Versagungsantrag § 298 InsO nach Aufhebung der Stundung?

  • seltsam, seltsam.

    Wird die Stundung aufgehoben, kann der Treuhänder einen Versagungsantrag stellen. Tut er dies nicht. lehne ich im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht die Erstattung für das letzte Jahr aus der Landeskasse ab.
    Schwierig wird dies nur für das allerletzte Jahr der Abtretungsfrist, aber das ist eine andere Geschichte.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • seltsam, seltsam.

    Wird die Stundung aufgehoben, kann der Treuhänder einen Versagungsantrag stellen. Tut er dies nicht. lehne ich im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht die Erstattung für das letzte Jahr aus der Landeskasse ab.
    Schwierig wird dies nur für das allerletzte Jahr der Abtretungsfrist, aber das ist eine andere Geschichte.

    ja , seltsam,,,,Es ist nur so, dass § 298 InsO bzw die Kommentierung hierzu klar voraussetzt, dass eine Deckung nicht gegeben sein darf,,,,und die ist vorhanden, da die Landeskasse subsidär haftet.

    Ich finde es aus meinem Rechtsempfinden heraus richtig, wie du es machst. Nur wäre es vorteilhaft für diese Vorgehensweise aus dem Gesetz heraus argumentieren zu können.

  • ja , seltsam,,,,Es ist nur so, dass § 298 InsO bzw die Kommentierung hierzu klar voraussetzt, dass eine Deckung nicht gegeben sein darf,,,,und die ist vorhanden, da die Landeskasse subsidär haftet.


    Da sehe ich keinen Widerspruch, mit Aufhebung der Stundung sind die Kosten nicht gedeckt, § 298 I S. 2 InsO. Das (daneben) jemand haftet, bürgt, whatever, ist ein ganz anderer Sachverhalt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ja , seltsam,,,,Es ist nur so, dass § 298 InsO bzw die Kommentierung hierzu klar voraussetzt, dass eine Deckung nicht gegeben sein darf,,,,und die ist vorhanden, da die Landeskasse subsidär haftet.


    Da sehe ich keinen Widerspruch, mit Aufhebung der Stundung sind die Kosten nicht gedeckt, § 298 I S. 2 InsO. Das (daneben) jemand haftet, bürgt, whatever, ist ein ganz anderer Sachverhalt.

    Ich denke grds. wie du :)
    Ergreife aber im Moment für die gegenteilige Meinung Partei zwecks Klärung der Frage.

    Der § 298 InsO hat primär eine Schutzfunktion für den TH inne und keine Sanktionsfunktion gegen einen Schuldner, der seinen Zahlungsverfplichtungen nicht nachkommt. Das sieht man daran, dass lediglich der TH aufgrund des § 298 InsO einen Versagungsantrag stellen kann. Andernfalls hätte man auch Gläubigern das Recht eingeräumt aufgrund des § 298 InsO einen Versagungsantrag zu stellen.

    Sobald die Vergütung des TH wie auch immer gedeckt ist, muss man erkennen, dass der TH nicht mehr schutzbedürftig ist. Das ist fakt. Insofern ist ein Versagungsantrag nicht mehr möglich.

  • Der § 298 InsO hat primär eine Schutzfunktion für den TH inne und keine Sanktionsfunktion gegen einen Schuldner, der seinen Zahlungsverfplichtungen nicht nachkommt. Das sieht man daran, dass lediglich der TH aufgrund des § 298 InsO einen Versagungsantrag stellen kann. Andernfalls hätte man auch Gläubigern das Recht eingeräumt aufgrund des § 298 InsO einen Versagungsantrag zu stellen.

    Warum soll es keine Sanktionswirkungen haben, bloß weil lediglich der Treuhänder einen Antrag stellen kann?

    Die Vergütung des TH soll durch die eingehenden Beträge gedeckt werden anderenfalls kann ein Versagungsantrag gestellt werden. Ausnahme, Stundung der Kosten.

    Jetzt fällt die Stundung weg, Masse ist keine vorhanden, Schuldner zahlt nicht, die Merkmale der Norm sind erfüllt. Da spielt es keine Rolle mehr, dass die Landeskasse einspringt. Davon, dass der Treuhänder leer ausgehen muss, steht nichts.

    Gleichwohl kann man damit argumentieren, dass aufgrund der Entscheidung des BGH zur Bildung von Rückstellungen die Schuldner benachteiligt werden, die sowiesi nie etwas hatten und die Versagung nach § 298 InsO in den Neuverfahren keine Sanktionen auslöst, der Schuldner also sofort mit der Drehtür wieder drin ist.

