0,00 € im geringsten Gebot

  • Wenn Kosten<Vorschuß darfst Du den Vorschuß nicht in voller Höhe ins gG nehmen sondern nur in Höhe der Kosten.



    Sorry, aber das verstehe ich nicht.

    Ich mache eine fiktive Schlusskostenrechnung. Den Gesamtbetrag, welcher den Vorschuss enthält (und fast immer höher ist), nehme ich ins gG auf.

  • Bin nicht Stephan, antworte trotzdem:
    Zu Recht wirst Du die Gerichtsgebühren KV 2211, 2213 und 2215, dazu Veröffentlichungsauslagen KV 9004, SV-Auslagen KV 9005 und - angefallene sowie voraussichtliche zu erwartende Zustellauslagen KV 9002
    ins geringste Gebot nehmen.

    Unterstellen wir, diese Gerichtskosten belaufen sich auf 4.000 EUR.
    Da du mit mehr VÖ-Kosten gerechnet hattest , wurde aber einen Vorschuss von 4.500 EUR angefordert.

    Im g.G. können nicht 4.500 EUR (entspricht Vorschuss) , sondern nur 4.000 EUR (entspricht Gerichtskosten) berücksichtigt werden.

    Eigentlich sollte das nicht vorkommen, denn nach §§ 15, 17 GKG sind Vorschüsse nur für die Auslagen und die Gebühren in Höhe des Doppelten der KV 2213 (Terminsgebühr) zu erheben. Da zumindest wir in Sachsen von den Bez.-Revs. gehalten sind, Vorschüsse rechtzeitig vorher anzufordern, spätestens mit Gutachterauftrag, kann es aber eben doch vorkommen, dass ich mich verkalkuliert habe.


  • Eigentlich sollte das nicht vorkommen, denn nach §§ 15, 17 GKG sind Vorschüsse nur für die Auslagen und die Gebühren in Höhe des Doppelten der KV 2213 (Terminsgebühr) zu erheben. Da zumindest wir in Sachsen von den Bez.-Revs. gehalten sind, Vorschüsse rechtzeitig vorher anzufordern, spätestens mit Gutachterauftrag, kann es aber eben doch vorkommen, dass ich mich verkalkuliert habe.



    Das nennt man dann "fiskalisch denken" ... :)

  • Wenn Kosten<Vorschuß darfst Du den Vorschuß nicht in voller Höhe ins gG nehmen sondern nur in Höhe der Kosten.



    Sorry, aber das verstehe ich nicht.

    Ich mache eine fiktive Schlusskostenrechnung. Den Gesamtbetrag, welcher den Vorschuss enthält (und fast immer höher ist), nehme ich ins gG auf.

    Da liegst du falsch.
    Warum solltest du mehr Kosten ins gG aufnehmen, als angefallen sind? Angenommen, dass Objekt geht zum gG weg, dann wäre dies ja zu hoch gewesen. Im Prinzip könnte man ja bei Erstellung des gG den überschüssigen Vorschuss gleich zurückzahlen. Die Kohle hab ich ja schon, und muss sie nicht noch rein fürsorglich ins gG einstellen, damit die Kosten auf jeden Fall gedeckt sind ... Ist zwar unrealitisch, aber nach deiner Variante könnte ja ein Gläubiger durch Zahlung eines hohen Vorschusses das gG hochtreiben. Wie gesagt, nur Theorie, aber vom Prinzip her liegst du daneben.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich bin auch der Meinung, dass ins geringste Gebot (gG) nur die tatsächlichen (vorläufigen) Gerichtskosten einfließen. Wenn der Vorschuss höher ist, ist das unbeachtlich und erst bei der Verteilung relevant, da danach der Überschuss außerhalb des Teilungsplanes zurückzuerstatten ist.
    Zusätzlich würde ich im geschilderten Fall quasi ne fiktive Schlussrechnung erstellen und noch Pufferbeträge für die Verteilungsgebühr (dürfte höher sein als die Terminsgebühr und die Verfahrensgebühr bei 0,00 € Verkehrswert) und die nach Zuschlag noch zu bewirkenden Zustellungen mit einrechnen, da ansonsten bei einem evtl. Zuschlag nur zum gG dein Bargebot am Schluss nicht ausreichen kann (und das scheint hier so gut wie sicher)...:cool:

  • Ich habe also die Bank befragt und die Dame am Telefon wusste eigentlich nicht so recht, wo da ein Unterschied liegen könnte. Das Geld ist von der Bank vom bestehenden Konto der Schuldnerin abgebucht worden (wie leider in letzter Zeit häufiger).
    Ich habe demnach die tatsächlichen GK mit in das gG genommen, der noch vorhandene Überschuss zahle ich dann außerhalb der Verteilung an die Gläubigerin zurück.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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