Es wird gleichzeitig die Eintragung einer Erwerbsvormerkung und einer Grundschuld beantragt. Die übliche Rangbestimmung (Grundschuld vor Vormerkung) ist in keiner der beiden Urkunden enthalten. Die beiden Rechte müssten somit im Gleichrang eingetragen werden.
In der Grundschuldurkunde ist allerdings geregelt, dass der Grundschuld keine Rechte in Abteilung II und III vorgehen oder gleihstehen dürfen. Der weiter enthaltene Passus „sollten etwa ausbedungenen Rangstellen zunächst nicht verschafft werden können, so beantragt der Eigentümer, das vorgenannte Grundpfandrecht an nächstoffener Rangstelleeinzutragen" ist m.E. nicht anwendbar, das sich dieser auf den Fall bezieht, dass der ausbedungene Rang aufgrund fehlender Mitwirkung eines Dritten (Rangrücktritt) nicht verschafft werden kann und nicht auf die vorliegende Konstellation, einer "vergessenen" Rangbestimmung durch den Eigentümer. Ich würde folglich eine entsprechende Erklärung zum Rang beim beurkundenden Notar anfordern.
Seht Ihr das auch so oder würdet Ihr die Grundschuld einfach im Gleichrang mit der Vormekung eintragen?