Sei doch mal nicht so drastisch, sondern versuch, mich vom Gegenteil zu überzeugen.
Natürlich muss der Schuldner seinen Widerspruch beim Insolvenzgericht erklären. Die Frage bleibt doch aber: Bis wann? Wenn der Gläubiger im Schlusstermin die v.b.u.H. anmeldet, kann er selbstredend nicht mehr rechtzeitig belehrt werden und auch gleich noch den Widerspruch erheben. Wo genau steht denn, dass der Widerspruch gegen den Rechtsgrund nur in einer Prüfungsverhandlung erhoben werden kann? Ich lese in der InsO nur, dass der Widerspruch gegen die Forderung im Prüfungstermin einzulegen ist.
Das Gesetz schreibt selbstverständlich vor, dass der Schuldner zu belehren ist über den Widerspruch und über die Folgen nach § 302 InsO. Aber ich finde im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass Belehrung und Widerspruch in Bezug auf den Rechtsgrund genauso laufen müssen, wie für die Forderung selbst.
Der BGH in in letzter Zeit Forderung und Rechtsgrund immer wieder voneinander abgekoppelt. Siehe Entscheidung zur Verjährung für die Feststellungsklage.
Außerdem wird immer wieder deutlich darauf hingewiesen, dass der Rechtsgrund eine Sache zwischen dem anmeldenden Gläubiger und dem Schuldner ist. Sie betrifft die anderen Gläubiger nicht. Also könnte es nach meinem Dafürhalten auch egal sein, wann der Schuldner belehrt wird und wann er den Widerspruch erhebt. Es ist völlig egal, ob im Schlusstermin oder danach oder wann auch immer. Die anderen Gläubiger, den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht interessiert das überhaupt gar nichts. Am Verfahrensablauf ändert das rein gar nichts.
Was stört dich daran?