, aaO <Rn 14 ff>). (Rn.12)

    2. Hier:

    2a. Auf Grundlage der im Ausgangsverfahren vorgelegten Atteste ist nicht nachvollziehbar, wie Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine bloße Verfahrenseinstellung für die Dauer von achteinhalb Monaten seit der amtsgerichtlichen Entscheidung geschützt werden können. (Rn.16)

    2b. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles hätte das AG nicht lediglich auf den Grundsatz verweisen dürfen, wonach § 765a ZPO nur zeitlich begrenzte Regelungen ermögliche. Vielmehr hätte es weiterer Feststellungen zu anderweitigen Lösungsmöglichkeiten bedurft. (Rn.17) (Rn.18)

    BVerfG, 2.Senat 1. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.07.2016, 2 BvR 548/16 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Literaturhinweis:

    Kogel, Teilungs- oder Forderungsversteigerung – das ist hier die Frage, NJW 2016, 2294

    (Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung zum Zurückbehaltungsrecht bei der Erlösverteilung im Rahmen der Teilungsversteigerung bei Forderungen der Eheleute untereinander nicht eine Forderungsversteigerung vorzuziehen ist)

  • EnWG § 3 Nr. 18, § 3 Nr. 25, § 38; StromGVV § 2, § 3; StromStV § 1a; BGB § 433, § 677, § 683, § 670

    Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom.

    BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12

    Nun Endentscheidung durch die Vorinstanz, OLG Bremen, vom 18.02.2016 - 3 U 41/12, ZfIR 2016, 547 (LS), siehe auch Mitteilung G. Schmidberger, ZfIR 2016 A 5.

  • BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15

    Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken, wenn er bei seiner Bestellung verschweigt, dass er in einer Vielzahl früherer Insolvenzverfahren als Verwalter an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften grob pflichtwidrig Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht hat (Anschluss an BGH, ZIP 2011, 1526).

    Die Entscheidung dürfte auch gute Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines Zwangsverwalters bieten.

  • 1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern.

    2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.

    BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 4 StR 362/15

  • 1.) FG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2015 - 15 K 4320/10:

    Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung ist um Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

    2.) Dagegen: SächsFG v. 25.06.2014 - 6 K 193/12:
    Keine Kürzung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage um Instandhaltungsrücklage

    Gegen letztere Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: II R 6/15

    Die BFH-Entscheidung - Urteil vom 02.03.2016, Az. II R 27/14, inhaltsgleich mit BFH II R 6/15 - hat Kai bereits verlinkt. Siehe nun die Anmerkung von
    Drasdo, NJW 2016, 2208.

  • Teilungsversteigerung:

    Zu Mitwirkungspflichten von (früheren) Ehegatten bei der Löschung nicht valutierender Grundschulden


    OLG Schleswig, 20.04.2016 – 15 UF 84/15


    Kogel, Anm. in FamRB 08/2016, 293



    Zum Zahlungsanspruch gegen den ersteigernden Ex-Ehegatten aus bestehenbleibenden Rechten
    Zum (hilfsweisen) Anspruch auf Mitwirkung an einer Übertragung der bestehenbleibenden Rechte auf die Ehegatten oder an einer Aufteilung in Einzelrechte

    HansOLG, 25.01.2015 – 2 UF 120/14, FamRZ 2015, 1962


    Besprechung von Kogel, „Die Crux der nicht valutierten Grundschuld in der Teilungsversteigerung“, FamRB 03/2016, 126

  • ZVG §§ 180, 23

    Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098).

    BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14 LINK

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2016 - II-2 UF 27/16, zum Recht auf Antrag auf Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft trotz gepfändeten Bruchteils und ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers.

    Ohne amtlichen Leitsatz, aus den Gründen:

    "In der Beantragung der Teilungsversteigerung durch die [Pfändungsschuldnerin] liegt kein Verstoß gegen die mit den Pfändungen und Überweisungen der Ansprüche aus den Bruchteilsgemeinschaften [an einer Eigentumswohnung und zwei Tiefgaragenstellplätzen] gemäß § 829 Absatz 1 S. 2 ZPO ausgesprochenen Verfügungsverbote."

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