Deutsche Staatsangehörige ist in Spanien verstorben.
Ich habe ein hier verwahrtes gemeinschaftliches Testament von 1997 (Ehemann 2000 hier verstorben) eröffnet, da der letzte Wohnsitz im Inland natürlich auch bei uns war und die Anhörung gemacht.
Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht der Lebensmittelpunkt des Erblassers befand.
Eine anderweitige Rechtswahl gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO durch die Erblasserin ist dem hiesigen Gericht nicht bekannt.
Also gehe ich davon aus, das ich das Verfahren nun nach Spanien abgebe. Nach Auskunft des deutschen Konsulates in Spanien, können die Beteiligten ein Notar ihrer Wahl beauftragen.
Jemand ein Idee wie hier weiter zu verfahren wäre? Ich würde jetzt die beiden Erben auffordern wollen, ein gemeinsames Notariat zu beauftragen. Nun sind die beiden Erben aber so zerstritten, dass da nicht mit einer Einigung zu rechnen ist.
Was dann?