PKH-Vergütung und KFB?

  • also bezogen auf meinen geschilderten sachverhalt kann ich aus der angeführten entscheidung keine neuen erkenntnisse ziehen. das problem mit der aufrechnung wurde dort nicht angesprochen.


    Aus der angesprochenen BGH-Entscheidung:
    "Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich verlangen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens des Beklagten gestellt."

    Daraus schließe ich, dass sich der Anwalt mit der Stellung des Antrags nach § 104 RVG einem Risiko aussetzt, der ihm die Festsetzung über§ 126 ZPO genauso verbauen kann wie die Festsetzung der PKH-Vergütung gegenüber der Staatskasse im Zahlungs-/Aufrechnungsfall.

    Im Ausgangsfall hatte er jedoch die Festsetzung der PKH-Vergütung neben der Festsetzung nach § 104 ZPO beantragt und da verfahre ich wie 13 - erst die PKH-Vergütung festsetzen und dann ggf. den Rest nach § 104 ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (14. September 2011 um 21:27) aus folgendem Grund: Danke für den Hinweis online

  • Na ja, unterstellen würde ich das nicht. Ich würde schon nachfragen, welcher § gemeint ist.

    Dafür war ich, als mir § 126 ZPO noch nicht wirklich geläufig war, ehrlich dankbar. Ich hatte seinerzeit einige Zaunpfähle von Rpfl im Stil von: "Ganz sicher, dass Sie § 104 ZPO meinen?" :)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich habe erst hier im Forum erfahren, dass es Gegenden gibt, in denen § 126 ZPO von Obergerichten zwingend gefordert wird mangels Anspruch der Partei. In meinem Beritt bin ich davon abhängig, welcher § genannt wird, denn mein OLG hat definitiv beide Festsetzungsarten ausdrücklich zugelassen. Aber in den allermeisten Fällen wird ohnehin die PKHV geltend gemacht, so dass sich ein Problem gar nicht erst stellt. Festsetzung der Differenz, so vorhanden, ist hier die Regel.

  • @Garfield: natürlich habe ich den antrag, da er vom anwalt nicht zurückgenommen wurde, per beschluss zurückgewiesen. jedoch wurde daraufhin rechtsmittel eingelegt und die richterin (am landgericht, da fall am lg) hat dem anwalt recht gegeben. wie gesagt kann man dem anwalt seinen vergütungsanspruch aus der staatskasse, sofern kein verzicht vorliegt, nicht streitig machen abgesehen von beispielsweise dem fall einer eingetretenen verjährung

  • .... (Anmerkung: 1. Teil, alles richtig....) weshalb ich immer einen verzicht fordere

    Verzicht, mit welcher Anspruchsgrundlage? Möglich ist aber, den RA aufzufordern seine weit. Vergütung einzureichen. Er kann gleichfalls aufgefordert werden, seine (verminderte) PKH_vergütung binnen 1 Monats einzureichen, macht er das nicht, erlischt jeder ! Anspruch gg. die Staatskasse (Rspr. müsste ich schauen).

    Damit geht man jedem Aufrechnungs-, Titelrückforderungs-, Umschreibungs-, Vollstreckungskosten - und sonstigen Prob. aus dem Weg. Vorher gibts bei mir keinen 103er.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ob sich die Entscheidung des BVerfG (aufgerechnet hatte in dem Fall die Staatskasse) mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist? Der BGH scheint das zumindest anders zu sehen, wenn der PKH-Anwalt für seinen Mandanten die Festsetzung nach § 104 ZPO beantragt hat - vgl. BGH, B. v. 9.7.2009 in VII ZB 56/08.

    Ich kannte die Entscheidung bislang nicht und habe eine Festsetzung nach § 104 ZPO immer abgelehnt. Allerdings musste ich hierzu keinen Beschluss machen, denn nach meiner Verfügung wurde der Antrag immer in einen nach § 126 ZPO umgestellt oder gleich die Vergütung aus der Staatskasse beantragt.

    Diese Entscheidung des BGH ist für mich alles andere als nachvollziehbar. Wie kann sich bloß jemand etwas festsetzen lassen, dem gar keine Kosten entstanden oder wahrscheinlich entstehen können ? Ganz abgesehen davon ist mir sowieso völlig unverständlich, wieso man in den Anwaltskanzleien überhaupt die 104-er Festsetzung beantragt, obwohl man den gleichen Rechnungsbetrag aus der Staatskasse erhalten kann. Es ist doch äußerst umständlich, erst im Namen des Mandanten zu vollstrecken (dort wird dann garantiert wieder PKH und Beiordnung mit zusätzlichen Kosten beantragt), dann festzustellen, dass doch nichts zu holen ist doch noch die Vergütung gegen die Staatskasse zu beantragen, wobei dann wieder die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückgefordert werden muss. Die Vollstreckung der auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche seitens der Kassen kostet den Steuerzahler zumindest keine weiteren Anwaltskosten für das Vollstreckungsverfahren.

