Schönen Mittag an alle,
Mit liegt ein Pfüb Antrag vor (wegen normaler Geldforderungen). Auf Seite 8 will der Gl nun, dass der Drittschuldner (JVA) die für den Schuldner bereits verwahrten und während der Haftzeit verwahrten Gelder und Wertgegenstände an den Gl herauszugeben hat.
Ich bin mir nun unsicher, da ich im §836 Abs.3 ZPO nur einen Herausgabeanspruch des Gl gegen den Schuldner finde, aber nicht gegen den DS. Der Drittschuldner ist doch nur zur Auskunft verpflichtet, aber nicht zur Herausgabe ?
Vollstreckungstitel ist hier auch ein Vollstreckungsbescheid und keine Titel mit der Verpflichtung zur Herausgabe.