Bei der Abwesenheitspflegschaft ist allein das Fürsorgebedürfnis maßgeblich, hier fischt man zurzeit noch etwas im Trüben.
Ich denke aber, dass die Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden und somit hohe Forderungen (einschl. des sicherlich in der Vergangenheit nicht mehr gezahlten Hausgeldes) auf den Abwesenden zukommen.
Hier kann man schon ein Vermögensinteresse sehen und möglicherwise wird das Eigentum im Rahmen der Abwesenheitspflegschaft versilbert.
Vorsicht!
OLG Brandenburg, 4.11.2014, 3 U 156/11
Leitsatz der DNotI-Redaktion:
Die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung entbindet den zum Abwesenheitspfleger bestellten Rechtsanwalt nicht von seiner Pflicht, das abgeschlossene Rechtsgeschäft selbst auf Vorteile und Nachteile hin gewissenhaft zu prüfen, die es dem Abwesenden bringt oder nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bringen kann.