    Aus diesen Gründen werde ich wohl auch in Zukunft die Antragsteller weiterhin auf Anträge nach §§ 45 RVG ff. bzw. 126 ZPO drängen, bislang wurde bei mir immer anstandslos dem nachgekommen.

  • Er kann gleichfalls aufgefordert werden, seine (verminderte) PKH_vergütung binnen 1 Monats einzureichen, macht er das nicht, erlischt jeder ! Anspruch gg. die Staatskasse (Rspr. müsste ich schauen).

    Wenn Du bitte mal schauen würdest - ich suche schon länger einen Fall, in dem diese Ausschlussfrist auch für die PKHV und nicht nur für die weitere Vergütung festgeschrieben ist.
    :habenw

  • Er kann gleichfalls aufgefordert werden, seine (verminderte) PKH_vergütung binnen 1 Monats einzureichen, macht er das nicht, erlischt jeder ! Anspruch gg. die Staatskasse (Rspr. müsste ich schauen).

    Wenn Du bitte mal schauen würdest - ich suche schon länger einen Fall, in dem diese Ausschlussfrist auch für die PKHV und nicht nur für die weitere Vergütung festgeschrieben ist.
    :habenw


    Es geht hier um § 55 VI RVG. Nach dem Wortlaut ist diese Fristsetzung erst "vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50)" möglich. Soviel ich weiß, ist sie nicht zulässig bzw wirkungslos, wenn die Fristsetzung erfolgt, bevor § 50 RVG ansteht, so blöd das auch ist. Dass im Fall eines Fristablaufs der gesamte Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse wegfalle, steht im Gerold/Schmidt. Beachten: Die Verfügung, dass die Frist gesetzt wird, muss mit dem vollen Namenszug unterschrieben sein (keine Paraphe) und es muss der Hinweis auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Fristablaufs enthalten sein und der Hinweis, dass eine Verlängerung der Frist nicht möglich ist, da es eine gesetzliche Frist ist (steht alles im Gerold/Schmidt).

    Was § 104/§ 126 ZPO angeht - wenn ein Antrag nach § 104 ZPO gestellt wird (und überhaupt ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite im Raum steht), weise ich immer auf die Möglichkeit des § 126 ZPO hin (immerhin kommen jetzt nicht mehr die Rückfragen: "Was soll ich denn da machen?"). Aber wenn ein Anwalt trotz dieses Hinweises nicht auf § 126 ZPO umstellen würde, würde ich nach § 104 ZPO festsetzen, der Kunde ist König. Ist aber wirklich sehr sehr selten. Und meistens wird ohnehin zeitgleich oder vorher der Vergütungsantrag gegen die Staatskasse gestellt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Genau so kenne ich das eigentlich auch, deshalb fragte ich nach der betreffenden Entscheidung. Eine Fristsetzung für die PKHV ist mir nämlich überhaupt nicht geläufig.

  • Diesbezüglich habe ich ihn nie gefragt, um genau dieser Antwort aus dem Wege zu gehen... :roll:

  • ...
    Es geht hier um § 55 VI RVG. Nach dem Wortlaut ist diese Fristsetzung erst "vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50)" möglich. Soviel ich weiß, ist sie nicht zulässig bzw wirkungslos, wenn die Fristsetzung erfolgt, bevor § 50 RVG ansteht, so blöd das auch ist.

    Man muss unterscheiden, Wortlaut und Normzweck der Vorschrift. Der eindeutige Wortlaut verlangt nur, dass die Aufforderung vor der Festsetzung der weit. Vergütung erfolgt. Dies ist regelmäßig der Fall, und zwar auch dann, wenn der PKH-Partei (noch) keine Zahlungsbestimmungen auferlegt worden sind und der Gegner zur Kostentragung verpflichtet ist. Der Wortlaut steht also nie einer wirksamen Aufforderung entgegen.

    Das einzige, worauf sich der RA berufen könnte, wäre, dass der Normzweck nicht erfüllt ist, mithin die Aufforderung zur Unzeit ergangen ist.

