Ich finde es nur "komisch", dass ein Kleinkind keine Brille kaufen kann, legt es 400.- EUR auf den Tisch wird jeder Optiker sagen, komm mal mit deiner Mutter wieder.
Wenn das Kind aber eine "A-Mutter" hat, bestellt die Mutter auf dem Namen den Kindes und das Kind kommt - mit Unterstützung dieses Rechtsstaates - in die Schuldenfalle.
Rechtlich i.O. aber moralisch?
Titel gegen Minderjährige
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chrie -
10. Januar 2008 um 09:18
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Ich habe auch nicht gesagt oder gemeint, dass ich es toll finde, gegen ein Kind zu vollstrecken und würde der "A-Mutter" auch gern ..., aber wie gesagt : Als V-Organ haben wir uns an die Titel-Lage und die ges. Vorschriften zu halten.
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Ich habe auch nicht gesagt oder gemeint, dass ich es toll finde, gegen ein Kind zu vollstrecken und würde der "A-Mutter" auch gern ..., aber wie gesagt : Als V-Organ haben wir uns an die Titel-Lage und die ges. Vorschriften zu halten.
Das wollte ich damit auch nicht ausdrücken. Liegt der Titel beim V-Organ hat der zust. Kollege den Inhalt natürlich nicht zu prüfen. -
mehr zur ZWV bei Minderj gesammelt
http://5376.rapidforum.com/topic=100982999240 -
Zitat von the bishopZitat von the bishop
Zu der Zeit, als ich noch eVs abgenommen habe, war das keinesfalls ungewöhnlich (insb. bei Gl. = kl. Sportvereine oder bei Arztrechnungen).
Wie kann eine Arztrechnung auf ein Kind lauten? Das Kind ist ja nach wie vor über die Eltern mitversichert. Sollte sich also ein Eingenanteil ergeben, haftet der Versicherungsnehmer (hier meistens der Vater über den das Kind versichert ist).
Bez. des Kindes mit der Brille: Das Kind war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages 5 Jahre alt, somit auch nicht geschäftsfähig. Wie kann es sein, dass dennoch eine Rechnung rechtmäßig auf das Kind lauten darf? -
Zu der Zeit, als ich noch eVs abgenommen habe, war das keinesfalls ungewöhnlich (insb. bei Gl. = kl. Sportvereine oder bei Arztrechnungen).
Wie kann eine Arztrechnung auf ein Kind lauten? Das Kind ist ja nach wie vor über die Eltern mitversichert. Sollte sich also ein Eingenanteil ergeben, haftet der Versicherungsnehmer (hier meistens der Vater über den das Kind versichert ist).
Bez. des Kindes mit der Brille: Das Kind war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages 5 Jahre alt, somit auch nicht geschäftsfähig. Wie kann es sein, dass dennoch eine Rechnung rechtmäßig auf das Kind lauten darf?Das liegt schlicht und einfach an den gesetzlichen Regelungen des BGB, ich empfehle dafür die Lektüre des allgemeinen Teils. Es gibt im Übrigen nicht nur mitversicherte Kinder, sondern auch eine ganze Menge, die beihilfebrechtigt sind und daher eine eigene private KV benötigen. Ganz normal.
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Hallo, soeben geht bei mir Antrag auf Kontofreigabe nach § 850 K ZPO ein . Der Titel lautet auf einen Minderjährigen. Die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter ist erfolgt. Der Titel entstand im Jahr 2002, da war das Kind 9 Jahre (Sportverein -Beitrag) . Heute pfändet der Gläubiger das Konto des Kindes. Auf dieses geht das Geld ein, welches es sich durch das Austragen von Zeitungen verdient hat. § 850 K ZPO kommt aus meiner Sicht nicht zur Anwendung. Das Geld ist nicht bestimmt zur Betreitung des Lebensunterhaltes. Sollte ich den Antrag zurückweisen, müsste die Bank das Geld an den Gläubiger überweisen. Ist das des Falls Lösung????
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Du kannst höchstens die Aktiv-Legitimation des Antragstellers prüfen, ob beide Eltern den Antrag stellen, andernfalls Nachweis der Alleinsorge.