    Andererseits muss die "sofortige Versagung" doch dem Schuldner gelegen kommen. Nimmt der TH erst einmal die Staatsknete und wartet dann ein Jahr, bis zur erneuten Zahlung (die nicht kommt), folgt anschließend der § 298 InsO, dem Schuldner geht ein Jahr verloren...:eek:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm, also wir haben das bei unserem Gericht etwas einfacher gesehen:

    Primäranspruch: Trhd. ./. Sch.
    Sekundäranspruch : Trhd. ./. Landeskasse (oder wie das heißt)

    Aufhebung der Stundung:

    Sekundäranspruch des Trhd. ./. Landeskasse entfällt
    => Schadenersatzanspruch Trhd. ./. Landeskasse, da Vertrauensschutz (steht nicht im Gesetz, kann ich aber gerne klausuraufbaumäßig begründen).

    SEA +, aber Schadensminderungspflicht => Verpflichtung zum zahlungsmotivierenden Antrag nach § 298 InsO.

    Halte das für schlüssig und juristisch vertretbar.

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    :daumenrau

  • Du schreibst, dass nach Aufhebung der Kostenstundung die Sekundärhaftung entfällt. Heißt das dann bei euch, dass der TH dann für das letzte Jahr keine Vergütung mehr aus der Staatskasse bekommt? Das ist doch an der BGH-Entscheidung vorbei, oder? :gruebel:

  • Du schreibst, dass nach Aufhebung der Kostenstundung die Sekundärhaftung entfällt. Heißt das dann bei euch, dass der TH dann für das letzte Jahr keine Vergütung mehr aus der Staatskasse bekommt? Das ist doch an der BGH-Entscheidung vorbei, oder? :gruebel:

    Nein, der hat dann einen Schadenersatzanspruch. Sonst käme ich ja nicht zur Schadensminderungspflicht. (gebe zu, ist etwas strange gedacht, aber m.E. "spielbar".

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    :daumenrau

  • Hallo zusammen.

    Ich möchte diesen alten Beitrag nochmals aufgreifen, da ich heute vor einem ähnlichen Problem stehe.
    Die Kosten sind für das 1. bis 4. Jahr aufgrund der Stundung reguliert worden. Der Schuldner ist danach abgetaucht und meldet sich nicht mehr. Die Kostenstundung wurde nun im laufenden 5. Jahr der RSB-Phase aufgehoben (dieses dauert noch bis Mitte 2017 an). Es wird sich ein 6. Jahr anschließen.

    Muss der TH jetzt tatsächlich den Ablauf des 5. Jahres abwarten bevor er den Schuldner zur Zahlung des nicht gedeckten Teils der Vergütung auffordern und im Falle der Nichtzahlung die Versagung betragen kann?

    Dann laufen wir also sehenden Auges ins 6. Jahr, in dem die Subsidiärhaftung nicht mehr greifen wird und bleiben auf dieser Vergütung sitzen?
    Das kann es doch nicht sein. :mad:

    Danke Sati

  • Hallo zusammen.

    Ich möchte diesen alten Beitrag nochmals aufgreifen, da ich heute vor einem ähnlichen Problem stehe.
    Die Kosten sind für das 1. bis 4. Jahr aufgrund der Stundung reguliert worden. Der Schuldner ist danach abgetaucht und meldet sich nicht mehr. Die Kostenstundung wurde nun im laufenden 5. Jahr der RSB-Phase aufgehoben (dieses dauert noch bis Mitte 2017 an). Es wird sich ein 6. Jahr anschließen.

    Muss der TH jetzt tatsächlich den Ablauf des 5. Jahres abwarten bevor er den Schuldner zur Zahlung des nicht gedeckten Teils der Vergütung auffordern und im Falle der Nichtzahlung die Versagung betragen kann?

    Dann laufen wir also sehenden Auges ins 6. Jahr, in dem die Subsidiärhaftung nicht mehr greifen wird und bleiben auf dieser Vergütung sitzen?
    Das kann es doch nicht sein. :mad:

    Danke Sati

    Aber genau so ist es.

  • Gibt es keine Möglichkeit für das (angefangene) 5. Jahr bereits jetzt einen Vorschuss geltend zu machen (§ 16 II InsVV):confused:

    Eine Schadensminderung kann ich so jedenfalls nicht herbeiführen...

  • Sehr schön, genau meine Meinung und meine Intuition. Aber wo steht das?:gruebel:

    Gem. § 298 InsO kann ein Versagungsantrag gestellt werden, wenn die abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr zur Deckung nicht ausreichen und der Schuldner keine Zahlung geleistet hat.
    Ob die Beträge nicht ausreichen werden, kann ich ja heute noch nicht wissen. Möglicherweise besinnt sich der Schuldner ja eines Besseren, teilt alles mit und wir können pfändbare Beträge vereinnahmen, die zur Deckung der TH-Verg. ausreichen.
    Damit schließt sich für mich eine - schon heute mögliche - Anforderung von Beträgen beim Schuldner aus. Und damit auch ein Versagungsantrag.
    Leider.

