Wie geh' ich denn damit um:
Die Antragstellerin hat hier mehrere Anträge gestellt, die allesamt im Jahr 2012 erst durch das Grundbuchamt und später abschließend durch das OLG zurückgewiesen wurden.
Nun schlägt sie wieder bei mir auf und stellt erneut Anträge. Ein Teil davon ist inhaltsgleich mit jenen, über die bereits ablehnend entschieden wurde. Es hat sich seitdem nichts an der Sachlage geändert (und das wird es auch nicht mehr, weil die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände Jahrzehnte zurückliegen und sie heute grundbuchrechtlich gesehen auch nicht betreffen).
Über einen Teil der Anträge muss ich also entscheiden, über einen Teil wurde schon entschieden. Ich sehe mich an die damalige Zurückweisung auch gebunden (BeckOK GBO/Kramer GBO § 77 Rn. 67-69).
Wie läuft das aber praktisch? Teile ich der Antragstellerin einfach mit, dass eine erneute Entscheidung nicht möglich ist? Muss das ebenfalls in Beschlussform geschehen und hat sie danach etwa wieder eine Beschwerdemöglichkeit?? Das würde das ganze aber ja ad absurdum führen.....
Für Tipps wäre ich dankbar.