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Guten Morgen, mit dem Lebensunterhalt, das steht nicht so im Gesetz, richtig. Ich werde wohl den Betrag freigeben müssen.
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Viel "Hoffnung" habe ich ja nicht, möchte dennoch gern mal eure Meinungen zu folgendem Fall hören:
Antrag auf Erlass eines Pfüb,
Titel Vollstreckungsbescheid (Antragsgegner ein noch immer minderjähriges Kind, ist mir aus einer anderen Abteilung bekannt), im VB erscheinen nirgends die gesetzlichen Vertreter
Auch wenn es mir widerstrebt, den Pfüb muss ich wohl dennoch erlassen. Oder seht ihr das anders?
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Da es dem mdj. Kind an der Prozessfähigkeit mangelt, kannst du den Gl. zumindest in deinem Verfahren auffordern, den gesetzlichen Vertreter zu benennen.
In dem Zusammenhang kannst du den Gl. auf deine Bedenken hinsichtlich der Erlangung des Titels mitteilen, sofern dieser ohne Zustellung an die gesetzlichen Vertreter erwirkt wurde.
Ich finde dies auch im formalisierten Vollstreckungsverfahren vertretbar, da du darin den Punkt Titelzustellung prüfst.
Bei aktiver Kenntnis der fehlenden Prozessfähigkeit deinerseits stellt der Zustellungsvermerk auf den Titel m.E. keinen Nachweis der wirksamen Zustellung dar. -
Du meinst bestimmt die Prozessfähigkeit.
Parteifähig ist das Kind seit Geburt. -
ups, ja die meinte ich
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Da es dem mdj. Kind an der Prozessfähigkeit mangelt, kannst du den Gl. zumindest in deinem Verfahren auffordern, den gesetzlichen Vertreter zu benennen.
In dem Zusammenhang kannst du den Gl. auf deine Bedenken hinsichtlich der Erlangung des Titels mitteilen, sofern dieser ohne Zustellung an die gesetzlichen Vertreter erwirkt wurde.
Ich finde dies auch im formalisierten Vollstreckungsverfahren vertretbar, da du darin den Punkt Titelzustellung prüfst.
Bei aktiver Kenntnis der fehlenden Prozessfähigkeit deinerseits stellt der Zustellungsvermerk auf den Titel m.E. keinen Nachweis der wirksamen Zustellung dar.
Ebenso. Der Zustellungsvermerk ist nicht geeignet die ordnungsgemäße Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nachzuweisen. Daher fehlt es an einem Nachweis der Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung. -
Da es dem mdj. Kind an der Prozessfähigkeit mangelt, kannst du den Gl. zumindest in deinem Verfahren auffordern, den gesetzlichen Vertreter zu benennen.
In dem Zusammenhang kannst du den Gl. auf deine Bedenken hinsichtlich der Erlangung des Titels mitteilen, sofern dieser ohne Zustellung an die gesetzlichen Vertreter erwirkt wurde.
Ich finde dies auch im formalisierten Vollstreckungsverfahren vertretbar, da du darin den Punkt Titelzustellung prüfst.
Bei aktiver Kenntnis der fehlenden Prozessfähigkeit deinerseits stellt der Zustellungsvermerk auf den Titel m.E. keinen Nachweis der wirksamen Zustellung dar.
Ebenso. Der Zustellungsvermerk ist nicht geeignet die ordnungsgemäße Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nachzuweisen. Daher fehlt es an einem Nachweis der Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung.Mmh, bei einer Klausel darf ich ja auch nicht prüfen, ob diese ordnungsgemäß erteilt wurde bzw. durch die zuständige Person. Daher hadere ich etwas, ob ich die Zustellung beanstanden kann.
Um den Sachverhalt bzw. die Antworten offener zu gestalten, hatte ich nicht erwähnt, dass die nun vorgeschlagene Monierung der Zustellung bereits erfolgt ist.
