Keine Prüfung vbuH - Nachholung?

  • Sei doch mal nicht so drastisch, sondern versuch, mich vom Gegenteil zu überzeugen.

    Natürlich muss der Schuldner seinen Widerspruch beim Insolvenzgericht erklären. Die Frage bleibt doch aber: Bis wann? Wenn der Gläubiger im Schlusstermin die v.b.u.H. anmeldet, kann er selbstredend nicht mehr rechtzeitig belehrt werden und auch gleich noch den Widerspruch erheben. Wo genau steht denn, dass der Widerspruch gegen den Rechtsgrund nur in einer Prüfungsverhandlung erhoben werden kann? Ich lese in der InsO nur, dass der Widerspruch gegen die Forderung im Prüfungstermin einzulegen ist.

    Das Gesetz schreibt selbstverständlich vor, dass der Schuldner zu belehren ist über den Widerspruch und über die Folgen nach § 302 InsO. Aber ich finde im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass Belehrung und Widerspruch in Bezug auf den Rechtsgrund genauso laufen müssen, wie für die Forderung selbst.

    Der BGH in in letzter Zeit Forderung und Rechtsgrund immer wieder voneinander abgekoppelt. Siehe Entscheidung zur Verjährung für die Feststellungsklage.

    Außerdem wird immer wieder deutlich darauf hingewiesen, dass der Rechtsgrund eine Sache zwischen dem anmeldenden Gläubiger und dem Schuldner ist. Sie betrifft die anderen Gläubiger nicht. Also könnte es nach meinem Dafürhalten auch egal sein, wann der Schuldner belehrt wird und wann er den Widerspruch erhebt. Es ist völlig egal, ob im Schlusstermin oder danach oder wann auch immer. Die anderen Gläubiger, den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht interessiert das überhaupt gar nichts. Am Verfahrensablauf ändert das rein gar nichts.

    Was stört dich daran?

  • Dann versuch ich`s mal - nicht dass Defaitist noch eine Dauerinsolvenzkrise erleidet:D.

    M.E. ergibt es sich zwanglos aus den §§ 176, 178 I, II InsO, dass ein Widerspruch nur im Prüfungstermin eingelegt werden kann. Es steht zwar nicht ausdrücklich drin, dass auch ein Widerspruch gegen eine vbuH im Termin erhoben werden muss, aber daraus zu schließen, dass ein Widerspruch auch später erhoben werden kann, ist m.E. Wortklauberei, da das Gesetz die Prüfung von Forderungen jeglicher Art in einem Prüfungstermin vorschreibt. Daraus ergibt sich auch zwanglos die Belehrungspflicht des Gerichts rechtzeitig zum Termin.
    Kann die Belehrung nicht rechtzeitig durchgeführt (obiges Beispiel Anmeldung im Schlusstermin) kann man das ganz leicht über eine nachträgliche Belehrung mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung lösen.
    Eine andere interessante Frage ist, was passiert, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. In § 302 InsO steht (was nicht nur Jamie sondern auch mir dubios vorkommt) nur etwas von einer Anmeldung als vbuH. Das mit dem Widerspruch ist nur ganz beiläufig in § 175 II InsO geregelt - welche Wirkungen er hat, steht nirgends. Positive für den Schuldner zunächst mal nicht, da der Gläubiger später vollstrecken kann und der Schuldner dann im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage der Vollstreckung entgegentreten muss, wobei der Gläubiger dann wieder die vbuH nachweisen kann (außer sie streiten das schon vorher aus - ist aber wohl laut BGH nicht nötig).
    Was passiert, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt? Ist er dann mit dem Vorbringen es ist keine vbuH gewesen präkludiert? Müsste m.E. so sein, denn ansonsten wären wir bei der Rechtslage vor dem 01.12.2001 und wir könnten uns das ganze Belehrungs- und Widerspruchsgedöns sparen. Man könnte es auch so begründen, dass der Gläubiger formal raus ist, wenn er die vbuH nicht anmeldet, dann müsste der Schuldner entsprechend auch formal raus sein, wenn er der vbuH nicht widerspricht. Ach ja, wer belehrt eigentlich die Gläubiger...:gruebel:

    Da gibt es noch Probleme, die noch alle freudig einer höchstrichterlichen Entscheidung harren.