    Die Aufforderung ist nicht von der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der weiteren Vergütung nach § 50 Abs. 1 RVG (rechtskräftiger Verfahrensabschluß und Begleichung der von den Parteien zu zahlenden Beträge oder erfolglose oder aussichtslose Zwangsvollstreckung) abhängig, vgl. OLG Zweibrücken, 08.07.1998, 2 WF 21/98.

    Nach der KostVfg hat der Kostenbeamte nach Verfahrensbeendigung die Schlusskostenrechnung aufzustellen, hierin sind sämtliche Gerichtskosten und auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche aufzunehmen, vgl. Zöller, § 120 Rdn. 19. Hierbei sind die Voraussetzungen unter denen die Kosten vom Gegner eingezogen werden können genau zu überwachen, Nr. 3.3 ff. DB-PKH.

    Zur Feststellung der Höhe der auf die Staatskasse übergegangen Ansprüche, welche vom Gegner eingezogen werden können, bedarf es der Abrechnung durch den beigeordneten RA, welche anzufordern ist.

    Soweit vom zahlungspflichtigen Gegner keine Kosten beigetrieben werden können, haftet die PKH-Partei weiter als Zweitschuldner für die entstandenen Rechtsanwalts-und Gerichtskosten. Hierzu können künftig Zahlungen angeordnet werden.

    Auch dies setzt voraus, dass die Beitreibungsmöglichkeiten vom unterlegenen Gegner ausgeschöpft werden, wozu die Feststellungen über die Höhe der PKH-vergütung des beigeordneten RA notwendig sind.

    (Klar muss man dem nicht folgen, aber der RA sollte sich genau überlegen, ob er meine Aufforderung ignoriert. ;))

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wobder schrieb:
    "Soweit vom zahlungspflichtigen Gegner keine Kosten beigetrieben werden können, haftet die PKH-Partei weiter als Zweitschuldner für die entstandenen Rechtsanwalts-und Gerichtskosten. Hierzu können künftig Zahlungen angeordnet werden."

    Wo kann ich das finden, dass die PKH-Partei im Falle der Zweitschuldnerschaft auch die eigenen PKH-Anwaltskosten zu tragen hat?

    Mein Fall:
    Kläger hatte PKH. Beklagter keine PKH. Kläger hat gewonnen. Der Beklagte sollte GK + PKH-Anwaltskosten zu 100 % tragen. Es wurde niedergeschlagen. Ich habe PKH-Prüfung begonne und dann im Ergebnis die PKH des Klägers aufgehoben.

    Muss der Kläger neben den Gerichtskosten auch die PKH-Anwaltskosten tragen? Wenn ja, wo finde ich hierzu belastbares? Hartmann habe ich unter § 31 GKG Rn. 4 geschaut (Bei der gesamtschuldnerischen Haftung haftet jeder Schuldner dem Gläubiger, hier also Staatskasse, für die Bezahlung der vollen Schuld." Die volle Schuld umfasst also auch die eigenen Anwalts-PKH-Gebühren?

    Sorry, hab heute einen Brett vorm Kopf :(

  • Mit Zahlung der VKH-Vergütung geht der Anspruch des Kl-Vertreters gegen seinen Mandanten auf die LK über, § 59 RVG. Diese ist jedoch, solange dem Kläger VKH bewilligt ist, an der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert, § 122 ZPO. Mit Aufhebung der VKH fällt dieses Hindernis des § 122 ZPO weg, so dass die Kosten vom Kläger zu zahlen sind. Soweit er nicht Entscheidungsschuldner ist, kann er sich diese dann natürlich -nach Zahlung an die LK- gegen den Bekl. festsetzen lassen.

  • Hallo, diesbezüglich auch eine Frage:

    Der Beklagte (keine PKH beantragt) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen;
    der Klagepartei wurde PKH ohne Raten bewilligt.

    Der Klägervertreter beantragt Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. KFB ergeht antragsgemäß.
    Nun erfolgt ein Schreiben des Klägervertreters, in welchem er Festsetzung der Vergütung gem. PKH-Bewilligungsbeschluss beantragt. Er führt aus, dass der Beklagte unberechtigterweise die Aufrechnung erklärt hat und nur einen Betrag in Höhe von 50,- € auf die Gebühren aus dem KFB bezahlt hat und nun jede weitere Zahlung verweigert (festgesetzt wurden 600,- € RA-Gebühren).

    Kann ich nun die PKH-Vergütung festsetzen? Ist dabei der Übergang auf die Staatskasse gegen den Beklagten gem. § 59 RVG festzustellen?

    Vielen Dank :)

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