Der Gläubiger geht in seiner Antwort allerdings nicht davon aus, dass er die gesetzlichen Vertreter des Schuldners (fiktiv: Max Muster, geb. 2011) benennen müsste bzw. die Zustellung des VB unwirksam sein könnte.
Stattdessen hat er mitgeteilt, dass mehrfach telefonischer Kontakt zum Schuldner aufgenommen wurde. Der Angerufene habe sich stets als Max Muster ausgegeben und auf Nachfrage sein Geburtsdatum mit (Beispiel) 01.01.1980 angegeben. Man habe daher keine Erkenntnisse, dass der Schuldner minderjährig sein könnte bzw. schließe das aus.
(Wie mir aus einer anderen Abteilung bekannt ist, entspricht das vom Gläubiger mitgeteilte Geburtsdatum tatsächlich dem des Kindesvaters Michael Muster! Sollte dieser wirklich sein richtiges Geburtsdatum beim Anruf des Gläubigers angegeben haben?)
Auch wenn das (wirtschaftliche) Ergebnis rechtlich keine Rolle spielt: Bei einer Ablehnung des Pfüb-Antrages würde ich zwar das Kind schützen, allerdings mittelbar auch den Kindesvater "belohnen", der (mutmaßlich) wohl bei einer Bestellung den Namen seines Kindes angegeben hat.
Ändert der ergänzte Sachverhalt etwas an den mitgeteilten Ansichten?
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In der DGVZ 2008, Seite 145-148 ist zu diesem Thema ein wirklich guter Aufsatz.
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Mmh, bei einer Klausel darf ich ja auch nicht prüfen, ob diese ordnungsgemäß erteilt wurde bzw. durch die zuständige Person. Daher hadere ich etwas, ob ich die Zustellung beanstanden kann.
Der Unterschied ist m.E., dass die Zustellbescheinigung an sich nicht ausreicht. Ob sie zulässig erteilt wurde ist eine andere Frage, die sich hier m.E. gar nicht stellt. Die Bescheinigung des Mahngerichtes umfasst m.E. nur, dass an den im VB genannten zugestellt wurde und nicht ob dies überhaupt ausreichend ist. Das prüft das Mahngericht nicht.
Ob die Klausel durch die zuständige Person erteilt wurde ist (in gewissen Umfang) durchaus zu prüfen. Wenn der UdG eine Klausel erteilt hat für die der Rpfl. zuständig ist, dann wäre die Vollstreckung abzulehnen.Ich hatte mal im GBA hinsichtlich einer Sicherungshypothek den Fall, dass ein VB an einen (angeblichen) Betreuer zugestellt wurde. Da hab ich auch den Nachweis verlangt, dass dieser der Betreuer ist, nachdem mir das Mahngericht telefonisch mitteilte, dass derartiges nicht geprüft werde. Damit war die Zustellungsbescheinigung wertlos. Es fehlt einfach der Nachweis, dass an den Richtigen zugestellt wurde. FunFact: Es stellte sich heraus, dass es gar nicht der Betreuer sondern nur ein (angeblicher) Bevollmächtigter war.
Die wesentliche Frage ist m.E. ob man sich absolut sicher ist, dass der im VB erwähnte minderjährig ist und es keinen andere Person sein könnte.
Wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist und es sich beim Titelschuldner nur um den Minderjährigen handeln kann, dann liegt ein Mangel hinsichtlich des Nachweises der Zustellung vor.Es hilft ja z.B. auch nichts wenn das Prozessgericht bescheinigt, dass an die Partei zugestellt wurde, wenn nach §172 ZPO eine Zustellung an den RA zu erfolgen hatte.
Selbiges gilt halt m.E. wenn eine nach §170 I S.2 ZPO unwirksame Zustellung bescheinigt wird.Auch wenn das (wirtschaftliche) Ergebnis rechtlich keine Rolle spielt: Bei einer Ablehnung des Pfüb-Antrages würde ich zwar das Kind schützen, allerdings mittelbar auch den Kindesvater "belohnen", der (mutmaßlich) wohl bei einer Bestellung den Namen seines Kindes angegeben hat.
