Hallo,
kann ich folgende Rückauflassungsvormerkung nur mit Vorlage der Sterbeurkunde löschen?
Der Erschienene behält sich die Rückforderung des Grundbesitzes für den Fall vor, dass
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Das Verlangen kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden seit Kenntnis über den das Rückforderungsrecht begründenden Tatbestand.
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Der noch nicht ausgeübte Rückübertragungsanspruch ist höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich.
Zur Löschung dieser Vormerkung soll der Todesnachweis des Berechtigten genügen. Dieser Löschungserleichterung stimmt der Berechtigte ausdrücklich zu.
Fällt diese Vormerkung unter die neue Rechtsprechung des BGH?