  • Ich bleib einfach mal bockig und bei der Unterscheidung "Forderung" und "Rechtsgrund". ;)

    Aus den §§ 176, 178 InsO ergibt sich lediglich zwangslos alles zum Widerspruch gegen die Forderung. Immerhin hat der BGH ja festgestellt, dass die Feststellung des Rechtsgrundes nicht nach §§ 194 ff. BGB verjährt. Weil es eben kein Anspruch i. S. des § 194 BGB ist, sondern nur eine Feststellung, die ausschließlich prozessuale Folgen hat im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (Vollstreckung in bevorrechtigten Teil des Einkommens, Ausnahme von der RSB).

    Gerade wegen dieser Entscheidung + § 302 InsO (Anmeldung reicht!) komme ich ja auf diese (verqueren???) Gedanken. Und wegen dieser Entscheidung kommt es mir persönlich eigentlich gar nicht mehr so dubios vor, dass Anmeldung reicht.

  • Mein Fall:
    Laut ordnungsgemäßer Anmeldung durch Gläubiger beruht seine Forderung auf einer vbuH. Der IV versäumt den Forderungsgrund vbuH in die Tabelle aufzunehmen. Mir rutscht das ebenfalls durch. Schlusstermin und Aufhebung haben stattgefunden. Nun meldet sich der Gl. und bittet um Prüfung des rechtzeitig angemeldeten Attributs der vbuH.

    Kann ich nach Aufhebung noch einen nPT zur entsprechenden Prüfung bestimmen?

  • Mein Fall:
    Laut ordnungsgemäßer Anmeldung durch Gläubiger beruht seine Forderung auf einer vbuH. Der IV versäumt den Forderungsgrund vbuH in die Tabelle aufzunehmen. Mir rutscht das ebenfalls durch. Schlusstermin und Aufhebung haben stattgefunden. Nun meldet sich der Gl. und bittet um Prüfung des rechtzeitig angemeldeten Attributs der vbuH.

    Kann ich nach Aufhebung noch einen nPT zur entsprechenden Prüfung bestimmen?


    Man wird jedenfalls vom BGH nicht in der Luft zerrissen, wenn man die Belehrung in der WVP nachholt ( IX ZA 74/11) ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hier geht es ja nicht nur um die nachzuholende Belehrung.

    Geprüft werden soll überhaupt erstmals das rechtzeitig angemeldete Attribut vbuH, das mangels Nicht-Aufnahme in die Tabelle (durch den IV, sein Job) bislang nie zur Prüfung stand.

    Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben !

    Prüft ihr vom IV "übersehene" Anmeldungen nach Aufhebung auch noch "nach", eigentlich nicht, oder ?

    Gleichwohl würde ich im vorliegenden Fall die isolierte "Nachprüfung" des Attributs veranlassen (klar, mit Belehrung), sofern:
    a) der IV das mal in die Tabelle aufnimmt,
    b) das Verfahren nicht grad einen Tag vor dem Ablauf der Abtretungsfrist steht.

  • Die Forderung an sich ist doch geprüft, oder? "Nur" die rechtliche Qualifizierung als Favbuh stand nicht drin, oder? das wäre dann der Fall des BGH.

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  • Die Forderung an sich ist doch geprüft, oder? "Nur" die rechtliche Qualifizierung als Favbuh stand nicht drin, oder? das wäre dann der Fall des BGH.

    Also Tabelle berichtigen und dabei großzügige fristmäßige Widerspruchsbelehrung/-möglichkeit eröffnen, okay, warum nicht.

    :daumenrau

  • Übrigens angesichts dieser simplen Heilungsmöglichkeit ein weiterer Grund, die Anmeldungen nicht mehr daraufhin "durchzublättern", hab' ich doch immer noch mal gemacht: Überflüssig !

