Guten Morgen,
Ist seitens des Nachlassgerichts etwas zu veranlassen, wenn der testamentarisch namentlich benannte Testamentsvollstrecker sein Amt ablehnt und auch der mittels richterlicher Auslegung des Testaments, der Ersatztestamentsvollstrecker dieses Amt ausdrücklich nicht annimmt?
Die Erben wollen jetzt einen Erbschein beantragen.
Und nun?
Danke fürs antworten!
Döner