Belohnt wird er ja eig. nicht. Gegen den Vater kann aus dem VB ja ohnehin nicht vollstreckt werden. Und für eine Vollstreckung gegen das Kind müssen halt die Formen eingehalten werden. Ansonsten wird rechtswidrig gegen das Kind vollstreckt.
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Mmh, bei einer Klausel darf ich ja auch nicht prüfen, ob diese ordnungsgemäß erteilt wurde bzw. durch die zuständige Person. Daher hadere ich etwas, ob ich die Zustellung beanstanden kann.
Der Unterschied ist m.E., dass die Zustellbescheinigung an sich nicht ausreicht. Ob sie zulässig erteilt wurde ist eine andere Frage, die sich hier m.E. gar nicht stellt. Die Bescheinigung des Mahngerichtes umfasst m.E. nur, dass an den im VB genannten zugestellt wurde und nicht ob dies überhaupt ausreichend ist. Das prüft das Mahngericht nicht.
Ob die Klausel durch die zuständige Person erteilt wurde ist (in gewissen Umfang) durchaus zu prüfen. Wenn der UdG eine Klausel erteilt hat für die der Rpfl. zuständig ist, dann wäre die Vollstreckung abzulehnen.Aus meiner Sicht trifft der letzte Satz nicht zu, vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 57/11.
Ich hatte mal im GBA hinsichtlich einer Sicherungshypothek den Fall, dass ein VB an einen (angeblichen) Betreuer zugestellt wurde. Da hab ich auch den Nachweis verlangt, dass dieser der Betreuer ist, nachdem mir das Mahngericht telefonisch mitteilte, dass derartiges nicht geprüft werde. Damit war die Zustellungsbescheinigung wertlos. Es fehlt einfach der Nachweis, dass an den Richtigen zugestellt wurde. FunFact: Es stellte sich heraus, dass es gar nicht der Betreuer sondern nur ein (angeblicher) Bevollmächtigter war.
Die wesentliche Frage ist m.E. ob man sich absolut sicher ist, dass der im VB erwähnte minderjährig ist und es keinen andere Person sein könnte.
Wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist und es sich beim Titelschuldner nur um den Minderjährigen handeln kann, dann liegt ein Mangel hinsichtlich des Nachweises der Zustellung vor.Es hilft ja z.B. auch nichts wenn das Prozessgericht bescheinigt, dass an die Partei zugestellt wurde, wenn nach §172 ZPO eine Zustellung an den RA zu erfolgen hatte.
Auf die Zustellbescheinigung muss ich mich m. E. als Vollstreckungsorgan verlassen können. Sonst müsste ich mir bei bescheinigter Zustellung an die Partei stets die Zivilakte beiziehen. Es könnte ja sein, dass entweder schlicht falsch bescheinigt wurde oder aber die Bescheinigung richtig ist, weil der RA sein Mandat niedergelegt hatte.
Selbiges gilt halt m.E. wenn eine nach §170 I S.2 ZPO unwirksame Zustellung bescheinigt wird.
Auch wenn das (wirtschaftliche) Ergebnis rechtlich keine Rolle spielt: Bei einer Ablehnung des Pfüb-Antrages würde ich zwar das Kind schützen, allerdings mittelbar auch den Kindesvater "belohnen", der (mutmaßlich) wohl bei einer Bestellung den Namen seines Kindes angegeben hat.
Belohnt wird er ja eig. nicht. Gegen den Vater kann aus dem VB ja ohnehin nicht vollstreckt werden. Und für eine Vollstreckung gegen das Kind müssen halt die Formen eingehalten werden. Ansonsten wird rechtswidrig gegen das Kind vollstreckt.
Belohnt direkt wird der Vater natürlich nicht. Aber letztlich hilft es ihm natürlich, wenn die Vollstreckung aus dem Titel gegen das Kind abgelehnt wird. Dann kommt zumindest kein Gerichtsvollzieher ins Haus und stellt ggf. unangenehme Fragen.
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Der GV kommt halt nur später.
Dazu könnte eine Anzeige kommen, wenn er wirklich unter falschen Angaben bestellt hat. -
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