  • Jetzt hab ich folgendes gefunden:

    Uhlenbruck, InsO-Kommentar, 14. Auflage, § 298 Rd. 7
    "Die Aufforderung darf erst nach Ablauf des Tätigkeitsjahres, in dem die Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt war, erfolgen. Eine vor diesem Zeitpunkt an den Schuldner gerichtete Auffassung ist wirkungslos (FK-Grote § 298 Rd. 11; N/R/Römermann § 298 Rn. 9)".

    Damit ist für mich klar: ich kann nix machen, nur abwarten und nach Ablauf des 5. Jahres den Schuldner zur Zahlung auffordern.

    rainer19652003:
    Sollte noch etwas anderes bei etwaigen Recherchen herauskommen, würde ich mich über eine Info freuen.

    Vielen Dank an alle.

  • Jetzt hab ich folgendes gefunden:

    Uhlenbruck, InsO-Kommentar, 14. Auflage, § 298 Rd. 7
    "Die Aufforderung darf erst nach Ablauf des Tätigkeitsjahres, in dem die Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt war, erfolgen. Eine vor diesem Zeitpunkt an den Schuldner gerichtete Auffassung ist wirkungslos (FK-Grote § 298 Rd. 11; N/R/Römermann § 298 Rn. 9)".

    Damit ist für mich klar: ich kann nix machen, nur abwarten und nach Ablauf des 5. Jahres den Schuldner zur Zahlung auffordern.

    rainer19652003:
    Sollte noch etwas anderes bei etwaigen Recherchen herauskommen, würde ich mich über eine Info freuen.

    Vielen Dank an alle.

    Genau das sagt der BGH ja -logischerweise- anders (siehe auch rainer #31). Die Stundung ist aufgehoben, somit sind alle vorhergehenden Jahre fällig. Aber am besten ist, Du liest mal die Entscheidung. es sei denn, der Uhlenbruck sagt Dir mehr zu, dann natürlich nicht ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Genau das sagt der BGH ja -logischerweise- anders (siehe auch rainer #31). Die Stundung ist aufgehoben, somit sind alle vorhergehenden Jahre fällig. Aber am besten ist, Du liest mal die Entscheidung. es sei denn, der Uhlenbruck sagt Dir mehr zu, dann natürlich nicht ;).

    Sagt er nicht, er spricht von noch offenen Forderungen des TH, die in diesem Fall ja gerade nicht bestehen, da man sich das Geld von der Staatskasse geholt hat.


    .
    Die Kosten sind für das 1. bis 4. Jahr aufgrund der Stundung reguliert worden. ... Die Kostenstundung wurde nun im laufenden 5. Jahr der RSB-Phase aufgehoben (dieses dauert noch bis Mitte 2017 an). .

    Ohne belehrend wirken zu wollen, sollte man einmal darüber nachdenken, ob diese Verfahrensweise betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.

    Anstatt jedes Jahr eine üppige Rechnung von 119,00 EUR zu schreiben, kann man sich auch überlegen, die Rechnungslegung bis zum Ende aufzusparen. Liquiditätsmäßig macht dies nicht viel aus, arbeitstechnisch jedoch schon.

    I.d.R. freut sich auch das Insolvenzgericht, wenn es nur eine Rechnung für die WVP bearbeiten braucht und nicht max. sechs.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (9. Januar 2017 um 14:12)

  • Der BGH sagt:

    "Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stundung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende Jahr seiner Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen".

    Im vorliegenden Fall ist die Vergütung für die ersten vier Jahre nicht offen und das fünfte Jahr ist nicht das vorangehende Jahr, sondern das laufende.

    BGH deckt sich mit Uhlenbruck. Die Aufhebung der Stundung setzt ja nicht die Voraussetzungen des § 298 InsO außer Kraft. Die Vergütung für ein Tätigkeistjahr muss der Schuldner erst am Ende des Tätigkeitsjahres zahlen. So steht es doch auch oben.

  • Der BGH sagt:

    "Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stundung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende Jahr seiner Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen".

    Im vorliegenden Fall ist die Vergütung für die ersten vier Jahre nicht offen und das fünfte Jahr ist nicht das vorangehende Jahr, sondern das laufende.

    BGH deckt sich mit Uhlenbruck. Die Aufhebung der Stundung setzt ja nicht die Voraussetzungen des § 298 InsO außer Kraft. Die Vergütung für ein Tätigkeistjahr muss der Schuldner erst am Ende des Tätigkeitsjahres zahlen. So steht es doch auch oben.

    Stimmt, da gebe ich Dir Recht. Anscheinend wurden für die ersten 4 Jahre die Kosten bereits bezahlt: bei uns wird eigentlich erst am Ende des Verfahrens aus der Landeskasse gezahlt. Und dann kann man eben sofort tätig werden. Aber hier war das wohl anders.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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