Der Schuldner betreibt ein Unternehmen des Einzelhandels, in welchem es gegen Bar- oder EC-Zahlung Waren an die sogenannten Endverbraucher verkauft.
Die Forderungen seines Lieferanten zahlt er von seinem Bankkonto, auf welches regelmäßig seine aus dem Warenverkauf erzielten Barerlöse einzahlt bzw. seine EC-Zahlungen der Kunden einzieht.
Vorkasse wird mit dem Lieferanten nicht vereinbart. Jedoch bleibt die Reihenfolge der Ereignisse unklar. Es wird in der Regel so sein, dass er die Waren an den Lieferanten erst bezahlt, wenn er diese verkauft hat. Aber dies ist eine reine Vermutung aus dem Umstand, dass er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und man deshalb mit Zahlungen an seine Gläubiger wohl kaum besonders fix war. Auch wurden Ratenzahlungen vereinbart.
Lieferant wendet fehlende obj. Gläubigerbenachteiligung aufgrund Eigentumvorbehalts und erweiterten Eigentumvorbehalts ein.
Hier wäre doch einzuwenden, dass bei Verkauf der Waren der Eigentumsvorbehalt und auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt fortfallen. An den Bankguthaben, welches er zur Befriedigung des Lieferanten benutzt wird, bestehen zugunsten des betroffenen Lieferanten keine Sicherungsrechte. Damit werden die Pfändungsmöglichkeiten der Gläubiger verkürzt. Denn auf das Bankguthaben können diese (Eigentumsvorbehalt außen vor) immer Zugriff nehmen. Sofern der Schuldner die finanziellen Mittel nicht an seinen Lieferanten verfügt.
Oder habe ich jetzt einen kolossalen Denkfehler .