Guten Morgen zusammen,
ich habe folgendes Problem auf dem Tisch liegen:
Es liegt ein Antrag des Landes vor, in dem Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.09.2016 - 16.03.2017 gepfändet werden sollen. Die Pfändung soll nach § 850 d ZPO erfolgen.
Das Land gibt an, der Schuldner habe 1 weiteres unterhaltsberechtigtes Kind. Ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird sei jedoch nicht bekannt.
Nun meine Frage:
Berücksichtige ich das Kind bei der Festsetzung des pfandfreienBetrages ( also Summe x für Schuldner zzgl. Summe x für das Kind ) und es liegt dann am Gläubiger zu beweisen, dass tatsächlich kein Unterhalt geleistet wird, oder setze ich nur den pfandfreien Betrag für den Schuldner fest und es obliegt demSchuldner zu beweisen, dass er tatsächlich UH leistet und das Kind beimpfandfreien Betrag zu berücksichtigen ist ?
Hatte diese Konstellation bisher so nie auf dem Tisch.
Viele Grüße