Hallo zusammen,
weiß vielleicht jemand, ob es in Luxemburg eine Beschränkung ähnlich unserem § 181 BGB gibt? Ich möchte in einer Grundbuchsache einen Nachweis, dass die handelnden Geschäftsführer zur Doppplevertretung berechtigt sind und wurde vom Notar ziemlich harsch darauf verwiesen, dass es solche Beschränkungen nach luxemburgischem Recht nicht gebe und das GBA dies selbst zu prüfen habe. Er wollte mir Fundstellen schicken. Bis jetzt kam aber nichts.
Viele Grüße
Corinna