Ich benötige mal Euer / Ihr Schwarmwissen, weil ich bei der Akte echt nen Brett vorm Kopf habe:
Das minderjährige Kind pfändet rückständigen (nicht laufenden) Unterhalt gegen seinen Vater .
Die Pfändung erfolgt mit der Bevorrechtigung nach § 850 d ZPO.
Der Freibetrag wurde für den Schuldner ohne weitere Unterhaltsberechtigte festgesetzt (hier in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle für einen berufstätigen Schuldner: 1080,00 Euro).
Der Schuldner wendet sich anschliessend gegen den Pfüb und gibt an, dass seine Tochter (geb. 10/1995) in seinem Haushalt lebt und studiert, und somit als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist.
Der Gläubiger widerspricht der Berücksichtigung der Tochter und behauptet, diese hätte eigenes Einkommen.
Die Tochter weist mir nach, Einkommen in Form von Bafög zu haben, daneben geht sie arbeiten, insgesamt sind das knapp 500 Euro im Monat.
Sie weist mir aber ebenfalls nach, dass sie Studiengebühren von monatlich 350,00 Euro zu zahlen hat, daneben hat sie noch die Fahrtkosten zur Uni.
Ich bin mir gerade etwas unschlüssig, wie ich das auflösen kann, dazu ein paar (auch nicht juristische) Gedanken:
Nach §§ 1609, 1603 BGB ist die Tochter doch nachrangig zum Gläubiger, sie hat das 21. Lebensjahr bereits vollendet.
Aus § 1610 BGB folgt aber, dass der Unterhaltsanspruch der Tochter auch beinhaltet, den Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung zu leisten.
Berücksichtige ich sie nun als Unterhaltsberechtigte?
Falls ja, inwieweit rechne ich ihr Einkommen an?
Spielt es für das Rangverhältnis eine Rolle, dass der Gläubiger nur rückständigen Unterhalt vollstreckt und die Tochter Anspruch auf laufenden Unterhalt geltend macht?
Der Antrag ist unspezifisch und lautet nur darauf, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.
Ich würde ihn grundsätzlich als Erinnerung gegen den Pfüb auslegen, mit dem Ziel der Abänderung des nach § 850d ZPO maßgeblichen Betrages.
Alternativ: bei einer Berechnung nach § 850 f ZPO würde der sozialhilferechtliche Bedarf des Schuldners auch seine Tochter beinhalten und somit über dem Pfändungsfreibetrag liegen, der derzeit gilt.
Letztlich: der Schuldner meldet Fahrkosten an, die er aufwenden muss, um seine Arbeitsstelle zu erreichen.
Der Gläubiger ist der Meinung, die Fahrtkosten wurden bereits beim Familiengericht beim Selbstbehalt berücksichtigt (erlegt aber keine Belege dafür vor).