    Tabelle auf etwaige vbuH durchblättern reicht. Wenn fündig: Hinweis; wenn nicht: nicht.
    Geht echt schneller, nur die Tabelle zu "flöhen".


    :daumenrau

  • Die Blätterei führt auch nicht immer zum eindeutigen Erfolg. Es gibt dann noch Verwalter, die aus formalen Gründen die Aufnahme der vbuH zur Tabelle ablehnen. Da nützt die Durchsicht dann nichts.

    Für IX ZR 151/12 ist häufiger Raum als man denkt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe die Akte noch liegen...;) 100 % sicher bin ich mir noch nicht.

    Wahrscheinlich werde ich trotz Aufhebung einen nPT für den Tatbestand der vbuH bestimmen. Komisch ist das irgendwie. Kann da was passieren?:gruebel: Oder ist es doch ein Haftungsfall des IV`s ? Bin mir noch nicht sicher...

  • beide hier zitierte BGH-Entscheidungen erlauben nicht die Berichtigung der Tabelle in der WVP

    IX ZA 74/11 - hier hatte das Gericht zwar ebendies gemacht, ob der BGH dies für richtig oder falsch hält führt er gar nicht aus, war einfach nicht entscheidungsrelevant
    IX ZR 151/12 - hier ist das Verfahren noch eröffnet, nur die RSB nach 6 Jahren schon erteilt

    ich bleibe dabei, in der WVP habe ich als Gericht keine Handhabung wieder so zu tun, als wäre ich noch im eröffneten Verfahren. Und da ich nach Betrag und Rechtsgrund prüfe ist auch für die Nachmeldung des besonderen Rechtsgrunds ein weiterer Prüfungstermin anzuberaumen und halt nicht nur zu belehren ...

    Definitiv hat hier das Gericht einen Fehler gemacht, wenn dadurch einen Beteiligten ein Schaden entstanden ist, mag dieser den Schaden ggü. dem Land durchsetzen.
    Ich glaube nicht, dass man irgendetwas besser macht, wenn man jetzt versucht zu heilen indem man wieder etwas rechtlich sehr unsauberes macht.

  • beide hier zitierte BGH-Entscheidungen erlauben nicht die Berichtigung der Tabelle in der WVP IX ZA 74/11 - hier hatte das Gericht zwar ebendies gemacht, ob der BGH dies für richtig oder falsch hält führt er gar nicht aus, war einfach nicht entscheidungsrelevant IX ZR 151/12 - hier ist das Verfahren noch eröffnet, nur die RSB nach 6 Jahren schon erteilt ich bleibe dabei, in der WVP habe ich als Gericht keine Handhabung wieder so zu tun, als wäre ich noch im eröffneten Verfahren. Und da ich nach Betrag und Rechtsgrund prüfe ist auch für die Nachmeldung des besonderen Rechtsgrunds ein weiterer Prüfungstermin anzuberaumen und halt nicht nur zu belehren ... Definitiv hat hier das Gericht einen Fehler gemacht, wenn dadurch einen Beteiligten ein Schaden entstanden ist, mag dieser den Schaden ggü. dem Land durchsetzen. Ich glaube nicht, dass man irgendetwas besser macht, wenn man jetzt versucht zu heilen indem man wieder etwas rechtlich sehr unsauberes macht.

    Sehe ich definitiv anders, aber ein Diskussion lohnt sich nicht. Entweder man macht es wie in IX ZA 74/11. Oder man läßt es.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • (...) Definitiv hat hier das Gericht einen Fehler gemacht (...)

    Kann nach bisherigem SV definitiv nur einen Fehler des Verwalters erkennen.

    ? -> das Gericht hat nach § 175 II InsO den Schuldner zu belehren (und da kann ich mich halt als Gericht nicht darauf verlassen, das mir der Verwalter sagt wann ich belehren muss, da muss ich mir halt selbst die Anmeldeunterlagen ansehen um meiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen)

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